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   EuG, 08.11.1990 - T-56/89   

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Wird zitiert von ... (5)  

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91  
    Mit Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) hat das Gericht entschieden: "Die Entscheidungen des Parlaments, mit denen die Bewerbungen der Kläger für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurden, werden aufgehoben." Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

    5 Während des Verfahrens in der Rechtssache T-56/89 änderte das Parlament am 27. Februar 1989 seine interne Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten.

    Die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 fanden somit am 6. März 1989 statt, ohne daß die Kläger der Rechtssache T-56/89 hieran hätten teilnehmen können.

    11 Mit Einschreiben, das am 17. Juli 1991 beim Parlament einging, übersandte die Klägerin der Anstellungsbehörde des beklagten Organs ein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut", die sich gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments richtete, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 vom 8. November 1990 zu erlassen.

    13 Was die Begründetheit anbelange, so sei das Parlament nach Artikel 176 EWG-Vertrag gehalten, zur Durchführung des Urteils das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 neu zu eröffnen, ihre Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils erneut prüfen zu lassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß für die zugelassenen Kläger speziell durchführen müsse.

    Der Erlaß einer neuen Regelung, von der die Klägerin und die siebzehn anderen Kläger der Rechtssache T-56/89 wegen fehlender Rückwirkung nichts gehabt hätten, könne nicht als den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entsprechend angesehen werden.

    1) Das Europäische Parlament hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen, daß es die zur Durchführung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 8. November 1990 verkündeten Urteils in der Rechtssache T-56/89 erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

    Sie habe längere Zeit hin gewartet, bevor sie vorstellig geworden sei, um die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erfahren.

    Die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 zu treffen, sei zweifellos eine beschwerende Handlung, so daß es hier eines vorherigen Antrags nicht bedürfe.

    31 Was den Klageantrag zu 2 betrifft, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Schadensersatzantrag oder um den Antrag handelt, dem beklagten Organ ein Zwangsgeld aufzuerlegen, damit dieses die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 treffe.

    Diese Ausführungen werden durch den Umstand belegt, daß sie nicht beantragt hat, das Parlament zu bestimmten Maßnahmen zu Durchführung des Urteils T-56/89 zu verurteilen.

    Die eine Verhaltensweise bestehe darin, daß ihr die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. B/164, das mit Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, verweigert worden sei.

    Der Schaden, der sich möglicherweise aus der mit dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehobenen Entscheidung ergeben hat, war hingegen vor der Erhebung der vorliegenden Klage nicht Gegenstand eines Vorverfahrens.

    Für ihn kann daher im Rahmen dieser Klage kein Ersatz verlangt werden; diese hat ausschließlich den Ersatz des Schadens zum Gegenstand, der der Klägerin durch die Weigerung des Parlaments, das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchzuführen, entstanden sein soll.

    Diesen hat das Gericht mit Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben.

    37 Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 19. April 1991 ergibt sich klar, daß der Erlaß der neuen Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten nach Auffassung des beklagten Organs den Erlaß jeder weiteren konkreten Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 überfluessig gemacht habe und daß die Anstellungsbehörde deshalb keine neuen Maßnahmen zu treffen beabsichtigte.

    40 Unter diesen Umständen musste die Klägerin die Anstellungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung befassen, mit der es abgelehnt worden war, ihr gegenüber eine konkrete Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu treffen.

    47 Daß das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden sei, aufgehoben habe, habe gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag zur Folge, daß das Parlament verpflichtet gewesen sei, das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 erneut zu eröffnen, eine erneute Prüfung ihrer Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils zu veranlassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß eigens für die erfolgreichen Kläger durchführen müsse.

    48 Der schlichte Umstand, daß das Parlament eine neue Regelung über die Bedingungen der Zulassung von Bediensteten auf Zeit zu internen Auswahlverfahren erlassen habe, genüge im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 nicht den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag.

    49 Hätte der Erlaß der neuen Regelung, so fügte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzu, vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-56/89, was sie anbelange, alles rechtmässig gemacht, hätte das Gericht entscheiden müssen, daß die Klage T-56/89 gegenstandslos geworden sei.

