Rechtsprechung
| EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
IRO / Kommission
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R
- EuG, 25.10.2007 - T-79/03
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, II-3027
Wird zitiert von ... (12)
- EuG, 25.10.2007 - T-98/03 In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.
Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.
24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.
27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.
28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.
Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (…Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.
- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (…ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (…ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (…ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.
- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (…ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.
51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.
52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.
Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.
98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.
99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.
- EuG, 25.10.2007 - T-58/03 In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.
Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.
24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.
27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.
28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.
Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (…Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.
- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (…ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (…ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (…ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.
- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (…ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.
51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.
52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.
Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.
98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.
99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.
- EuG, 25.10.2007 - T-80/03 In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.
Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.
24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.
27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.
28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.
Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (…Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.
- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (…ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (…ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (…ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.
- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (…ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.
51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.
52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.
Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.
98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.
99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.
- EuG, 25.10.2007 - T-97/03 In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.
Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.
24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.
27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.
28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.
Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (…Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.
- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (…ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (…ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (…ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.
- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (…ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.
51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.
52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.
Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.
98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.
99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.
- EuG, 25.10.2007 - T-46/03 In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03.
Klägerin in der Rechtssache T-79/03,.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,.
24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.
27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.
28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,.
Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (…Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;.
- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (…ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (…ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;.
- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (…ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und.
- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (…ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.
51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten.
52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien.
Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.
98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.
99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:.
Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.
- EuG, 25.10.2007 - T-27/03
Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine …
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden. - EuG, 21.01.2004 - T-245/03
Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles …
Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25). - EuG, 21.01.2004 - T-217/03
Fédération nationale de la coopération bétail et …
Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25). - EuG, 25.10.2007 - T-79/03 28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
- EuG, 13.04.2011 - T-393/10
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - …
Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77). - EuG, 13.07.2006 - T-11/06
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - …
- EuG, 21.01.2004 - T-252/03
FNICGV / Kommission - Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen
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