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   EuG, 07.11.2002 - T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99   

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https://dejure.org/2002,5208
EuG, 07.11.2002 - T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99 (https://dejure.org/2002,5208)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2002 - T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99 (https://dejure.org/2002,5208)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2002 - T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99 (https://dejure.org/2002,5208)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Vela / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Vela Srl und Tecnagrind SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 158 EG; Verordnungen des Rates Nrn. 2052/88 und 4253/88, Artikel 23 Absatz 2
    1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Befugnisse der Kommission zu Kontrollen und Überprüfungen vor Ort - Umfang

  • EU-Kommission

    Vela Srl und Tecnagrind SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Landwirtschaft - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Koordinierung der Interventionen der Strukturfonds untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente; Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand; Streichung ...

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Interventionen der Strukturfonds untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente; Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand; Streichung ...

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Interventionen der Strukturfonds untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente; Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand; Streichung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88; ; Verordnung (EWG) Nr. 4256/88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Strukturfonds - Aufhebung der Entscheidung Nr. C (1999) 540 der Kommission vom 9. März 1999 über die Streichung der der Klägerin durch die Entscheidung Nr. C (92) 1494 vom 30. Juni 1992 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 07.11.2002 - T-150/99

    VELA / Kommission - Landwirtschaft

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    In den verbundenen Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99.

    in der Rechtssache T-141/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 540 der Kommission vom 9. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Vela Srl durch die Entscheidung C (92) 1494 der Kommission vom 30. Juni 1992 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25) im Rahmen des Vorhabens Nr. 92.IT.06.001 "Aktion in Form eines Demonstrationsvorhabens zur Einführung und Verbreitung der Luffa cylindrica in benachteiligten Gebieten Europas" gewährt worden war, in der Rechtssache T-142/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 541 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Sonda Srl durch die Entscheidung C (93) 3401 der Kommission vom 26. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.IT.06.057 "Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Verringerung der Produktionskosten und des Düngemitteleinsatzes beim Sonnenblumenanbau" gewährt worden war, in der Rechtssache T-150/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 532 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Tecnagrind SL durch die Entscheidung C (93) 3395 der Kommission vom 26. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.ES.06.031 "Demonstrationsvorhaben zur Valorisierung der Vetiverwurzel (Vetiveria Zizanoides) im Mittelmeerraum" gewährt worden war, und in der Rechtssache T-151/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 533 der Kommission vom 4. März 1999, mit der der Zuschuss gestrichen wurde, der der Tecnagrind SL durch die Entscheidung C (96) 2235 der Kommission vom 13. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung Nr. 4256/88 im Rahmen des Vorhabens Nr. 95.ES.06.005 "Demonstrationsvorhaben zur Verarbeitung von Rizinus (Ricinus communis) in landwirtschaftlichen Betrieben zur Gewinnung natürlicher Aromen" gewährt worden war, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer).

    Die Rechtssache T-150/99 betrifft das von der spanischen Firma Tecnagrind SL eingereichte Vorhaben zur Mehrfachverwertung der Vetiverwurzel im Mittelmeerraum.

    Außerdem haben diese Firmen keine Ausgaben getätigt, die die Fakturierung rechtfertigen könnten." In der Rechtssache T-150/99 angefochtene Entscheidung.

    Mit Entscheidung vom 4. März 1999 (im Folgenden: in der Rechtssache T-150/99 angefochtene Entscheidung) strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 den der Firma Tecnagrind für das Vetiver-Vorhaben gewährten Zuschuss und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 649 490 Euro.

    Mit Klageschriften, die am 21. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Firma Tecnagrind zwei Klagen auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung und auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T-151/99 angefochtenen Entscheidung erhoben.

    Bezüglich der Rechtssachen T-150/99 und T-151/99 ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1997, mit dem sie ihre Absicht ankündigte, eine Kontrolle des Vetiver- und des Ricino-Vorhabens an Ort und Stelle durchzuführen (siehe oben, Randnr. 60), der Firma Tecnagrind mitgeteilt hat, dass diese für den 22. und 23. Juni 1997 vorgesehene Kontrolle gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 durchgeführt werde.