    52 Der materielle Schaden bestehe darin, so trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, daß die Zurückweisung ihrer Bewerbung zum Auswahlverfahren Nr. B/164, die in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, ihr seit mehreren Jahren die Möglichkeit genommen habe, auf eine Stelle der Laufbahngruppe B ernannt zu werden.

    55 Was den immateriellen Schaden anbelange, so habe die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erlassen, ihr einen Schaden derselben Art zugefügt, wie ihn Beamte erlitten, deren Laufbahnentwicklung durch die nicht fristgerechte Erstellung ihrer Beurteilungen gestört werde.

    57 Das Parlament glaubt nicht, gegen seine Verpflichtungen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 verstossen zu haben.

    In der Rechtssache T-56/89 hätten die Kläger nicht nur die Aufhebung der Entscheidungen beantragt, mit denen ihre Bewerbungen zurückgewiesen worden seien, sondern auch beantragt, das Gericht möge sie zu diesem Auswahlverfahren zulassen.

    Bei der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 sei dieses Auswahlverfahren abgeschlossen gewesen; eine Reserveliste sei erstellt gewesen, die einundvierzig Namen umfasst habe; sechs von diesen seien bereits ernannt worden.

    Im übrigen hätte die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens für die Kläger der Rechtssache T-56/89 die Gefahr eines maßgeschneiderten Auswahlverfahrens mit sich gebracht.

    59 Zudem habe die neue Regelung über die Einstellung von Beamten, die die Beteiligung von Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren erlaube und die den Grundsätzen entspreche, die das Gericht in dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 entwickelt habe, anscheinend allen Betroffenen mit Ausnahme der Klägerin Genüge getan.

    63 Die Streithelferin macht geltend, das Gericht habe in der Rechtssache T-56/89 das Vorbringen des Parlaments zurückgewiesen, es lägen keine individuellen Entscheidungen vor, mit denen den Klägern die Beteiligung am internen Auswahlverfahren Nr. B/164 verweigert worden sei, da ihr Ausschluß sich aus den einschlägigen internen Dienstanweisungen des Parlaments ergebe.

    64 Das Parlament nehme zu Unrecht an, daß der Erlaß einer neuen Regelung über die Bedingungen, unter denen Bedienstete auf Zeit an internen Auswahlverfahren teilnehmen könnten, im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 und insbesondere im Hinblick auf die Klägerin den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entspreche.

    65 Unter Berufung auf den Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. März 1992, mit dem sie als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden sei, verwirft sie die Auffassung des Parlaments, der Umstand, daß das Gericht sich in der Rechtssache T-56/89 nicht ausdrücklich über den Antrag der Kläger ausgesprochen habe, sie zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 zuzulassen, sei als stillschweigende Ablehnung dieses Antrags durch das Parlament aufzufassen.

    68 Dabei ist zu prüfen, ob diese Entscheidung eine Verletzung der Pflicht aus Artikel 176 EWG-Vertrag darstellt, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen; mit diesem Urteil wurden die Entscheidungen über die Zurückweisung der Bewerbungen der Kläger in der Rechtssache T-56/89 zum Auswahlverfahren Nr. B/164 für nichtig erklärt.

    Die Anträge der Kläger in der Rechtssache T-56/89 hatten folgenden Wortlaut:.

    Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89.

    83 Was den materiellen Schaden anbelangt, so ist der Schaden, den die in der Rechtssache T-56/89 aufgehobene Entscheidung der Klägerin möglicherweise verursacht hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache (vgl. Randnr. 34).

    84 Was den Einnahmeausfall der Klägerin angeht, den sie durch ihre Ernennung zur Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 erlitten haben will, so war sie in diese Besoldungsgruppe in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 31. August 1989 und somit vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 eingeordnet.

    Damit ist auch der Schaden, den die Klägerin während dieser Zeit erlitten haben will, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, die nur den Schaden betrifft, den ihr möglicherweise die Weigerung des Generalsekretärs verursacht hat, zu ihren Gunsten konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu ergreifen.

    Hätte der Beklagte das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchgeführt und der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, an einem B-Auswahlverfahren teilzunehmen und hätte sie in diesem Auswahlverfahren Erfolg gehabt, so hätte sie als Beamtin in die Grundbesoldungsstufe der Laufbahngruppe B, somit in B 5 ernannt werden können.

