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   EuG, 10.02.2009 - T-388/03   

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EuG, 10.02.2009 - T-388/03 (https://dejure.org/2009,3322)
EuG, Entscheidung vom 10.02.2009 - T-388/03 (https://dejure.org/2009,3322)
EuG, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - T-388/03 (https://dejure.org/2009,3322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post und DHL International / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Post und DHL International / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • EU-Kommission

    Deutsche Post und DHL International / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Kommission zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Verpflichtung der Kommission zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens bei Auftreten von ernsthaften Schwierigkeiten bei der ...

  • Judicialis

    EG Art. 87; ; EG Art. 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse Drittbetroffener bei Anfechtung einer Kommissionsentscheidung bezüglich der Unbedenklichkeit staatlicher Beihilfen; Darlegungserfordernis im Hinblick auf die Veranlassung der Kommission zur Eröffnung einer Hauptprüfung; Erforderlichkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zustimmung der Kommission zur Kapitalzuführung zugunsten von La Poste (Belgien)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER KAPITALZUFÜHRUNG IN HÖHE VON 297,5 MIO. EURO ZUGUNSTEN VON LA POSTE (BELGIEN) ZUGESTIMMT HAT, FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Post und DHL International / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei der Entscheidung über eine Kapitalzuführung zugunsten der belgischen La Poste hätte die Deutsche Post beteiligt werden müssen - Deutsche Post gewinnt Rechtsstreit gegen EU-Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003, mit der sie die von den belgischen Behörden geplanten Maßnahmen zugunsten des Postunternehmens La Poste/De Post für mit dem Gemeinamen Markt vereinbar erklärt hat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Schließlich machen die Klägerinnen mit dem siebten Klagegrund geltend, dass die Kommission entgegen den im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), aufgestellten Grundsätzen nicht überprüft habe, ob die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht worden seien.

    Zur Zulässigkeit des Klagegrundes, die von der Kommission vorgenommene Prüfung sei im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend.

    Da die Kommission geltend macht, es handele sich um neues Vorbringen, ist die Zulässigkeit des siebten Klagegrundes zu prüfen, soweit damit dargetan werden soll, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung im Hinblick auf die im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellten Kriterien unzureichend sei.

    In der vorliegenden Rechtssache tragen die Klägerinnen in der Erwiderung unter der Überschrift "Verstoß gegen die "Altmark..."-Kriterien" vor, die Kommission habe sich auf eine unrichtige Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gestützt, und machen Ausführungen, mit denen sie dartun wollen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht wie im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) vorgesehen geprüft habe, ob die vom belgischen Staat kompensierten Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprächen oder unter diesen Kosten lägen.

    - Zum siebten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend sei.

    Die Klägerinnen tragen in der Erwiderung vor, die Kommission habe das Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) unrichtig ausgelegt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass der Ausgleich der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nur eines der Kriterien sei, die vorliegen müssten, damit ein finanzieller Vorteil keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG darstelle.

    Die Kommission hätte insbesondere prüfen müssen, dass die Dienste im gemeinwirtschaftlichen Interesse zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht worden seien (Urteil Altmark, Randnr. 95), was im vorliegenden Fall offenbar nicht der Fall gewesen sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe nicht geprüft, wie hoch die Kosten der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die Voraussetzungen stützt, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellt hat, das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dessen Inhalt die Kommission daher zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht kennen konnte.

    Der Gerichtshof hat aber die Tragweite seiner im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) getroffenen Aussagen zeitlich nicht begrenzt.

    Im vorliegenden Fall ist daher zu untersuchen, ob die Kommission eine Prüfung vorgenommen hat, die ihr die Feststellung erlaubt, ob die Höhe des an La Poste geleisteten Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden war, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 93).

    Aus der angefochtenen Entscheidung, aus dem Schriftwechsel und den Protokollen der Besprechungen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden geht aber hervor, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt nachgeprüft hat, ob die von La Poste erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu Kosten erbracht wurden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen entsprechend dem im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellten Grundsatz gehabt hätte.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Erstens führt sie in ihren, vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737), abgegebenen Stellungnahmen aus, die Rechtsprechung verlange als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage eines Wettbewerbers des Begünstigten gegen eine nach dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG ergangene Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben, dass die Stellung des Klägers auf dem betreffenden Markt durch die Beihilfe spürbar beeinträchtigt werde (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnrn.

    Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass die Rechtsprechung den Wettbewerbern eines Beihilfeempfängers gegen die Entscheidung der Kommission, mit der am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde, ein Anfechtungsrecht zuerkenne (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Eröffnung dieses Verfahrens erforderlich machen (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    20 bis 26, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19).