    Hinzu kommt, dass die Firma Tecnagrind, was die Rechtssache T-150/99 angeht, eine Kopie des an sie gerichteten Schreibens der Kommission vom 12. Juni 1997 zu den Akten gereicht hat, aus dem hervorgeht, dass diese als Reaktion auf den Antrag der Firma Tecnagrind auf Auszahlung des Restbetrags des EAGFL-Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben auf die Durchführung einer allgemeinen technischen und buchtechnischen Prüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten Vorhaben verwiesen hat, um die Entscheidung, diese Auszahlung auszusetzen, zu rechtfertigen (siehe oben, Randnr. 47).

    In der Rechtssache T-150/99 führt die Klägerin Tecnagrind des Weiteren aus, dass die Kommission in ihren Schreiben vom 3. April 1998 auf ein Geflecht von Finanzströmen in Höhe von 10 783 284 972 ITL, d. h. 71 % der Gesamtkosten der betreffenden Vorhaben, verweise, in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung hingegen von einem Betrag von 10 Milliarden ITL, also 65 % dieser Kosten, spreche.

    In der Rechtssache T-150/99 macht die Klägerin Tecnagrind ferner geltend, dass die Kommission in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung trotz der in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1998 gestellten Bitte keine Angaben mache, die es ermöglichten, die Rechnungen zu identifizieren, auf die sich die Kommission mit ihrer Behauptung beziehe, dem Budget des Vetiver-Vorhaben seien Rechnungen über Leistungen angelastet worden, die nach Abschluss des Vorhabens erbracht worden seien.

    In der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung führt die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten an, die sich auf die falschen Angaben der Klägerin Tecnagrind bei Stellung des Zuschussantrags, auf deren Unfähigkeit, bei der Kontrolle vom Juli 1997 die Erfüllung ihrer Kofinanzierungspflicht zu belegen, auf Abweichungen der Angaben im genannten Antrag bzw. im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben von den von den Beamten der Kommission anlässlich der Kontrolle an Ort und Stelle oder aufgrund bestimmter Rechnungen getroffenen Feststellungen, auf den Umstand, dass die für das Vorhaben veranschlagten Beträge ohne vorherige Zustimmung der Kommission für ursprünglich nicht vorgesehene Ausgaben verwendet worden seien, sowie darauf bezögen, dass bestimmte auf das Vorhabenbudget angerechnete Ausgaben nicht zuschussfähig seien.

    Ferner geht aus den Entscheidungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin Tecnagrind in der Rechtssache T-150/99 eindeutig hervor, dass der Betrag, dessen Rückzahlung die Kommission anordnet, den Beträgen entspricht, die die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom EAGFL erhalten haben, und nicht von der Größenordnung der Finanzströme abhängt.

    Was das Vorbringen der Klägerin Tecnagrind angeht, in der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung seien die Rechnungen, auf die sich die Behauptung der Kommission, dem Budget des Vetiver-Vorhabens seien Rechnungen für nach Abschluss des Vorhabens erbrachte Leistungen angelastet worden, beziehe, nicht bezeichnet worden, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Feststellung ebenso wie die anderen Ausführungen in der Entscheidung auf einer Prüfung der Buchungsunterlagen beruht, die die Klägerin Tecnagrind bei der Kontrolle vom Juli 1997 vorgelegt hat, so dass die Klägerin Tecnagrind anhand der Datierung dieser Unterlagen zweifelsfrei in der Lage war, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung zu prüfen.

    In der Rechtssache T-150/99 hat das Gericht die Kommission mit einer schriftlichen Frage vom 13. November 2001 ersucht, die Buchungsunterlagen zu benennen, auf die sich die in Randnummer 182 erwähnte Behauptung bezieht.

    In den Rechtssachen T-141/99, T-142/99 und T-150/99 behaupten die Klägerinnen unter Anführung von Zahlen, dass die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind über eigene Mittel verfügt hätten, die es ihnen erlaubt hätten, ihrer Kofinanzierungspflicht nachzukommen.

