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   EuG, 09.06.2016 - T-162/13   

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https://dejure.org/2016,12952
EuG, 09.06.2016 - T-162/13 (https://dejure.org/2016,12952)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2016 - T-162/13 (https://dejure.org/2016,12952)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - T-162/13 (https://dejure.org/2016,12952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Beihilferegelung - Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise ...

  • doev.de PDF

    Magic Mountain Kletterhallen u.a./Kommission - Öffentliche Förderung von DAV-Kletteranlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Beihilferegelung - Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommissionsbeschluss bestätigt: Fördergelder für Alpenverein-Kletterhallen rechtens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012, mit dem die deutsche Beihilferegelung zugunsten des Deutschen Alpenvereins e.V. für den Bau und den Betrieb von Kletteranlagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde ...

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 733
  • SpuRt 2016, 202
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 29).

    Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV ein, dessen Unterabs. 1 lautet: "Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat" (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 30).

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

    Die Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 34).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Fünftens ergibt sich zur Prüfungstiefe der von der Kommission vorgenommenen Analyse aus der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Begründung und die Prüfung der Auswirkung einer Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb durch die Kommission je nach der Rechtsnatur dieser Maßnahme als individuelle oder als generelle Maßnahme unterschiedlich sind (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 227).

    Der Unionsrichter prüft in diesen Fällen bei der Beurteilung der Auswirkung der Beihilfe nach, ob die Untersuchung auf konkreten Angaben z. B. über die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes beruht (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229; vgl. auch ich diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18).

    Schließlich ist zu den Rügen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfe darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bei einer sektoralen Beihilferegelung prüft, ob die Kommission sich auf konkrete Angaben z. B. über die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes gestützt hat (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229).

    Wie in den vorstehenden Rn. 62 und 67 ausgeführt wurde, kann sich die Kommission bei der Prüfung einer sektoralen Beihilferegelung auf die Merkmale der Beihilferegelung oder des relevanten Marktes stützen, ohne eine ebenso genaue Analyse wie bei der Prüfung von Einzelbeihilfen vornehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 229).

    Die Anforderungen an die Begründung und die Prüfung der Auswirkung einer Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb durch die Kommission sind jedoch denknotwendig je nach der Rechtsnatur dieser Maßnahme als individuelle oder generelle Maßnahme unterschiedlich (Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 227).

  • EuG, 06.10.2009 - T-21/06

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung des Ermessens darauf beschränkt, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:387, Rn. 50).

    Da sie die Kommission jedoch binden, haben sie ihr gegenüber zwingenden Charakter (Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:387, Rn. 51).

    Auch wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission gelegentlich die Analyse des Marktversagens geprüft hat, ist dies eine Folge des Umstands, dass die Kommission eine solche Untersuchung für maßgeblich gehalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:387).

    Der Nachweis eines Marktversagens kann einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:387, Rn. 58).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 11 bis 13).

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

    Insoweit ist festzuhalten, dass die Unzulänglichkeit der Daten und Statistiken zur Stützung der Erwägungen der Kommission ein Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 31 bis 38).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, durch einen Beschluss aufgrund von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 35).

    Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Beihilfeempfängern konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 36).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37).

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Da die in der Verordnung Nr. 659/1999 für angemeldete Beihilfen vorgesehenen festen Fristen nicht für nicht angemeldete Beihilfen gelten (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, EU:T:2007:215, Rn. 86), ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission müsse grundsätzlich in der Lage sein, einen solchen Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen, zurückzuweisen.

    Viertens ist zu dem Vorbringen, der vorliegende Fall werfe komplexe Rechtsfragen auf, die von der Kommission nicht adäquat beantwortet worden seien, darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung die Komplexität des Falles für die Beurteilung berücksichtigt, ob die Kommission bei ihrem Vorprüfungsverfahren einen angemessenen Zeitraum überschritten hat (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, EU:T:2007:215, Rn. 89 und 90).

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Sachverhalts kann ferner nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in dem in Rede stehenden Beschluss als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteil vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T-8/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:386, Rn. 77 und 78).

    Insoweit legen die Kläger nicht dar, dass die Erwägungen zum Vorliegen eines Marktversagens im angefochtenen Beschluss offensichtlich unrichtig sind, und erbringen keinen Beweis, um die Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Beschluss als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T-8/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:386, Rn. 78).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Phase des Verfahrens unter bestimmten Umständen geeignet sein kann, das Vorliegen solcher Schwierigkeiten erkennen zu lassen (Urteil vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 89).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine erste Prüfung im Rahmen der Bestimmungen von Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verlangten (Urteile vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 102, und vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:385, Rn. 135).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus EuG, 09.06.2016 - T-162/13
    Nach der Rechtsprechung hat das Gericht die Beurteilungen der Kommission zu prüfen, um feststellen zu können, ob diese auf der Grundlage ausreichender Informationen erstellt wurden und ob sie das Bestehen jeder ernsthaften Schwierigkeit ausschließen konnte (Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 65).

    Die Komplexität eines Falles kann jedoch nicht automatisch eine Verpflichtung für die Kommission schaffen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, da es vorstellbar ist, dass sie die vorgetragenen Schwierigkeiten während der Vorprüfungsphase überwindet (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Nr. 220).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 22.03.2012 - C-200/11

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 20.10.2011 - T-579/08

    Eridania Sadam / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 15.09.2011 - C-544/09

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einführung des

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Art. 129 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Beihilfen könnten nur ausnahmsweise unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit der Beihilfebegünstigten positive Nebeneffekte mit sich bringe, wie dies in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), ergangen sei.

