Rechtsprechung
| EuG, 10.04.2008 - T-271/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung
- Betriebs-Berater
Bestätigung der Geldbuße gegen Deutsche Telekom
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Telekom / Kommission
Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (8)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Bestätigung der von der EU-Kommission gegen die Telekom verhängten Geldbuße
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND 2002 ERHOBENEN ENTGELTE FÜR DEN ZUGANG ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSE
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Geldbuße gegen die Deutsche Telekom AG wegen missbräuchlicher Preisgestaltung bestätigt
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Geldbuße für DTAG wegen Entgelte für Teilnehmeranschluss-Zugang
- lehofer.at (Kurzinformation)
Die Schmerzen des eingebildeten Kranken bleiben: EuG bestätigt Geldbuße gegen Deutsche Telekom
- juconomy-lawyer.com
, S. 3 (Kurzinformation)
Eingriffsbefugnisse u. -pflichten von Kartellbehörden bei sektorspezifisch regulierten Entgelten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Geldbuße gegen die Deutsche Telekom AG wegen missbräuchlicher Preisgestaltung bestätigt
- 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 3.5.2007)
Wettbewerbsstreit um Telefonanschlüsse vor Europa-Gericht // Telekom wehrt sich gegen 12,6-Millionen-Bußgeld
Vor Ergehen der Entscheidung:
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die Eingriffsbefugnisse/-pflichten von Kartellbehörden bei sektorspezifisch regulierten Entgelten" von Dr. Marc Schütze und Marc Salevic, original erschienen in: CR 2008, 483 - 487.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuG vom 10.04.2008, Az.: T-271/03 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kosten-Preis-Schere beim Ortsnetzzugang)" von RA Robert Klotz, original erschienen in: MMR 2008, 389 - 390.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuG vom 10.04.2008, Az.: T-271/03 (Zur Kosten-Preis-Schere im Telekommunikationssektor - Zum Urteil des EuG vom 10.4.2008 - T-271/03)" von RA Dr. Norbert Nolte, original erschienen in: K&R 2008, 417 - 421.
Verfahrensgang
- EuG, 15.06.2006 - T-271/03
- EuG, 10.04.2008 - T-271/03
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2008, II-477
- MMR 2008, 385
Wird zitiert von ... (14)
- EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für …
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (…Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, S. 2545, Randnr. 34…, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, S. 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).Daher musste die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nachweisen, dass Telefónica zu hohe Preise für ihre Produkte für den indirekten Großkunden-Zugang oder Dumpingpreise für ihre Endkundenprodukte verlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randrn. 169, und Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 167).
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 198, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 188 bis 191).
Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 201, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 42).
Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 202, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 44).
Dies wäre nicht der Fall, wenn die von den alternativen Betreibern an Telefónica für die nationalen und regionalen Großkundenprodukte gezahlten Preise nicht auf die Endkundenentgelte umgelegt werden könnten und wenn die alternativen Betreiber die Endkundenprodukte nur mit Verlust anbieten könnten, den sie durch Einnahmen aus anderen Märkten auszugleichen versuchen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 230, und Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 198 und 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen und muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen und ihnen damit einen Wettbewerbsnachteil zuzufügen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 175, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da Art. 82 EG somit nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen, trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dieser Sicht kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorliegen dieses Instruments beeinträchtigt daher in keiner Weise die Zuständigkeit zur Feststellung der Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG, die die Kommission unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ableitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 263).
Somit ergänzen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags im Wege der Ausübung einer nachträglichen Kontrolle den vom Unionsgesetzgeber gesetzten Rechtsrahmen für die Vorabregulierung der Telekommunikationsmärkte (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 92).
Die Kommission kann nämlich nicht an eine Entscheidung gebunden sein, die eine nationale Behörde nach Art. 82 EG erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 120).
Die Kommission hat sich in dieser Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, dass Telefónica gegen Art. 82 EG verstoßen habe, eine Bestimmung, die sich nicht an Mitgliedstaaten richtet, sondern allein an Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 271).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es im Übrigen nach dem System des Art. 226 EG im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es ist nicht Sache der Unionsgerichte, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 47).
Als Erstes geht, was die Frage anbelangt, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 205, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45,; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randrn. 170 angeführt, Randnr. 124).
Nach der Rechtsprechung ist einem Unternehmen die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die materiellen Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen, sowohl eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt anzunehmen als auch in diesem Verhalten - wie dies die Kommission getan hat - einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 107, und Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 319 angeführt, Randnrn. 207 und 210; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt M. Mazák, Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 39).
So hat der Gerichtshof festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 85, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 51).
Das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Erwiderung, wonach diese Entscheidungen lieferten den Beweis, dass zur Herabsetzung der Preise des regionalen Großkundenprodukts ein Einschreiten der CMT erforderlich gewesen wäre und Telefónica nicht frei darüber habe entscheiden können, ist ebenfalls zurückzuweisen, da Telefónica im Rahmen der besonderen Verantwortlichkeit, die sie als Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Markt für das regionale Großkundenprodukt trägt, Entgeltänderungsanträge bei der CMT stellen musste, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 122).
Der Unionsrichter hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass es erforderlich sein kann, die Preise der Endkundenprodukte zu erhöhen, um eine Kosten-Preis-Schere zu vermeiden (Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 141 bis 151; vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnrn. 88 und 89).
- BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08
GSM-Wandler
Die Regulierung des relevanten Marktes, die durch diese Verfügung und die nachfolgende Festsetzung der Entgelthöhe mit Verfügung von November 2006 bewirkt worden ist, steht zwar nicht bereits als solche einer Anwendung des Art. 82 EG entgegen (vgl. EuG, Urt. v. 10.4.2008 - T-271/03, Slg. 2008, II-477 Tz. 107, 120 = WuW/E EU-R 1429 - Deutsche Telekom/Kommission). - VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99 Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).
Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.
Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.
- VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3427/01 Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).
Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EGV somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur in Bezug auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.
Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.
- VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99 Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).
Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.
Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.
- VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3481/01 Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).
Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EGV somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur in Bezug auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.
Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.
- VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3479/01 Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).
Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EGV somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur in Bezug auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.
Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche Telekom AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, Slg. 2008, II-477, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. - BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08
Kartellrecht - Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways muss nicht erlaubt werden
Die Regulierung des relevanten Marktes, die durch diese Verfügung und die nachfolgende Festsetzung der Entgelthöhe mit Verfügung von November 2006 bewirkt worden ist, steht zwar nicht bereits als solche einer Anwendung des Art. 82 EG entgegen (vgl. EuG, Urt. v. 10.4.2008 - T-271/03, Slg. 2008, II-477 Tz. 107, 120 = WuW/E EU-R 1429 - Deutsche Telekom/Kommission). - EuG, 27.06.2012 - T-167/08
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für …
Insoweit ist nach einer ständigen Rechtsprechung (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Eurofer/Kommission, T-136/94, Slg. 1999, II-263, Randnr. 271, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 252) der verfügende Teil der Entscheidung von 2004 im Licht ihrer Begründung zu lesen und auszulegen. - OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10
Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung genehmigter Netznutzungsentgelte
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV (früher Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10
AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) - …
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