    In der Rechtssache T-150/99 fügt die Klägerin Tecnagrind hinzu, dass sie den Beamten der Kommission bei der Kontrolle vom Juli 1997 Buchungsunterlagen zum Beleg dafür vorgelegt habe, dass alle im Rahmen des Vetiver-Vorhabens geleisteten Zahlungen den in der entsprechenden Bewilligungsentscheidung aufgeschlüsselten Ausgabenposten entsprochen hätten und alle zu diesem Vorhaben gehörenden Ausgaben auch tatsächlich getätigt worden seien.

    Die Klägerin Tecnagrind selbst trägt in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 vor, dass sie die Durchführung bestimmter Arbeiten für das Vetiver-Vorhaben an die Firma Vela vergeben und sie dafür bezahlt habe.

    In der Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 bestreitet die Klägerin Tecnagrind die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Aussage und fordert die Kommission auf, ein von Herrn Zarotti unterzeichnetes Schriftstück vorzulegen, das die ihm in diesem Bericht unterstellte Erklärung enthalte.

    Bezüglich des Vetiver-Vorhabens hat sich die Firma Tecnagrind in der Rechtssache T-150/99 auf finanzielle Einkünfte aus dem Verkauf der Technologie des Vetiverwurzelanbaus an die Firma Faretra berufen, die sich auf 700 000 Ecu belaufen hätten.

    In der Rechtssache T-150/99 weist die Firma Tecnagrind darauf hin, dass sie der Kommission in ihrem Bericht vom Dezember 1994 über den Fortgang des Vetiver-Vorhabens ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die Dienste der Firma Vela in Anspruch genommen habe.

    In der Rechtssache T-150/99 macht die Klägerin Tecnagrind geltend, dass die Unterlagen zum Vetiver-Vorhaben die in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens bescheinigten.

    Dies ist im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Erwiderung in der Rechtssache T-150/99 zu sehen, dass die Klägerin Vela von der Firma Tecnagrind Geldbeträge für Leistungen erhalten habe, die im Rahmen des nach der entsprechenden Bewilligungsentscheidung zwischen Januar 1994 und Juni 1996 durchgeführten Vetiver-Vorhabens erbracht worden seien.

    Die in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-150/99 angeführten vorhabenspezifischen Unregelmäßigkeiten betreffen erstens die falschen Angaben im Antrag der Klägerin Tecnagrind auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben.

    Als die Kommission der Klägerin Tecnagrind diese Aussage mit Schreiben vom 3. April 1998 vorhielt, ermöglichte sie der Klägerin Tecnagrind, darauf rechtzeitig vor dem Erlass der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung zu reagieren.

    Weiter ist festzustellen, dass die von der Kommission in der in der Rechtssache T-150/99 angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben zu den Untersuchungen und Versuchen, die zusammen mit dem Institut für physikalische Geografie der Universität Murcia und dem Institut La Alberca durchgeführt würden, tatsächlich im Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für das Vetiver-Vorhaben enthalten sind.

    Darüber hinaus hat die Klägerin Tecnagrind, was die Rechtssache T-150/99 betrifft, in ihrem Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben der Kommission gegenüber falsche Angaben gemacht, obwohl die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend ist.

    Auf diese Rechtsprechung weisen die Klägerin Vela auch in der Rechtssache T-142/99 und die Klägerin Tecnagrind in den Rechtssachen T-150/99 und T-151/99 hin.

    In der Rechtssache T-150/99 hat die Klägerin Tecnagrind gegenüber der Kommission im Antrag auf Bewilligung des Zuschusses und im Abschlussbericht über das Vetiver-Vorhaben außerdem falsche Angaben gemacht.

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Obwohl sie als für die Verwaltung der Vorhaben Verantwortliche am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten näheren Angaben und Belege vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 47), haben sie nichts zum Beleg dafür vorgetragen, dass die mit ihnen verbundenen Firmen, an die sie sich im Rahmen der Durchführung der Vorhaben gewandt hatten, über die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel verfügt oder Ausgaben getätigt hätten, die die ausgestellten Rechnungen über die Bezahlung Dritter, an die diese Firmen ihrerseits die Durchführung der vereinbarten Leistungen vergeben hätten, hätten rechtfertigen können.

