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   EuG, 10.07.1990 - T-64/89   

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Wird zitiert von ... (70)  

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90  
    10 Am 17. Februar 1989 erhob die Klägerin Aufhebungsklage gegen dieses Schreiben (Rechtssache T-64/89).

    14 Am 10. Juli 1990 wies das Gericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen das Schreiben der Kommission vom 30. November 1988 als unzulässig ab mit der Begründung, daß dieses Schreiben keine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin darstelle, sondern Teil eines vorbereitenden Meinungsaustauschs in der ersten der drei Phasen des Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 gewesen sei (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367).

    Folgende Schriftstücke, die die Parteien zu den Akten der Rechtssache T-64/89 (Automec I) gereicht hatten, sind indessen von Amts wegen berücksichtigt worden:.

    ° Antrag der Klägerin an die Kommission vom 25. Januar 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (Anlage 5 zur Klageschrift in der Rechtssache T-64/89);.

    ° Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 1. September 1988 (Anlage 8 zur Klageschrift in der Rechtssache T-64/89);.

    ° Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 4. Oktober 1989 (Anlage zur Stellungnahme der Klägerin zum Antrag der Kommission auf Erlaß einer Zwischenentscheidung in der Rechtssache T-64/89).

    ° die vorliegende Rechtssache mit der bereits anhängigen Rechtssache T-64/89 zu verbinden;.

    In ihrer nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-64/89 eingereichten Erwiderung beantragt sie,.

    ° den Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der anhängigen Rechtssache T-64/89 zurückzuweisen;.

    Gewiß hat die Klägerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-64/89 (S. 15 und 17) der Kommission eine Verletzung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/85 vorgeworfen, der ihr die Entziehung des Vorteils der Anwendung dieser Verordnung gestattet, soweit diese anwendbar war.

    Diese Antwort, die nach der Klageerhebung in der Rechtssache T-64/89 erfolgt ist, enthält keinerlei Hinweis auf die Rücknahme der Freistellung.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94  

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte

    9 und 10, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93  
    Im übrigen zählt die Beachtung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Vorliegen das Gericht gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 und 74).
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