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   EuG, 08.05.2014 - T-575/12   

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https://dejure.org/2014,9102
EuG, 08.05.2014 - T-575/12 (https://dejure.org/2014,9102)
EuG, Entscheidung vom 08.05.2014 - T-575/12 (https://dejure.org/2014,9102)
EuG, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - T-575/12 (https://dejure.org/2014,9102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pyrox / OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PYROX - Ältere nationale Wortmarken PYROT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Pyrox GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PYROX - Ältere nationale Wortmarken PYROT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen der Bildmarke "PYROX" für Brennstoffe und Maschinen und den Wortmarken "PYROT" für Heizungsgeräte und Festbrennstoffe; Zulässigkeit einer Einschränkung des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke bei Änderung des Streitgegenstands der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechselungsgefahr zwischen der Bildmarke "PYROX" für Brennstoffe und Maschinen und den Wortmarken "PYROT" für Heizungsgeräte und Festbrennstoffe; unzulässiger Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens vor dem Harmonisierungsamt; unzulässige ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pyrox / OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Bildmarke, die das Wortelement "PYROX" enthält, für Waren der Klassen 4, 7 und 11 auf Aufhebung der Entscheidung R 2187/2011-1 und R 2507/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die in Rede stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Rn. 43).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen eine zusammengesetzte Marke aus einem Wortbestandteil und einem Bildbestandteil besteht und der Bildbestandteil die gleiche oder eine geringere Intensität als der Wortbestandteil aufweist, die Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen auf der Grundlage des Gesamteindrucks der Zeichen und nicht allein auf der Grundlage der Ähnlichkeit der Wortbestandteile festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé/HABM, Rn. 46 und 47).

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des visuellen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 89).
  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Diese Umstände stellen einen wesentlichen Unterschied zu der Marke dar, die im Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) (T-312/03, Slg. 2005, II-2897, Rn. 37), in Frage stand, auf das sich das HABM berufen hat.
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Rn. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg. 2006, II-5409, Rn. 74).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.02.2011 - T-213/09

    'Yorma''s / OHMI - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA''S)' -

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Zum anderen ist nach einer gefestigten Rechtsprechung das Publikum mit der geringsten Aufmerksamkeit zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM - Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA'S], T-213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, und vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM - Société de développement et de recherche industrielle [ERGO Group], T-221/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21).
  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Was zweitens das Argument der Klägerin anbelangt, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken auf die letzten Buchstaben der Marken zu beschränken sei, da sie die einzigen unterscheidungskräftigen Teile der Marken seien, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, wie es die Rechtsprechung verlangt, dass zwischen den in Rede stehenden Waren und der Vorsilbe "Pyro" ein direkter und konkreter Zusammenhang besteht, so dass die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Konfrontation mit dem Wortbestandteil unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Marken oder eines ihrer Merkmale erkennen werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 14, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2011 - T-221/09

    Ergo Versicherungsgruppe / OHMI - Société de développement und de recherche

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Zum anderen ist nach einer gefestigten Rechtsprechung das Publikum mit der geringsten Aufmerksamkeit zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM - Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA'S], T-213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, und vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM - Société de développement et de recherche industrielle [ERGO Group], T-221/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21).
  • EuG, 06.10.2011 - T-488/08

    Galileo International Technology / OHMI - Galileo Sistemas y Servicios (GSS

    Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-575/12
    Diese Erfahrungsregel ist jedoch durch die nachfolgende Rechtsprechung dahin gehend präzisiert und differenziert worden, dass das Bildelement aufgrund seiner Merkmale entweder visuell an dem durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck teilnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM - Ozone Laboratories Pharma [HYPOCHOL], T-517/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 32) oder der dominierende Bestandteil der Marke sein kann (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2011, Galileo International Technology/HABM - Galileo Sistemas y Servicios [GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS], T-488/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47, und vom 31. Januar 2013, K2 Sports Europe/HABM - Karhu Sport Iberica [SPORT], T-54/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40).
  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

  • EuG, 12.07.2012 - T-517/10

    Pharmazeutische Fabrik Evers / OHMI - Ozone Laboratories Pharma (HYPOCHOL)

  • EuG, 31.01.2013 - T-54/12

    K2 Sports Europe / OHMI - Karhu Sport Iberica (SPORT)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 27.10.2005 - T-336/03

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB, DIE MARKE

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 27.02.2008 - T-325/04

    Citigroup / OHMI - Link Interchange Network (WORLDLINK)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.07.2010 - T-386/08

