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   EuG, 08.07.2008 - T-99/04   

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https://dejure.org/2008,1740
EuG, 08.07.2008 - T-99/04 (https://dejure.org/2008,1740)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2008 - T-99/04 (https://dejure.org/2008,1740)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - T-99/04 (https://dejure.org/2008,1740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz ...

  • EU-Kommission PDF

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz ...

  • EU-Kommission

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Qualifizierung der Gründung und Bildung eines Kartells auf dem europäischen Markt für organische Peroxide und chemische Produkte; Anforderungen an das Vorliegen eines Kartells; Schriftliche Vereinbarung zur Erhaltung von Marktanteilen; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN HAT, KANN EINE GELDBUSSE WEGEN BEIHILFE VERHÄNGT WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beratungsunternehmen kann wegen Beihilfe zur Durchführung eines Kartells bestraft werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch indirekte Kartellabsprachen werden zukünftig geahndet - EuG bestätigt symbolische Geldbuße in Höhe von 1.000 € gegen Beratungsunternehmen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2008)

    Kommission kann auch gegen Organisatoren von Kartellen vorgehen // EU-Gericht bestätigt Bußgeld gegen Beratungsfirma

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    AC Treuhand - "Kartellgehilfen" im EG-Kartellrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857) betreffend ein Kartell auf dem Markt der Erzeugnisse, die auf organischen Peroxiden basieren

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (100)

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2008 - T-99/04
    Vielmehr treffe die Kommission in diesem Abschnitt Maßnahmen, die mit dem Vorwurf verbunden seien, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen hätten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 182).

    Diese Rechtsverletzung müsse zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen (Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Degussa/Kommission, C-250/99 P [Slg. 2002, I-8503], Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Nr. 80).

    Während es der kontradiktorische Abschnitt der Kommission ermögliche, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn.

    Daher bedeute allein die Tatsache, dass die Kommission bei einem Unternehmen ermittle, noch nicht, dass es beschuldigt werde (Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Degussa/Kommission, C-250/99 P, oben in Randnr. 30 angeführt, Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Nrn. 41 bis 46).

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn.

    Was zum einen den Abschnitt der Voruntersuchung anbelangt, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Abschnitt beginnt, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch die Art. 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).

    Folglich kann das betroffene Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn.

    Außerdem wirkt es sich im Abschnitt der Voruntersuchung auf die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, seine Verteidigung sachdienlich vorzubereiten, nicht aus, ob die Kommission eine Ermittlungsmaßnahme nach Art. 11 oder Art. 14 der Verordnung Nr. 17 ergreift, da alle diese Maßnahmen mit dem Vorwurf verbunden sein können, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2008 - T-99/04
    Im Übrigen folge die Pflicht zu einer unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Unternehmen aus der erheblichen oder sogar entscheidenden Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für die spätere Entscheidung der Kommission (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, I-2859, Randnr. 15, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 63).

    Außerdem treffe es zu, dass die Kommission darüber zu wachen habe, dass diese Rechte im Abschnitt der Ermittlungen, der für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet seien, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein könne, nicht beeinträchtigt würden (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 15, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 63).

    Allerdings beziehe sich diese Verpflichtung nur auf bestimmte Verteidigungsrechte wie das Recht auf juristischen Beistand und auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant, während andere Rechte nur das streitige Verfahren im Anschluss an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten beträfen (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 16).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 15).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission zwar weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln braucht, noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, dass sie aber klar anzugeben hat, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 41, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-195/99

    Krupp Hoesch / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2008 - T-99/04
    Die Klägerin trägt vor, das in Art. 7 Abs. 1 verankerte strafrechtliche Bestimmtheitsgebot ( nulla poena sine lege certa ) (vgl. oben, Randnr. 80) gebiete bei einer Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG einen restriktiven Täterbegriff (vgl. auch Urteile des Gerichtshofs Strafverfahren gegen X, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 25, und vom 2. Oktober 2003, Krupp Hoesch/Kommission, C-195/99 P, Slg. 2003, I-10937, Randnr. 86).

    Das folge aus der Formulierung "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" in Art. 81 Abs. 1 EG und werde von der Rechtsprechung bestätigt (Urteil Krupp Hoesch/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 86).

