Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2008 - T-73/04   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Le Carbone Lorraine SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, II-2661



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)  

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat, wie vorstehend in Randnr. 135 ausgeführt, dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung kundgetan hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 92), und jedenfalls im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn.

    Zweitens wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7) (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 73).

    Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn. 328 bis 330, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 227).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228).

    Die Kommission ist also nicht gehalten, einen derartigen Aspekt als mildernden Umstand zugrunde zu legen, zumal dann, wenn die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen, wie im vorliegenden Fall, einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 373, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 231).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 81, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 271).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    Zum anderen kann der Antrag auf Vorlage der Entscheidung C (2005) 4634 der Kommission nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig angesehen werden, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 92).

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 150, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 83).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 271).

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien -

    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn. 100 ff., im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 27).

    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998.

mehr
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für

    Auch wenn die Leitlinien von 1998 nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie gleichwohl eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann von diesen Normen nicht abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randn. 59 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 375 angeführt, Randnr. 71).

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine

    Die Leitlinien stellen daher im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße klar auf die Art der Zuwiderhandlung als bei der Beurteilung ihrer Schwere entscheidenden Gesichtspunkt ab (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales Kartell - Markt der Bankprodukte und

    (101)  - Vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (Randnrn. 619 und 620) und des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission (T-73/04, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Europäischer Markt für Kurzwaren und Nadeln

    (52)  - Urteil vom 8. Oktober 2008 (T-73/04, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung,

    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der Beteiligung von FMC Foret an der fraglichen Zuwiderhandlung nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung der Rügen berücksichtigt zu werden, die sich auf die Beurteilung der mildernden Umstände beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn. 102 und 104).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht