Rechtsprechung
   EuG, 08.05.2003 - T-82/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Binnenschifffahrt - Kapazitäten der Flotten der Gemeinschaft - Voraussetzungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe (Alt-für-neu-Regelung) - Ausschluss

  • Europäischer Gerichtshof

    Josanne u.a. / Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, II-2013



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Wird zitiert von ... (3)  

  • EuG, 13.09.2010 - T-131/07  

    Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten - Bedingung für die

    Angesichts des Ausnahmecharakters von Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 718/1999 im Verhältnis zu der mit dieser Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung sind diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 1. Oktober 1998, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, T-155/97, Slg. 1998, II-3921, Randnr. 31, und vom 8. Mai 2003, Josanne u. a./Kommission, T-82/01, Slg. 2003, II-2013, Randnrn. 33 und 49).

    Außerdem muss derjenige, der gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 einen Ausschluss beantragt hat, den Nachweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 1. Februar 2000, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, T-63/98, Slg. 2000, II-135, Randnr. 62, und Josanne u. a./Kommission, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine Beihilferegelung - Entscheidung

    (115)  - Vgl. insbesondere Urteil des Gerichts 8. Mai 2003, Josanne u. a./Kommission (T-82/01, Slg. 2003, II-2013, Randnr. 81).
  • EuG, 10.03.2004 - T-177/02  

    Malagutti-Vezinhet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

    Denn zwar muss die Kommission den Betroffenen nach diesem Grundsatz vor Erlass einer ihn beschwerenden Maßnahme anhören (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache T-82/01, Josanne u. a./Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 77 und die dort zitierte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall hat sie jedoch keine Maßnahme getroffen, die die Klägerin unmittelbar betroffen und beschwert hätte.
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