    20 bis 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    23 bis 26, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    31 bis 38, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Was zweitens die Umstände des Verfahrensablaufs angeht, so kann die Kommission nach dem Zweck von Art. 88 Abs. 3 EG und gemäß ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gehalten sein, den anmeldenden Staat um ergänzende Auskünfte zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    15 bis 20, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 45).

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die somit gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 41, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 36).

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Zunächst sind die allgemeinen Regeln für das vom Vertrag geschaffene System der Kontrolle staatlicher Beihilfen in Erinnerung zu rufen, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt wurden (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    164 bis 166, und vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnrn.

    Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 45).

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 44).

    164 bis 200, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung kann die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG erfordert, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 15 und 17; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 102, und Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 93).

    61, 67 und 68, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 108).

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (Urteil SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60).

    34 bis 39; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    46 bis 49; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Nach der Rechtsprechung sei die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße und wenn sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Beurteilung der Vereinbarkeit bei der ersten Prüfung aus dem Weg habe räumen können (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Diese Aussagen, die sich aus einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG ergeben, sind mangels einer derartigen zeitlichen Begrenzung daher in vollem Umfang auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtssache übertragbar, wie sie sich für die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung dargestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 158).

    Das Gericht ist der Ansicht, dass diese sich aus einer Rechtsprechung, die insbesondere die Pflicht des nationalen Gerichts zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, ergebenden Erwägungen sinngemäß für die Gemeinschaftsorgane gelten, wenn diese ihrerseits Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die später vom Gerichtshof ausgelegt werden (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 159).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klage nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, sowie vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) nicht zulässig sei, da die Klägerinnen die Verletzung ihrer Verfahrensgarantien nur in sehr allgemeiner Weise geltend gemacht hätten und in ihren Anträgen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und nicht die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens verlangten.

    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Vorbringens zu einer Neubestimmung des Streitgegenstands führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 44 und 47, sowie Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 25).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 10.02.2009 - T-388/03
    Nach der Rechtsprechung kann die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG erfordert, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 15 und 17; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 102, und Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 93).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 09.03.1999 - T-212/97

    Hubert / Kommission

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Ferner kann der Umstand, dass die Kommission mehrere Monate lang unentschieden war, auf welcher Rechtsgrundlage sie ihren Beschluss erlassen werde, zusammen mit weiteren Faktoren einen Anhaltspunkt für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten darstellen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 103).
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen (vgl. Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen (Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 91).

    Entgegen der Ansicht von E.ON Generación kann sich deshalb die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ihrem Wesen nach auf die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

    Cette appréciation doit respecter trois exigences (voir, en ce sens, arrêt du 10 février 2009, Deutsche Post et DHL International/Commission, T-388/03, Rec, EU:T:2009:30, point 89 et jurisprudence citée).

    Premièrement, l'article 108 TFUE circonscrit le pouvoir de la Commission de se prononcer sur l'existence ou sur la compatibilité d'une aide au terme de la procédure d'examen préliminaire aux seules mesures ne soulevant pas de difficultés sérieuses, de telle sorte que ce critère revêt un caractère exclusif (voir, en ce sens, arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, point 59 supra, EU:T:2009:30, point 90 et jurisprudence citée).

    Deuxièmement, lorsqu'elle se heurte à des difficultés sérieuses, la Commission est tenue d'ouvrir la procédure formelle et ne dispose, à cet égard, d'aucun pouvoir discrétionnaire (arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, point 59 supra, EU:T:2009:30, point 91).

    L'existence de telles difficultés doit être recherchée tant dans les circonstances d'adoption de l'acte attaqué que dans son contenu, d'une manière objective, en mettant en rapport les motifs de la décision avec les éléments dont la Commission pouvait disposer lorsqu'elle s'est prononcée sur la qualification d'aide de la mesure litigieuse ou sur la compatibilité de celle-ci avec le marché intérieur (voir, en ce sens, arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, point 59 supra, EU:T:2009:30, point 92 et jurisprudence citée).

    Selon la jurisprudence, l'écoulement d'un délai excédant notablement ce qu'implique un premier examen dans le cadre des dispositions de l'article 108, paragraphe 3, TFUE peut, avec d'autres éléments, conduire à constater que la Commission a rencontré des difficultés sérieuses de nature à faire naître des doutes quant à l'existence ou à la compatibilité d'une aide exigeant que soit ouverte la procédure prévue par l'article 108, paragraphe 2, TFUE (voir, en ce sens, arrêts du 20 mars 1984, Allemagne/Commission, 84/82, Rec, EU:C:1984:117, points 15 et 17 ; SIC/Commission, point 58 supra, EU:T:2000:123, point 102, et Deutsche Post et DHL International/Commission, point 59 supra, EU:T:2009:30, point 88).