    Im Übrigen bestehe im Gemeinschaftswettbewerbsrecht auch keine Notwendigkeit einer solchen formalisierenden Unterscheidung, da das Vorhandensein unterschiedlicher Beteiligungsformen und die Schwere des Tatbeitrags im Rahmen der Geldbußenbemessung berücksichtigt werden könnten (Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Krupp Hoesch/Kommission, C-195/99 P, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, oben in Randnr. 85 angeführt, Slg. 2003, I-10941, Fußnote 15).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Die Einstufung von Icap als "Unterstützer" habe vernünftigerweise nicht aus dem Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), abgeleitet werden können und widerspreche daher sowohl dem Grundsatz der Rechtssicherheit als auch dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen.

    Die Situation von Icap unterscheide sich deutlich von der Rolle von AC-Treuhand sowohl in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), ergangen sei, als auch in derjenigen, in der das Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission (T-27/10, EU:T:2014:59), ergangen sei.

    Zum Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Rolle von Icap in den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen im Vergleich zu derjenigen, die AC-Treuhand in den Rechtssachen zukam, in denen die Urteile vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), und vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission (T-27/10, EU:T:2014:59), ergangen sind, heruntergespielt werden soll, ist im Gegenteil die Bedeutung dieser Beteiligung für bestimmte dieser Zuwiderhandlungen zu unterstreichen.

    Zum einen übernimmt nämlich die Kommission im 69. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2013 den Inhalt von Rn. 130 des Urteils vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), auf das sie verweist, in dem das Gericht die Voraussetzungen für die Auslösung der Verantwortlichkeit eines Unternehmens wegen dessen, was sie als "Unterstützung" einer Zuwiderhandlung einstuft, dargelegt hat.

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt nämlich, so klar eine gesetzliche Vorschrift abgefasst sein mag, unvermeidlich ein Teil richterlicher Auslegung, und es wird immer nötig sein, unklare Punkte zu klären und den Wortlaut in Abhängigkeit von der Entwicklung der Umstände anzupassen (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 141).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 bis 219, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 142).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Auslegung der Bedeutung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 zur Zeit der Begehung der zur Last gelegten Handlungen angesichts des Textes dieser Vorschrift in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung hinreichend vorhersehbar sein musste (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 143).

  • EuG, 20.06.2018 - T-325/16

    Ceské dráhy / Kommission

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss implizieren die von der Kommission im Abschnitt der Voruntersuchung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Nachprüfungsmaßnahmen und die Auskunftsverlangen gemäß den Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 1/2003, naturgemäß den Vorwurf einer Zuwiderhandlung und können erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 50).

    Denn auch wenn das betroffene Unternehmen aus formeller Sicht während des Abschnitts der Voruntersuchung nicht den Status eines "Beschuldigten" hat, lässt sich die Einleitung einer Untersuchung gegen dieses Unternehmen, insbesondere dadurch, dass eine es betreffende Ermittlungsmaßnahme getroffen wird, aus materieller Sicht in aller Regel nicht vom Vorliegen eines Verdachts und damit von einem implizierten Vorwurf trennen, der es rechtfertigt, dass diese Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 52).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss die Begründung das Unternehmen insbesondere in die Lage versetzen, den Zweck und den Gegenstand der Ermittlungen nachzuvollziehen, was voraussetzt, dass die vermutete Zuwiderhandlung benannt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen in Bezug auf diese eventuelle Zuwiderhandlung Vorwürfen ausgesetzt sein kann, damit es die Maßnahmen, die es zu seiner Entlastung für sachdienlich hält, ergreifen und somit seine Verteidigung im kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vorbereiten kann (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 56).

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

    En revanche, la phase contradictoire, qui s'étend de la communication des griefs à l'adoption de la décision finale, doit permettre à la Commission de se prononcer définitivement sur l'infraction reprochée (voir arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 47 et jurisprudence citée).

    En effet, si ces droits étaient étendus à la phase précédant l'envoi de la communication des griefs, l'efficacité de l'enquête de la Commission serait compromise, puisque l'entreprise concernée serait, déjà lors de la phase d'instruction préliminaire, en mesure d'identifier les informations qui sont connues de la Commission et, partant, celles qui peuvent encore lui être cachées (voir arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 48 et jurisprudence citée).

    Certes, les mesures d'instruction prises par la Commission au cours de la phase d'instruction préliminaire, notamment les mesures de vérification et les demandes de renseignements au titre des articles 18 et 20 du règlement n o 1/2003, impliquent par nature le reproche d'une infraction et sont susceptibles d'avoir des répercussions importantes sur la situation des entreprises suspectées (arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 50).

