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   EuG, 07.07.2014 - T-202/13   

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EuG, 07.07.2014 - T-202/13 (https://dejure.org/2014,17532)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2014 - T-202/13 (https://dejure.org/2014,17532)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - T-202/13 (https://dejure.org/2014,17532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 2013/2/EU - Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist - Berufsverband - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Group'Hygiène gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Group'Hygiène / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37, S. 10)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines solchen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Rn. 19 bis 22; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000, II-2487, Rn. 30, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg. 2010, II-211, Rn. 96).

    Außerdem verlangte die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehen war, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, nach der eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn dieser Rechtsakt sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Rn. 43; Urteile Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 52; Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 97, sowie Microban International und Microban [Europe]/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 27).

    Folglich ist eine Richtlinie, die - wie im vorliegenden Fall - die Mitgliedstaaten zwingt, bestimmte Produkte als Verpackungen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 anzusehen, nicht vor dem Erlass staatlicher Maßnahmen und unabhängig davon geeignet, die Rechtsstellung dieser Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar zu berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 54).

    Die finanziellen Folgen, auf die sich der Kläger bezieht, betreffen jedenfalls nicht die Rechtsstellung seiner Mitglieder, sondern nur deren faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2006, Benkö u. a./Kommission, T-122/05, Slg. 2006, II-2939, Rn. 47).

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Das Gleiche gilt für das auf das Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission (T-420/05, Slg. 2009, II-3841) gestützte Vorbringen des Klägers, dem zufolge das Gericht entschieden hat, dass die Klägerin in dieser Rechtssache berechtigt gewesen sei, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie zu erheben, die die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Wirkstoffs in Pflanzenschutzmitteln auf dem Markt der Union vorsah.

    Daher sind die Umstände in der Rechtssache, die zu dem Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt (Rn. 29), geführt hat, sowie in der Rechtssache, die zum Urteil Vischim/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt (Rn. 77), geführt hat, anders als in der vorliegenden Rechtssache.

  • EuG, 15.06.2011 - T-259/10

    Ax / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert wurde, ist diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19).

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen gegen Handlungen ist, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und für solche gegen Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie ein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV ist, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Mitglieder des Klägers im vorliegenden Fall nicht klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ax/Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 25, sowie GS/Parlament und Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 28).

  • EuG, 12.10.2011 - T-149/11

    GS / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 -

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert wurde, ist diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19).

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen gegen Handlungen ist, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und für solche gegen Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie ein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV ist, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Mitglieder des Klägers im vorliegenden Fall nicht klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ax/Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 25, sowie GS/Parlament und Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 28).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines solchen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Rn. 19 bis 22; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000, II-2487, Rn. 30, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg. 2010, II-211, Rn. 96).

    Außerdem verlangte die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehen war, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, nach der eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn dieser Rechtsakt sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Rn. 43; Urteile Salamander u. a./Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 52; Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 97, sowie Microban International und Microban [Europe]/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 27).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Die möglichen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Klägers ergeben sich nicht aus dem Erfordernis, dieses Ergebnis zu erreichen, sondern aus der Auswahl der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat erlässt, um dieses Ergebnis zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Rn. 62 und 63).
  • EuG, 14.07.2008 - T-366/06

    Calebus / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Dass die nationalen Behörden schon Maßnahmen gemäß der Richtlinie 94/62 erlassen haben, bedeutet nicht, dass der Wertungsspielraum des Mitgliedstaats bei der Umsetzung der angefochtenen Richtlinie rein theoretisch ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nationalen Behörden in weiterer Folge andere Maßnahmen erlassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission, T-366/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Sie überlassen es daher den Mitgliedstaaten, das am besten geeignete System auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, Slg. 2004, I-11763, Rn. 42).
  • EuGH, 05.07.2001 - C-341/00

    'Conseil national des professions de l''automobile u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Unter diesen Umständen hat sich der Streithilfeantrag von Sphère France und von Schweitzer zur Unterstützung der Anträge des Klägers erledigt (vgl. in diesem Sinne den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, C-341/00 P, Slg. 2001, I-5263, Rn. 33 bis 37).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-26/05

    Plato Plastik Robert Frank - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-202/13
    Die Richtlinie 94/62 überlässt den Mitgliedstaaten auch die Entscheidung über die Gruppe der Betreiber, die zur Teilnahme an den Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen und Verpackungsabfälle, die in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 eingerichtet wurden, verpflichtet sind, vorausgesetzt, dass diese "für die Teilnahme von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und zuständigen Behörden offen" sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Februar 2006, Plato Plastik Robert Frank, C-26/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuG, 04.06.2012 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 09.07.2013 - C-586/11

    Regione Puglia / Kommission

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

  • EuG, 19.09.2006 - T-122/05

    Benkö u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

  • EuG, 18.02.1998 - T-189/97

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuG, 22.06.2006 - T-136/04

    Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten / Kommission - Richtlinie

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuG, 21.09.2011 - T-343/10

    Etimine und Etiproducts / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass sich die nationalen Behörden den Wirtschaftsteilnehmern gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen können, wenn sie keine Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen haben (Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20 und 25).

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

    Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36).

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Der Rat bezieht sich auch auf Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), der eine gegen eine Richtlinie gerichtete Nichtigkeitsklage betrifft.

    Es ist festzustellen, dass die Umstände und die Problematik des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), nicht mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind.

    Der Rat beruft sich zwar auf die in Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), ergänzend angestellten Erwägungen zum Fehlen einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers, doch erscheint die besondere Situation des Klägers in jener Rechtssache nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, auch wenn, wie in der vorstehenden Rn. 52 ausgeführt, Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen der Union, deren Auswirkungen auf die Kläger vor allem tatsächlicher Natur sind, nach der Rechtsprechung zulässig sind.

  • EuG, 20.05.2020 - T-530/19

    Nord Stream/ Parlament und Rat

    Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass sich die nationalen Behörden den Wirtschaftsteilnehmern gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen können, wenn sie keine Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen haben (Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20 und 25).

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 3 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

    Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36).

  • EuG, 26.03.2021 - T-484/20

    SATSE / Kommission - Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen

    Ensuite, une directive ne peut pas, par elle-même, créer d'obligations à la charge d'un particulier et ne peut donc être invoquée, en tant que telle, par les autorités nationales à l'encontre des opérateurs en l'absence de mesures de transposition de ladite directive préalablement adoptées par ces autorités (arrêt du 26 février 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, point 48, et ordonnance du 7 juillet 2014, Group'Hygiène/Commission, T-202/13, EU:T:2014:664, point 33 ; voir également, en ce sens, arrêt du 14 juillet 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, points 20 et 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15

    Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und

    12 - Beschlüsse vom 7. Juli 2014, Cofresco Frischhalteprodukte/Kommission (T-223/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:635), Melitta France/Kommission (T-224/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:636), Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), Wepa Lille/Kommission (T-231/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:640), SCA Hygiène Products/Kommission (T-232/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:632), Paul Hartmann/Kommission (T-233/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:641), Lucart France/Kommission (T-234/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:633), Gopack/Kommission (T-235/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:637), CMC France/Kommission (T-236/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:638), SCA Tissue France/Kommission (T-237/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:634), Delipapier/Kommission (T-238/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:643), ICT/Kommission (T-243/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:639) sowie Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica/Kommission (T-244/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:644).
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