    Zudem brächten die streitigen Maßnahmen positive Nebeneffekte mit sich, die mit den im Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), herausgearbeiteten vergleichbar seien.

    Denn auch wenn Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeit zu tragen hätte, nach der Rechtsprechung grundsätzlich verboten sind und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 AEUV fallen, so kennt diese Regel doch gewisse Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, EU:T:1995:100" Rn. 48, und vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 116).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - über die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Binnenmarkt befindet, bei denen es sich möglicherweise um Einzelbeihilfen handelt, verpflichtet ist, eine genauere Prüfung vorzunehmen, als dies für eine Beihilferegelung verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich zum Anreizeffekt einer staatlichen Maßnahme aus der Rechtsprechung, dass für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Frage zu prüfen ist, ob das von dem Mitgliedstaat verfolgte im öffentlichen Interesse liegende Ziel auch ohne ein Eingreifen des Mitgliedstaats verwirklicht worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 77).

    Im Übrigen ist zum Verweis der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), anzumerken, dass der in jener Rechtssache vom Gericht gewählte Ansatz nicht auf die Umstände des vorliegenden Falls übertragen werden kann.

    Zum einen ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), ergangen ist, um eine Beihilferegelung und nicht - wie hier - um Maßnahmen, die gegebenenfalls eine Einzelbeihilfe darstellen.

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Die Anordnung der Rückforderung vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission muss insbesondere mit dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV; zum Gebot der Verhältnismäßigkeit im Beihilfeprüfverfahren der Kommission vgl. auch EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13, SpuRt 2016, 202 Rn. 148) vereinbar sein.

    Die ihm vorhergehende Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die Beihilfequalität und Vertragskonformität einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zu ermöglichen (vgl. EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 Rn. 135).

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese Entscheidung der Kommission wies das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) ab.

    cc) Die Würdigung der Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012, dass es sich begrifflich um eine Beihilfe handele, hat auch nicht dadurch erhöhte Verbindlichkeit erlangt, dass das Gericht der Europäischen Gemeinschaft die gegen den Beschluss gerichteten Klagen der Klägerin und anderer gewerblicher Kletterhallenbetreiber mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) abgewiesen hat.

    Daher hat sich das Gericht auf die Überprüfung der Vereinbarkeitsfeststellung nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. c AEUV beschränkt und dies auch ausdrücklich vermerkt (EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 - Rn. 151).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 3.17

    Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen

    Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese Entscheidung der Kommission wies das Gericht der Europäischen Union mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 - ab.
  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Entscheidend ist also, ob das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse auch ohne das Eingreifen des betreffenden Mitgliedstaats erreicht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 77).

    Ein Marktversagen kann zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen, sein Fehlen bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt wären (Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 78 und 79, und vom 18. Januar 2017, Andersen/Kommission, T-92/11 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:14, Rn. 69).

    Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117).

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

    Im Übrigen setzt auch Art. 263 Abs. 4 AEUV für Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch Handlungen und unmittelbare Betroffenheit durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, voraus (vgl. etwa EuG, Urt. v. 9. Juni 2016 - T-162/13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Das Vorprüfverfahren dient dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder vollständige Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfen mit dem Vertrag zu ermöglichen (EuGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - C-99/98 -, juris Rn. 32; EuG, Urt. v. 9. Juni 2016 - T-162/13 -, juris Rn. 133).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117).".

    74 Soweit sich die Republik Österreich auf das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 81), für ihr Vorbringen beruft, das Gericht habe gleichwohl ein Marktversagen angenommen, so hat sich das Gericht auf dieses Urteil ersichtlich nur als ein zusätzliches Argument in diesem besonderen Fall bezogen, wodurch aber seine Feststellung, dass Marktversagen kein notwendiges Kriterium sei, nicht eingeschränkt wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14

    Feststellungsklage; berechtigtes Feststellungsinteresse; Subsidiarität;

    Die Klägerin beantragt weiter, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Rechtssache T-162/13) über die u. a. von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2012 auszusetzen.
  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    En premier lieu, s'agissant de l'argument des requérantes, de FSS, d'ECSA et de Rederi Nordö-Link selon lequel la Commission aurait omis de quantifier les effets positifs et les effets négatifs de l'aide aux fins de l'évaluation de la gravité de la distorsion de concurrence, il convient de relever qu'il est admis que la prise en compte des effets positifs et négatifs d'une aide puisse être synthétique (voir, en ce sens, arrêt du 13 décembre 2018, Scandlines Danmark et Scandlines Deutschland/Commission, T-630/15, non publié, EU:T:2018:942, point 255), voire déduite implicitement de l'examen portant sur les effets de l'aide sur la concurrence et sur les échanges lorsque les effets négatifs de l'aide sont limités (voir, en ce sens, arrêt du 9 juin 2016, Magic Mountain Kletterhallen e.a./Commission, T-162/13, non publié, EU:T:2016:341, point 110).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Zwar setzen die in Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV festgelegten Anforderungen voraus, dass die Kommission gegebenenfalls die Vereinbarkeit einer Beihilfe im Hinblick auf das Ziel, den Sport zu fördern, im Rahmen ihres in diesem Stadium weiten Ermessens prüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 79 und 80), doch in der Vorphase der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94).
  • EuG, 29.11.2023 - T-513/20

    Asempre/ Kommission

  • EuG, 29.11.2023 - T-514/20

    Uno/ Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

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