Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2003 - T-230/00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Umsatz - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens

  • Europäischer Gerichtshof

    Daesang and Sewon Europe v Commission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, II-2733



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' -

    Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137).
  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Entgegen der Ansicht der Klägerin umfassen die "Zwischenbeträge" im Sinne der vorstehend in Randnummer 38 genannten Rechtsprechung den Ausgangsbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 450, und Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnrn. 183, 184 und 205; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 56).

    Im Übrigen ist der Größenunterschied zwischen der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen nicht so bedeutend, dass Britannia in eine andere Gruppe hätte eingeordnet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Daesang und Sewon Europe/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnrn. 69 bis 77).

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09  
    Zwar kann diese Rechtsprechung allein es nicht rechtfertigen, dass die Kommission von ihren Leitlinien abweicht und sich weigert, einen in diesen Leitlinien ausdrücklich anerkannten mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 89).
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  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

    Bei der Festlegung der Höhe einer Geldbuße im Rahmen der Verordnung Nr. 17 verfüge die Kommission über ein Ermessen, jedoch sei sie bei der Ausübung dieses Ermessens aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Leitlinien gebunden, an die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße zu halten habe (Hoechst verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 38).
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02  

    Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei

    Um den Schutz des berechtigten Vertrauens zu gewährleisten, das Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit bei der Klägerin entstehen lassen konnte, hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den angemessenen Umfang der Bußgeldminderung zu ermitteln, die der Klägerin gemäß diesem Abschnitt bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 190 angeführte Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, Randnrn. 162 bis 166, das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnrn. 244, 245, 260 und 261, das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. 144 und 145, und das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 416 bis 418, 440 und 455).
  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße -

    Das Gericht kann zwar im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zusätzliche Informationen heranziehen, die nicht in der angefochtenen Entscheidung genannt wurden, wenn es die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der von der Klägerin erhobenen Rügen prüft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 61).
  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten

    Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    So ist ThyssenKrupp im Gegensatz zu Kone und Schindler, die mit einem Ausgangsbetrag von 40 Mio. Euro in die erste Gruppe eingestuft wurden, und zu Otis, die mit einem Ausgangsbetrag von 27 Mio. Euro in die zweite Gruppe eingestuft wurde, in die dritte Gruppe eingestuft worden mit einem Ausgangsbetrag von 16, 5 Mio., der im Übrigen unterhalb der Untergrenze von 20 Mio. Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ einer besonders schweren Zuwiderhandlung vorgesehen ist (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 58).
  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Die angefochtene Entscheidung zeigt, dass die Kommission entsprechend der Rechtsprechung für die Festsetzung der Geldbuße eine ganze Reihe anderer Faktoren als den Gesamtumsatz berücksichtigt hat, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, ihre tatsächlichen Auswirkungen, das Gewicht der betroffenen Unternehmen auf dem Markt, die abschreckende Wirkung der Geldbußen und den begrenzten Umfang des relevanten Marktes (vgl. Randnrn. 262 bis 309; vgl. in diesem Sinne Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 33, Randnr. 157, Tokai Carbon u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 37, Randnr. 202, und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 60).
  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Im Übrigen ist der Größenunterschied zwischen der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen nicht so bedeutend, dass Union Pigments in eine andere Gruppe hätte eingeordnet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. 69 bis 77).
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

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