    'Trautwein / HABM (Représentation d''un cheval)' - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 28.06.2011 - T-483/09

    ATB Norte / OHMI - Bricocenter Italia (Affiliato BRICO CENTER)

  • EuG, 20.10.2011 - T-189/09

    Poloplast / OHMI - Polypipe (P) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 15.11.2011 - T-434/10

    Hrbek / OHMI - Outdoor Group (ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT)

  • EuG, 24.01.2013 - T-189/11

    Yordanov / OHMI - Distribuidora comercial del frio (DISCO DESIGNER) -

  • EuG, 28.04.2016 - T-267/14

    Zehnder Group International / EUIPO - Stiebel Eltron (comfotherm) - Unionsmarke -

    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für eine Auswahl wie die hier fragliche, d. h. eine genaue und besonnene Auswahl, die erhebliche finanzielle Konsequenzen impliziert, die im Allgemeinen unter Inanspruchnahme fachmännischer Beratung erfolgt und die der Durchschnittsverbraucher nicht täglich trifft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile P, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:611, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 40, vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Staccata [QUARTODIMIGLIO QM], T-76/13, EU:T:2015:94, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, dm-drogerie markt/HABM - Diseños Mireia [M], T-662/13, EU:T:2015:434, Rn. 21).

    Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, können sich solche Faktoren in keiner Weise auf die Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dürfen zwei Waren nicht allein deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie verschiedenen Klassen angehören (Urteile vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 38, und PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 52).

    Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der Waren, zu beurteilen (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.04.2015 - T-100/14

    Tecalan / OHMI - Ensinger (TECALAN) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet und bei Aufhebungsklagen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Umstand schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Gesichtspunkten aus, die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer aufgetreten sind, wie im vorliegenden Fall die Einschränkung der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.06.2019 - T-389/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht geändert wurde, können sich die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, nicht auf das relevante Publikum auswirken, das bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:242, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.06.2019 - T-390/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION) - Unionsmarke

    Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht geändert wurde, können sich die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, nicht auf das relevante Publikum auswirken, das bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:242, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.06.2019 - T-583/17

    EOS Deutscher Inkasso-Dienst/ EUIPO - IOS Finance EFC (IOS FINANCE)

    Néanmoins, eu égard aux caractéristiques de l'élément figuratif, celui-ci peut soit participer visuellement à l'impression d'ensemble produite par la marque, soit être l'élément dominant de ladite marque [voir arrêt du 8 mai 2014, Pyrox/OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX), T-575/12, non publié, EU:T:2014:242, point 84 et jurisprudence citée].
  • EuG, 12.05.2016 - T-750/14

    Ivo-Kermartin / EUIPO - Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) - Unionsmarke -

    Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.05.2015 - T-169/14

    Ferring / OHMI - Kora (Koragel)

    Cela étant, il résulte de la jurisprudence que le public pertinent est composé de consommateurs susceptibles d'utiliser tant les produits ou les services de la marque antérieure que ceux de la marque demandée [arrêt du 8 mai 2014, Pyrox/OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX), T-575/12, EU:T:2014:242, point 32 et jurisprudence citée].
  • EuG, 31.05.2016 - T-454/14

    Warimex / EUIPO (STONE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke STONE -

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht nach der Rechtsprechung eine Einschränkung des Verzeichnisses der angemeldeten Waren berücksichtigen kann, wenn der Kläger, indem er sich darauf beschränkt, durch die Streichung bestimmter Kategorien von Waren aus seiner Anmeldung den Streitgegenstand einzuschränken, nicht den tatsächlichen Rahmen ändert, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren bezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM - Link Interchange Network [WORLDLINK], T-325/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:51, Rn. 26, und vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:242, Rn. 20).
  • EuG, 26.06.2018 - T-739/16

    Akant Monika i Zbigniew Harasym / EUIPO - Hunter Douglas Holding (COSIMO) -

    Contrairement à ce qu'elle fait valoir, le fait que les produits contestés relèvent de classes différentes n'empêche pas de conclure qu'ils sont identiques ou très similaires [voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 2007, El Corte Inglés/OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños), T-443/05, EU:T:2007:219, point 38, et du 8 mai 2014, Pyrox/OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX), T-575/12, non publié, EU:T:2014:242, point 52].
  • EuG, 23.10.2015 - T-822/14

    Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung / HABM (Cottonfeel) - Gemeinschaftsmarke -

    Daher dürfen Waren nicht allein deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie verschiedenen Klassen angehören (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 52).
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