Rechtsprechung
| EuG, 08.07.2008 - T-48/05 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Franchet und Byk / Kommission
Außervertragliche Haftung - Öffentlicher Dienst - Untersuchungen des OLAF - Sache "Eurostat" - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die nationalen Justizbehörden - Keine vorherige Unterrichtung der betroffenen Beamten und des Überwachungsausschusses des OLAF - Indiskretionen in der Presse - Preisgabe durch das OLAF und die Kommission - Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten von OLAF und EU-Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Beamtenstatut - DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER PRESSE INFORMATIONEN ÜBERMITTELT HABEN, IN EINER WEISE FEHLERHAFT VERHALTEN, DIE GEEIGNET IST, DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSZULÖSEN
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Weitergabe von Ermittlungsakten durch OLAF an luxemburgische und französische Gerichtsbehörden
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Verteidigungsrechte bei internen Untersuchungen des OLAF - das Urteil Franchet und Byk des Gerichts erster Instanz und die Reform der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999" von RA Marian Niestedt und RRef Hanna Boeckmann, original erschienen in: EuZW 2009, 70 - 74.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Justizförmigkeit und europäische Betrugsermittlung - Bemerkungen zum Fall Eurostat (EuG T-48/05, Urteil v. 8.7.2008)" von Prof. Dr. Stefan Braum, original erschienen in: JZ 2009, 298 - 304.
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2008, II-1585
Wird zitiert von ... (9)
- EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08
Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen …
Sie kann daher nur inzidenter im Rahmen einer Klage angefochten werden, die sich gegen eine endgültige, den Beamten beschwerende Disziplinarentscheidung richtet (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003, Pessoa e Costa/Kommission, T-166/02, Slg. ÖD 2003, I-A-89 und II-471, Randnr. 37, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnr. 340).Somit hat im vorliegenden Fall grundsätzlich der Kläger zu beweisen, dass die ihn betreffenden Informationen, die in der Presse veröffentlicht worden sind, auf der Verwaltung zuzurechnendes Durchsickern von Informationen zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nikolaou/Kommission, Randnr. 141, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 182).
Diese Regel erfährt indessen eine Abmilderung, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann und das Gemeinschaftsorgan keinen Beweis dafür beigebracht hat, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben ist, obwohl das Organ am Besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, so dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 183).
Hierzu ist festzustellen, dass die Unschuldsvermutung, wie sie sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und Art. 6 Abs. 2 EU in der Rechtsordnung der Union anerkannt sind (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 121, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 209).
Im Übrigen kann sich der Kläger, weil die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine beschwerende Maßnahme darstellt, nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, um zu beanstanden, dass er vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht angehört worden ist (Urteile Pessoa e Costa/Kommission Randnr. 59, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 367).
Allerdings muss die Anstellungsbehörde, damit die Rechte des betroffenen Beamten geschützt sind, bevor sie ein Disziplinarverfahren einleitet, über hinreichend genaue und sachdienliche Angaben verfügen (vgl. in diesem Sinne, Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 352; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F-124/05 und F-96/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 366).
Somit ist der durch die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Klägers entstandene immaterielle Schaden, den die Kommission verursacht hat, in Anbetracht der genannten besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, einschließlich der Pressemitteilung vom 27. Oktober 2004, nach billigem Ermessen mit 60 000 Euro anzusetzen (vgl. für Fälle einer schwerwiegenden Rufschädigung, Urteile Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 411, Giraudy/Kommission, Randnr. 207).
- EuG, 11.05.2010 - T-30/08
Nanopoulos / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des …
Sie kann daher nur inzidenter im Rahmen einer Klage angefochten werden, die sich gegen eine endgültige, den Beamten beschwerende Disziplinarentscheidung richtet (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003, Pessoa e Costa/Kommission, T-166/02, Slg. ÖD 2003, I-A-89 und II-471, Randnr. 37, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnr. 340).Somit hat im vorliegenden Fall grundsätzlich der Kläger zu beweisen, dass die ihn betreffenden Informationen, die in der Presse veröffentlicht worden sind, auf der Verwaltung zuzurechnendes Durchsickern von Informationen zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nikolaou/Kommission, Randnr. 141, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 182).
Diese Regel erfährt indessen eine Abmilderung, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann und das Gemeinschaftsorgan keinen Beweis dafür beigebracht hat, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben ist, obwohl das Organ am Besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, so dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 183).
Hierzu ist festzustellen, dass die Unschuldsvermutung, wie sie sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und Art. 6 Abs. 2 EU in der Rechtsordnung der Union anerkannt sind (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 121, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 209).
Im Übrigen kann sich der Kläger, weil die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine beschwerende Maßnahme darstellt, nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, um zu beanstanden, dass er vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht angehört worden ist (Urteile Pessoa e Costa/Kommission Randnr. 59, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 367).