    Il ressort également de la jurisprudence que le caractère insuffisant ou incomplet de l'examen mené par la Commission lors de la phase préliminaire constitue un indice de ce que la Commission a rencontré des difficultés sérieuses en ce qui concerne la qualification de la mesure contestée d'aide d'État et son éventuelle compatibilité avec le marché intérieur (voir arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, point 59 supra, EU:T:2009:30, point 95 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78).

    Insoweit trägt Tempus die Beweislast, der sie durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte nachkommen kann, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 93).

    Zur Veranschaulichung sei darauf verwiesen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission eine Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe "aktiv und sorgfältig" betrieben hat, weil sie die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Mitgliedstaats hinterfragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127), während festgestellt worden ist, dass die Prüfung "unzureichend" war, weil die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr eine Beurteilung der Maßnahme erlaubt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109 und 110).

    Nach der Rechtsprechung kann und muss sich die Kommission nämlich gegebenenfalls die maßgeblichen Informationen beschaffen (vgl. oben, Rn. 69), um beim Erlass des angefochtenen Beschlusses über Bewertungskriterien zu verfügen, die vernünftigerweise als für ihre Beurteilung ausreichend und einleuchtend eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127, und vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Nach der Rechtsprechung stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin macht schließlich unter Berufung auf das Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30) geltend, dass der weite Untersuchungsbereich des Vorprüfungsverfahrens im vorliegenden Fall einen weiteren Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstelle.

    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 101 bis 106) das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten aus einer Reihe von Gesichtspunkten abgeleitet hat, die mit den Umständen des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens zusammenhingen.

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64).

    In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Dieser Umstand bildet aber einen stichhaltigen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg. 2009, II-199, Randnr. 106).
  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

    Quatrièmement, l'écoulement d'un délai excédant notablement ce qu'implique un premier examen dans le cadre des dispositions de l'article 108, paragraphe 3, TFUE peut, avec d'autres éléments, conduire à reconnaître que la Commission a rencontré des difficultés sérieuses d'appréciation exigeant que soit ouverte la procédure prévue par l'article 108, paragraphe 2, TFUE (arrêts du 10 mai 2000, SIC/Commission, T-46/97, Rec, EU:T:2000:123, point 102, et du 10 février 2009, Deutsche Post et DHL International/Commission, T-388/03, Rec, EU:T:2009:30, point 94 ; voir également, en ce sens, arrêt du 20 mars 1984, Allemagne/Commission, 84/82, Rec, EU:C:1984:117, points 15 et 17).

    De plus, un nombre élevé de demandes d'information adressées à l'État membre notifiant par la Commission peut, associé à la durée de l'examen préliminaire, constituer un indice de difficultés sérieuses (arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, point 39 supra, EU:T:2009:30, point 99).

    Partant, une durée de dix mois, telle qu'alléguée par les requérants, pour la phase d'examen préliminaire ne peut constituer un indice probant de l'existence de difficultés sérieuses que si cet indice est conforté par d'autres éléments (voir, en ce sens, arrêts Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid et Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Commission, point 38 supra, EU:T:2006:385, point 135 et jurisprudence citée, et Deutsche Post et DHL International/Commission, point 39 supra, EU:T:2009:30, points 98 et 106).

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64).

    In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

    Selon la jurisprudence, l'écoulement d'un délai excédant notablement ce qu'implique un premier examen dans le cadre des dispositions de l'article 108, paragraphe 3, TFUE peut, avec d'autres éléments, conduire à reconnaître que la Commission a rencontré des difficultés sérieuses d'appréciation exigeant que soit ouverte la procédure prévue par l'article 108, paragraphe 2, TFUE (arrêts du 20 mars 1984, Allemagne/Commission, 84/82, Rec, EU:C:1984:117, points 15 et 17 ; du 10 mai 2000, SIC/Commission, T-46/97, Rec, EU:T:2000:123, point 102, et du 10 février 2009, Deutsche Post et DHL International/Commission, T-388/03, Rec, EU:T:2009:30, point 94).

    Toutefois, si une telle durée d'examen excède ce qu'implique normalement un premier examen opéré dans le cadre des dispositions de l'article 108, paragraphe 3, TFUE, elle ne peut constituer un indice de l'existence de difficultés sérieuses que si elle est confortée par d'autres éléments (voir, en ce sens, arrêts Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid et Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Commission, EU:T:2006:385, point 135 et jurisprudence citée, et Deutsche Post et DHL International/Commission, EU:T:2009:30, points 98 et 106).

    De plus, un nombre élevé de demandes d'information adressées aux autorités espagnoles par la Commission peut, associé à la durée de l'examen préliminaire, constituer un indice de difficultés sérieuses (arrêt Deutsche Post et DHL International/Commission, EU:T:2009:30, point 99).

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • EuG, 28.02.2024 - T-318/22

    Passalacqua/ Kommission

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

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