    En effet, même si, d'un point de vue formel, l'entreprise concernée n'a pas le statut d'« accusé " au cours de la phase d'instruction préliminaire, l'ouverture de l'enquête à son égard, notamment par l'adoption d'une mesure d'instruction la concernant, ne saurait, en règle générale, être dissociée, d'un point de vue matériel, de l'existence d'un soupçon et, partant, d'un reproche implicite qui justifie l'adoption de cette mesure (arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 52).

    Partant, il importe d'éviter que les droits de la défense puissent être irrémédiablement compromis au cours de cette phase de la procédure administrative dès lors que les mesures d'instruction prises peuvent avoir un caractère déterminant pour l'établissement de preuves du caractère illégal de comportements d'entreprises de nature à engager leur responsabilité (voir arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 51 et jurisprudence citée).

    À cet égard, la motivation doit notamment permettre à cette entreprise de comprendre le but ainsi que l'objet de cette instruction, ce qui implique de préciser les présomptions d'infraction et, dans ce contexte, le fait qu'elle est susceptible de s'exposer à des reproches liés à cette éventuelle infraction, pour qu'elle puisse prendre les mesures qu'elle estime utiles à sa décharge et préparer ainsi sa défense au stade de la phase contradictoire de la procédure administrative (arrêt du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 56).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

    (vgl. EuG, Urteil v. 8. Juli 2008 -T-99/04- Tz. 130 m.w.Nachw., Slg. II-1501 ff. - AC-Treuhand/Kommission ).
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Ferner wies die Kommission darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass ein Beratungsunternehmen, das vorsätzlich einen Beitrag zu einem Kartell leiste, als Mittäter einer Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, im Folgenden: Urteil AC-Treuhand I).

    Die Kommission beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes, wobei sie insbesondere auf das Urteil AC-Treuhand I Bezug nimmt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits - in einer Rechtssache, an der die Klägerin im Übrigen beteiligt war - entschieden hat, dass Art. 81 EG auf das Verhalten eines Unternehmens wie der Klägerin unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist (Urteil AC-Treuhand I, Rn. 112 bis 138).

    Wie das Gericht ferner im Urteil AC-Treuhand I entschieden hat, war es für jedes Unternehmen, das sich kollusiv verhalten hat, und auch für Beratungsunternehmen, die wie die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht auf dem fraglichen, von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt tätig sind, hinreichend vorhersehbar, dass es von dem in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellten Verbot grundsätzlich erfasst wurde, denn es konnte nicht übersehen oder war in der Lage zu verstehen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und die frühere Gemeinschaftsrechtsprechung bereits hinreichend klar und präzise die Grundlage der ausdrücklichen Anerkennung der Verantwortlichkeit eines Beratungsunternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG für den Fall in sich trugen, dass sich dieses Unternehmen aktiv und vorsätzlich an einem Kartell zwischen Herstellern beteiligt, die auf einem anderen Markt tätig sind als es selbst (Urteil AC-Treuhand I, Rn. 150).

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Da zudem aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervorgeht, dass den angefochtenen Beschlüssen eine korrekte Auslegung der Tragweite dieses Artikels zugrunde liegt, kann sich die Klägerin nicht auf die Neuorientierung der Entscheidungspraxis der Kommission berufen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 163).
  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Diese Informationen haben nämlich ihren möglicherweise vertraulichen Charakter auf jeden Fall eingebüßt, weil sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, Randnr. 19).
  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Auch die Urteile vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), auf die sich die Klägerin beruft, sind hier nicht einschlägig.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzung dafür, dass sämtlichen Gesellschaften, die ein Unternehmen bilden, verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zur Last gelegt werden können, die die Gesamtheit eines Kartells bilden, erfüllt ist, wenn jede dieser Gesellschaften - auch in untergeordneter Stellung, nebensächlich oder passiv - zur Durchführung des Kartells beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 117 bis 126, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 133).

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg, EU:T:2008:256, Rn. 47).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 50 und 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg, EU:C:1989:337, Rn. 15, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-306/11

    Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 24.03.2011 - T-382/06

    Tomkins / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 20.12.2023 - T-106/17

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 27.11.2018 - T-829/16

    Mouvement pour une Europe des nations und des libertés / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren

  • EuG, 21.05.2015 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit -

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

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