Allerdings muss die Anstellungsbehörde, damit die Rechte des betroffenen Beamten geschützt sind, bevor sie ein Disziplinarverfahren einleitet, über hinreichend genaue und sachdienliche Angaben verfügen (vgl. in diesem Sinne, Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 352; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F-124/05 und F-96/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 366).
Somit ist der durch die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Klägers entstandene immaterielle Schaden, den die Kommission verursacht hat, in Anbetracht der genannten besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, einschließlich der Pressemitteilung vom 27. Oktober 2004, nach billigem Ermessen mit 60 000 Euro anzusetzen (vgl. für Fälle einer schwerwiegenden Rufschädigung, Urteile Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 411, Giraudy/Kommission, Randnr. 207).
- EuG, 02.10.2009 - T-324/05
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer …
Was den ersten und den zweiten Grund angeht, ist festzustellen, dass weder die etwaige Vertraulichkeit der betreffenden Dokumente noch der Umstand, dass sie möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt wurden, ein Hinderungsgrund dafür ist, sie in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnr. 74).Zum einen verbietet nämlich keine Rechtsvorschrift ausdrücklich, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 75).
Außerdem hat das Gericht bisweilen Unterlagen berücksichtigt, für die nicht bewiesen war, dass sie auf rechtmäßige Weise erlangt worden waren (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 78).
Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht befunden, dass geprüft werden muss, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, Slg. ÖD 1996, I-A-77 und II-239, Randnr. 59), es rechtfertigen, ein Dokument in den Akten zu belassen (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 79).
- EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05
Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Erledigung der Hauptsache - …
Diese Regel erfährt indessen eine Abmilderung, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann und das beklagte Organ keinen Beweis dafür beigebracht hat, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben ist, obwohl das Organ am Besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, so dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnrn. 182 und 183).Nach alledem ist zum Schutz der Rechte des betroffenen Beamten davon auszugehen, dass die Anstellungsbehörde ihre Befugnisse nicht nur dann rechtswidrig ausübt, wenn nachweislich ein Fall von Ermessensmissbrauch vorliegt, sondern auch wenn es an hinreichend genauen relevanten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Betroffene eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 352).
- EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
[fremdsprachig]
Die Kommission trägt zwar unter Berufung auf die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, Randnrn. 95 bis 97), und vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T-57/99, Randnr. 162) vor, die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Verwaltung verlange auf jeden Fall, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, doch gilt diese Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung für Schadensersatzklagen, die der Einzelne aufgrund von Art. 288 EG erhebt, ist indessen nicht auf Schadensersatzklagen anwendbar, die ihren Ursprung in einem Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn haben.Das Gericht erster Instanz hat als Rechtsmittelkammer in dem Beschluss Marcuccio/Kommission (Randnrn. 11, 12 und 13), der nach den Urteilen Franchet und Byk/Kommission sowie Nardone/Kommission erlassen wurde, bekräftigt, dass ein Beamter aufgrund des Dienstverhältnisses zwischen ihm und der Union nicht als Privatperson behandelt werden kann und dass sich die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 236 EG von denen nach Art. 288 EG unterscheiden.
- EuG, 12.05.2010 - T-560/08
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - …
Demzufolge kann das Gericht für den öffentlichen Dienst trotz der Unterschiede, die zwischen der Verfahrensordnung des Gerichts und seiner eigenen Verfahrensordnung bestehen, immer noch das gleiche Verfahren anwenden wie das Gericht, wonach der Richter, wenn ihm eine Partei mitteilt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen, weil einige der erbetenen Unterlagen vertraulich seien, einen Beschluss erlassen kann, mit dem dieser Partei die Vorlage der betreffenden Unterlagen aufgegeben wird mit der Maßgabe, dass sie in diesem Verfahrensstadium nicht der Gegenseite übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnrn. 54 und 55, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, Slg. 2009, II-565, Randnrn. 24 bis 26). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07
Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schutz des …
Vgl. zu Informationsansprüchen von Beamten die Art. 26 f. des Statuts sowie das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.126 ff.). - EuGöD, 28.04.2009 - F-5/05
Öffentlicher Dienst - Beamte - Interne Untersuchung des OLAF - Entscheidung des …
Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnrn. 133 und 145), festgestellt hat, ist der Direktor des OLAF, wenn er beabsichtigt, eine Entscheidung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 zu treffen, nach den oben angeführten Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 verpflichtet, falls die Informationen ein Mitglied, einen Beamten oder einen Bediensteten der Kommission mit Namen nennende Schlussfolgerungen enthalten, diesem, bevor die Informationen den nationalen Justizbehörden übermittelt werden, Gelegenheit zu geben, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern. - EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09
[fremdsprachig]
Diese Garantie muss im Übrigen notwendigerweise vor dem Erlass der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung beachtet werden und nicht später, wenn sie nicht ihre Daseinsberechtigung verlieren soll, nämlich die Verteidigungsrechte der Bewerber zu garantieren (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Randnrn. 75 bis 78; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Randnr. 151).
