Rechtsprechung
| EuG, 11.12.2003 - T-61/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Abgrenzung des relevanten Marktes - Begründung - Preisabsprache - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Beweis für die Distanzierung - Diskriminierungsverbot - Geldbußen - Festsetzungskriterien
- Europäischer Gerichtshof
Adriatica di Navigazione / Kommission
(nur fremdsprachig)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuG, 11.12.2003 - T-61/99
- EuGH, 16.02.2006 - C-111/04
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, II-5349
Wird zitiert von ... (11)
- EuG, 08.07.2008 - T-99/04
Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - …
Der Vereinbarungsbegriff solle insoweit nur eine Abgrenzung zwischen verbotener Koordinierung und erlaubtem Parallelverhalten ermöglichen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 89).Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung vorträgt, wurde das Selbständigkeitspostulat insbesondere im Rahmen der Rechtsprechung über die Abgrenzung verbotener abgestimmter Verhaltensweisen von erlaubtem Parallelverhalten unter Wettbewerbern entwickelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 115 bis 117 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 89).
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine …
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 199, vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 88, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 118).Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174, sowie Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 89).
- EuG, 08.09.2010 - T-29/05
Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung …
Hierzu bezieht sich Deltafina zunächst auf die Randnrn. 27 ff. des Urteils des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission (T-61/99, Slg. 2003, II-5349).Im Übrigen können die Bedingungen für die Funktionsweise des Marktes, auf dem der Wettbewerb verfälscht wird, aufgrund der Untersuchung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vollständig erfasst werden, auch wenn Deltafina unter Hinweis auf den letzten Satz von Randnr. 32 des Urteils Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, das Gegenteil behauptet.
- EuG, 27.09.2006 - T-168/01
Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - …
Hat die Kommission nämlich wie im vorliegenden Fall den Beweis für die Existenz einer Vereinbarung geführt, so ist es Sache des Unternehmens, das sich daran beteiligt hat, den Nachweis zu erbringen, dass es sich von dieser Vereinbarung distanziert hat, wobei dieser Nachweis den klaren und den anderen beteiligten Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Willen erkennen lassen muss, sich dieser Vereinbarung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil BAI und Kommission/Bayer, oben zitiert in Randnr. 82, Randnr. 63, Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 55, Randnrn. 81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99, Adriatica di Navigazione/Kommission, Slg. 2003, II-5349, Randnrn. 135 bis 138). - EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - …
Daher gehen Einwände gegen die Definition des relevanten Marktes ins Leere, wenn die Kommission auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die fragliche Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99, Adriatica di Navigazione/Kommission, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 27). - EuG, 05.12.2006 - T-303/02
Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industriegase und medizinische …
Hätte die Klägerin tatsächlich von den kollusiven Diskussionen Abstand nehmen wollen, so hätte sie problemlos ihren Wettbewerbern und dem VFIG-Sekretariat nach dem Treffen vom 14. Oktober 1994 schriftlich mitteilen können, dass sie auf keinen Fall als Mitglied eines Kartells betrachtet werden und an Treffen einer berufsständischen Vereinigung teilnehmen wolle, die heimlich als Rahmen rechtswidriger Abstimmungen dienten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99, Adriatica di Navigazione/Kommission, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 138). - EuG, 09.12.2008 - T-111/08
Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Markt für die Erbringung …
Es ist auch entschieden worden, dass Einwände gegen die Definition des relevanten Marktes ins Leere gehen, wenn die Kommission auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftstücke zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die fragliche Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.09.2009 - T-301/04
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - …
Nur dann, wenn der verfügende Teil nicht eindeutig formuliert ist, ist er unter Heranziehung der Gründe der angefochtenen Entscheidung auszulegen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 43). - EuG, 17.12.2009 - T-57/01
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der …
In einem Fall des Art. 81 EG dagegen ist der relevante Markt gegebenenfalls zu definieren, um zu bestimmen, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 230, und vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 27). - EuG, 19.05.2010 - T-18/05
Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung erst dann relevant werden kann, wenn die Kommission ihrer Beweispflicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnrn. 62 und 63), d. h. Beweismaterial beigebracht hat, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07
Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales Kartell - Markt der Bankprodukte und …