    Obwohl die Kommission in ihren Schreiben an die Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind vom 3. April 1998 angesichts der bei den Kontrollen vom Juli und vom November 1997 getroffenen Feststellungen erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kofinanzierung des Luffa- und des Girasole-Vorhabens geäußert, auf die fehlende Bestätigung der Fähigkeit der Firma Tecnagrind, das Vetiver- und das Ricino-Vorhaben kozufinanzieren, hingewiesen und die Betroffenen aufgefordert hatte, ihr Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass sie den ihnen durch die Bewilligungsentscheidungen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, ordnungsgemäß nachgekommen seien, machten die Klägerinnen, die doch am besten in der Lage waren, der Kommission die geforderten Belege vorzulegen, und denen der Nachweis oblag, dass die finanziellen Bedingungen, die mit der Gewährung des Zuschusses verknüpft waren, eingehalten worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 47), in ihren Schreiben vom 19. Juni 1998 in Bezug auf das Luffa-, das Girasole- und das Vetiver-Vorhaben geltend, dass die Beamten der Kommission bei den genannten Kontrollen die Unterlagen über die Berechtigung der von den Firmen Vela, Sonda und Tecnagrind im Rahmen der jeweiligen Vorhaben geleisteten Zahlungen hätten einsehen können und dass der Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag der für das jeweilige Vorhaben gemeldeten Kosten und dem Zuschuss des EAGFL allein von der jeweiligen Zuschussempfängerin gemäß ihrer Kofinanzierungspflicht habe übernommen werden können.

    Denn dieser Grundsatz, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), ist in den vorliegenden Fällen nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission den Zuschuss streichen und die vom EAGFL zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern kann, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind (Urteile Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 61, und Sonasa/Kommission, zitiert in Randnr. 387, Randnr. 47).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71).

    Entscheidungen wie die angefochtenen Entscheidungen, die schwerwiegende Folgen für die Klägerinnen mit sich bringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52), müssen die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können, so dass sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 71, und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 140).

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Ermessensmissbrauch im Gemeinschaftsrecht genau definiert ist, und zwar als Vornahme einer Rechtshandlung durch ein Gemeinschaftsorgan ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-248/89, Cargill/Kommission, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 26, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168).
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Ermessensmissbrauch im Gemeinschaftsrecht genau definiert ist, und zwar als Vornahme einer Rechtshandlung durch ein Gemeinschaftsorgan ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-248/89, Cargill/Kommission, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 26, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168).
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Entscheidungen wie die angefochtenen Entscheidungen, die schwerwiegende Folgen für die Klägerinnen mit sich bringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52), müssen die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können, so dass sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 71, und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 130, Randnr. 140).
  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuG, 29.09.1999 - T-126/97

    Sonasa / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Nach der Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile des Gerichts Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 212, Randnr. 45, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 33).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Zur Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle kann das Gericht, wenn es dies für die Prüfung des Vorbringens des Klägers für erforderlich hält, von der Kommission nach den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung Erläuterungen zu den Unterlagen verlangen, auf die sich die vom Kläger bestrittene Behauptung stützt, ohne dass damit ein Begründungsmangel behoben werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR/Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuGH, 24.01.2002 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2002 - T-141/99
    Wie in der Rechtsprechung klargestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 27.11.1986 - 21/85

    Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

  • EuGH, 12.12.1985 - 67/84

    Sideradria / Kommission

  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuG, 12.10.1999 - T-216/96

    Conserve Italia / Kommission

  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.10.1995 - C-104/94

    Cereol Italia / Azienda agricola Castello

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 20.06.1991 - C-248/89

    Cargill / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Außerdem sei die Glaubhaftigkeit das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, unter Verweisung auf die Schlussanträge vom zum Generalanwalt bestellten Richter B. Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, T-1/89, Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, oben in Randnr. 24 angeführt, II-869, II-954; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C-310/98 und C-406/98, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223).
  • EuGH, 25.11.2004 - C-18/03

    Vela und Tecnagrind / Kommission

    1 Par leur pourvoi, les sociétés Vela Srl (ci-après «Vela") et Tecnagrind SL (ci-après «Tecnagrind") demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes du 7 novembre 2002, Vela et Tecnagrind/Commission (T-141/99, T-142/99, T-150/99 et T-151/99, Rec.

    p. II-4547, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté les recours introduits respectivement par Vela (T-141/99 et T-142/99) et par Tecnagrind (T-150/99 et T-151/99) aux fins d'obtenir l'annulation:.

