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   EuG, 12.05.2015 - T-562/12   

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EuG, 12.05.2015 - T-562/12 (https://dejure.org/2015,10330)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2015 - T-562/12 (https://dejure.org/2015,10330)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - T-562/12 (https://dejure.org/2015,10330)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dalli / Kommission

    Mitglied der Kommission - Untersuchung des OLAF - Angeblicher mündlicher Beschluss des Präsidenten der Kommission, den Betroffenen von seinen Aufgaben zu entbinden - Nichtigkeitsklage - Fehlen einer anfechtbaren Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von ehemaligem EU-Kommissar: Dalli scheitert mit Klage gegen vermeintliche Amtsenthebung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 12.05.2015)

    Kein Schadenersatz für Ex-EU-Gesundheitskommissar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für EU-Kommissar Dalli wegen Amtsrücktritt nach Korruptionsvorwürfen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 14.04.2016 - C-394/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage des ehemaligen Kommissars

    EuG, 12.05.2015 - T-562/12

    Dalli / Kommission

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    John Dalli

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dalli / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der mündlichen Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2012, nach einem Untersuchungsbericht des OLAF seiner Befugnis gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV Gebrauch zu machen, vom Kläger die Niederlegung seines Amts als Mitglied der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Soweit die Kommission, wie sie sich selbst definiert, als hauptsächliches "Exekutivorgan" der neuen völkerrechtlichen Rechtsordnung angesehen werden kann, die die Union (im Sinne des Urteils vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg, EU:C:1963:1) darstellt, üben ihre Mitglieder daher in kollegialer Weise Funktionen aus, die nach der klassischen Lehre von der Gewaltenteilung zur Exekutive gehören.
  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Eine solche Förmlichkeit erscheint auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit erforderlich, da die Beweislast für einen Rücktritt jedenfalls der Partei obliegt, die sich darauf beruft (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, SlgÖD, EU:T:2001:69, Rn. 287 und 290).
  • EuG, 24.03.2011 - T-149/09

    Dover / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Zum einen verbietet nämlich keine Rechtsvorschrift ausdrücklich, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten (Urteile vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg, EU:T:2008:257, Rn. 74 und 75, sowie vom 24. März 2011, Dover/Parlament, T-149/09, EU:T:2011:119, Rn. 61).
  • EuG, 29.02.1996 - T-280/94

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen, wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg, EU:T:2001:72, Rn. 33 und 34) oder für den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, SlgÖD, EU:T:1996:28, Rn. 59).
  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen, wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg, EU:T:2001:72, Rn. 33 und 34) oder für den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, SlgÖD, EU:T:1996:28, Rn. 59).
  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Es würde gegen diesen Grundsatz verstoßen, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke zu stützen, von denen die Parteien selbst oder auch nur eine der Parteien keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg, EU:C:1961:5).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit des fraglichen Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bejahen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, Slg, EU:C:2014:2363, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Soweit der Kläger mit seinem ersten Antrag die Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses vom 16. Oktober 2012 beantragen wollte, mit dem Präsident Barroso ihn unter Anmaßung der dem Gerichtshof durch die Art. 245 AEUV und 247 AEUV verliehenen Befugnisse kraft eigener Befugnis mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben haben soll, ist sein Nichtigkeitsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen, da er die materielle Existenz eines solchen Beschlusses nicht nachgewiesen hat und es somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91, Slg, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.1992 - C-130/91

    ISAE und INTERDATA / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Soweit der Kläger mit seinem ersten Antrag die Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses vom 16. Oktober 2012 beantragen wollte, mit dem Präsident Barroso ihn unter Anmaßung der dem Gerichtshof durch die Art. 245 AEUV und 247 AEUV verliehenen Befugnisse kraft eigener Befugnis mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben haben soll, ist sein Nichtigkeitsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen, da er die materielle Existenz eines solchen Beschlusses nicht nachgewiesen hat und es somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91, Slg, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-562/12
    Der Grundsatz der Waffengleichheit, der unmittelbar aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, Slg, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72).
  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19

    Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, im Folgenden: Urteil Dalli/Kommission, EU:T:2015:270), abgewiesen.