    Selbst wenn aber eine solche Praxis der Fraktionen bestuende oder bestanden hätte, so handelte es sich dabei nicht um einen Vorteil, auf den die Klägerin aufgrund des Beamtenstatuts Anspruch gehabt hätte, wenn das beklagte Organ das Urteil in der Rechtssache T-56/89 ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

    90 Dieser Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in der Rechtssache T-56/89 obsiegt hat.

    91 Gleichwohl ist zum einen zu berücksichtigen, daß das Parlament nach wie vor verpflichtet ist, angemessene Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 gegenüber der Klägerin zu treffen, zum anderen aber, daß diese künftig an anderen internen Auswahlverfahren teilnehmen kann, in deren Rahmen sie nachweisen kann, daß sie alle Voraussetzungen für Stellen der Laufbahngruppe B erfuellt.

    1) Die Entscheidung des Parlaments vom 19. April 1991, mit der es sich weigerte, gegenüber der Klägerin konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 (T-56/89) zu treffen, ist rechtswidrig und stellt einen dienstlichen Fehler dar, der die Haftung des Parlaments auslöst.

  • EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08  

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bereich Betrugsbekämpfung -

    Nach Auffassung des Gemeinschaftsrichters hat die Anstellungsbehörde somit nach den Art. 4 und 29 des Statuts bei der Besetzung freier Stellen bei einem Organ mehrere Möglichkeiten, ein solches Ermessen auszuüben; auch Art. 1 des Anhangs III des Statuts verleiht der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42).

    Es ist nämlich festzustellen, dass "Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt" (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 40; diese Urteile beziehen sich auch auf Art. 29 Abs. 1 des Statuts).

    Zum anderen ist allgemein festgestellt worden, dass die Maßnahme, Bedienstete auf Zeit, die bei dem Organ beschäftigt sind und ohne Rückgriff auf die Reservelisten externer allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wurden, von einem Auswahlverfahren auszuschließen, kein geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels von Art. 27 Abs. 1 des Statuts darstellt und sogar zu einem Ergebnis führen könnte, das gegen den Zweck des genannten Artikels verstößt, indem ein Bewerber ausgeschlossen wird, der die gleichen Qualifikationen wie andere, zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als diese besitzt (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48).

  • EuG, 12.03.1992 - T-84/91  
    Es gehe nicht um die Frage der Durchführung eines Urteils, sondern vielmehr um einen Versuch der Klägerin, die Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu erhalten, also darum, das bereits in ihrer ersten Klage (Rechtssache T-56/89) verfolgte Ziel zu erreichen, obwohl doch das Gericht in dem in dieser Rechtssache erlassenen Urteil einem gleichlautenden Antrag der Klägerin gerade nicht stattgegeben habe.

    10 Mit der vorliegenden Klage wird die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Parlament gegenüber der Klägerin die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) ergeben, mit dem eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die die Zulassung der Klägerin und mehrerer anderer Bewerber zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt hatte, aufgehoben wurde.

    11 Tatsächlich hatten die Kläger in der Rechtssache T-56/89 beantragt,.

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  • EuGH, 09.08.1994 - C-412/92  

    Parlament / Meskens

    1 Das Europäische Parlament (im folgenden: das Parlament) hat mit Schriftsatz, der am 11. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335) eingelegt, soweit es mit diesem zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt wurde, den Frau Meskens (im folgenden: die Klägerin) infolge der Weigerung des Parlaments, ihr gegenüber konkrete Maßnahmen zur Durchführung des früheren Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597, im folgenden: das Urteil Bataille) zu ergreifen, erlitten habe.

    Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-16/07  

    Rechtsmittel - Begriff "Auswahlverfahren innerhalb des Organs" - Hilfskraft -

    (8)  - Urteile des Gerichts vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament (T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42), vom 5. Februar 1997, 1barra Gil/Kommission (T-207/95, Slg. ÖD 1997, I-A-13 und II-31, Randnr. 66), und vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission (T-256/01, Slg. ÖD 2005, I-A-23 und II-99, Randnr. 36).
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