    - dans l'affaire T-141/99, de la décision C (1999) 540 de la Commission, du 9 mars 1999, portant suppression d'un concours financier du Fonds européen d'orientation et de garantie agricole (FEOGA), section «orientation", initialement accordé à Vela dans le cadre d'un projet de démonstration visant à l'introduction et à la promotion de la Luffa cylindrica dans les zones défavorisées d'Europe, (ci-après la «décision litigieuse Luffa"),.

    - dans l'affaire T-142/99, de la décision C (1999) 541 de la Commission, du 4 mars 1999, portant suppression d'un concours financier du FEOGA, section «orientation", initialement accordé à Sonda Srl (ci-après «Sonda") dans le cadre d'un projet pilote et de démonstration destiné à réduire les coûts de production et de fertilisation dans la culture du tournesol (ci-après la «décision litigieuse Girasole"),.

    - dans l'affaire T-151/99, de la décision C (1999) 533 de la Commission, du 4 mars 1999, portant suppression d'un concours financier du FEOGA, section «orientation", initialement accordé à Tecnagrind dans le cadre d'un projet de démonstration relatif à la transformation du ricin dans les exploitations agricoles, pour l'extraction d'arômes naturels (ci-après la «décision litigieuse Ricino").

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    84 Zur Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweis für die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-954; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    72 Im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ist ihre Glaubhaftigkeit (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223).
  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

    Sie verbietet jedoch nicht wiederholte Kontrollen als solche (Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnrn.

    Sie muss darüber hinaus nachweisen können, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Realisierung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 201).

  • EuG, 30.06.2009 - T-444/07

    CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF

    Unter den vorgenannten Umständen verstieße eine derartig formalistische Einstellung nämlich gegen die Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zusschüsse beantragen und erhalten, und die dem Zuschusssystem der Gemeinschaftsfonds inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 322, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T-180/01, Slg. 2004, II-369, Randnr. 83).

    Hierbei ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach schon aufgrund der Art der finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft die Verpflichtung, die in der Bewilligungsentscheidung aufgestellten finanziellen Bedingungen einzuhalten, genauso wie die Verpflichtung zur tatsächlichen Durchführung des betreffenden Vorhabens eine der Hauptpflichten des Begünstigten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C-240/03 P, Slg. 2006, I-731, Randnr. 86, sowie Urteile des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T-199/99, Slg. 2002, II-3731, Randnr. 130, und Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 399).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

    84 Zur Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweis für die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-954; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223).

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin, die in diesem Zusammenhang das Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission(5), Randnr. 223, zitiert, muss bei der Bewertung eines Beweismaterials dessen Herkunft geprüft werden.

  • EuG, 19.10.2006 - T-311/04

    Buendía Sierra / Kommission - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 -

    Im Übrigen ist die Frage, ob eine Begründung ausreicht, nach der Art der Maßnahme zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 168) und nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Maßnahme ergangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, I-395, Randnr. 16; Urteil Napoli Buzzanca/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

    13 - Das Gericht nimmt hier Bezug auf die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission (Urteil vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II-867) sowie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29) und das Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99 (Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223).
  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

    Für die Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, u. a. von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Aspekte vernünftig und verlässlich erscheinen (Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, EU:T:2000:77" Rn. 1838, und vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, EU:T:2002:270" Rn. 223).
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 13.03.2003 - T-340/00

    Comunità montana della Valnerina / Kommission

  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 08.09.2015 - T-234/12

    Amitié / Kommission

  • EuG, 19.10.2021 - T-208/20

    JH/ Europol - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

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