    Das Gericht stellte zunächst fest, dass die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten des OLAF und der Kommission im Urteil Dalli/Kommission nicht geprüft worden seien und dieses Urteil daher insoweit keine Rechtskraft entfalte.

    Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Identität der Parteien und des Streitgegenstands zwischen der Klage, die dem Urteil Dalli/Kommission zugrunde lag, und der bei ihm eingereichten Klage erfüllt seien(13).

    Allerdings hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass es im Urteil Dalli/Kommission festgestellt habe, dass die Existenz der im Rahmen des Nichtigkeitsantrags beanstandeten Handlungen nicht erwiesen sei, so dass keine Rechtsverletzung vorliege, die eine Haftung der Union auslösen könne(14).

    Unter diesen Umständen führte das Gericht aus, dass es im Urteil Dalli/Kommission nicht über das behauptete Fehlverhalten der Kommission und des OLAF befunden, sondern lediglich festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht existiere(15).

    Da das Gericht das behauptete Fehlverhalten der Kommission und des OLAF im Rahmen des ersten Klageverfahrens nicht geprüft habe, stellte es fest, dass diese Tatsachen- und Rechtsfragen durch das Urteil Dalli/Kommission nicht tatsächlich oder notwendigerweise geklärt worden seien, so dass dieses Urteil insoweit keine Rechtskraft entfalte.

    Sie hat die Auffassung vertreten, im Urteil Dalli/Kommission sei über diese Anträge bereits tatsächlich oder notwendigerweise entschieden worden, weil sie darin mit der Begründung, das Vorbringen hierzu sei "nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen", als "unbegründet" zurückgewiesen worden seien(17).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, die Feststellung des Gerichts in seinem Urteil Dalli/Kommission, die Behauptungen des Klägers seien "nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen", bedeute zugleich, dass durch dieses Urteil notwendigerweise über diese Behauptungen entschieden worden sei.

    Unter diesen Umständen kann das Urteil Dalli/Kommission in Bezug auf Behauptungen, die das Gericht in diesem Urteil nicht geprüft hat, keine Rechtskraft entfalten.

    17 Urteil Dalli/Kommission (Rn. 163 und 164).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    72 Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung); sowie Beschlüsse vom 23. März 2017, Troszczynski/Parlament (T-626/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:237, Rn. 27 und 28); und vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament (T-624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 27 und 28).

    74 Urteile vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 49); und vom 8. November 2018, QB/EZB (T-827/16, EU:T:2018:756, Rn. 68 bis 72).

    83 Vgl. z. B. Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 50 bis 53).

    84 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2014, Kommission/Rat (C-425/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:91, Rn. 22 bis 24); und Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, EU:T:2001:7, Rn. 33 und 34); vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 61); sowie vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 51).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Insoweit macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Beurteilung vollständig auf den Rahmen gestützt habe, der von der Verordnung Nr. 1049/2001, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten regele, errichtet worden sei, ohne zu untersuchen, ob die in Rede stehenden Dokumente für die Entscheidung des Rechtsstreits von Nutzen gewesen seien, wie es die auf das Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270), zurückgehende Rechtsprechung verlange.

    Seiner Ansicht nach hat das Gericht in Wirklichkeit gemäß der auf das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270), zurückgehenden Rechtsprechung eine Abwägung der bestehenden Interessen vorgenommen.

  • EuG, 08.11.2018 - T-827/16

    QB / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungen - Beurteilung

    Zum einen verbietet nämlich keine Rechtsvorschrift ausdrücklich, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 47; vgl. ferner im Rahmen des Wettbewerbsrechts Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 44 und 76).

    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EZB, T-192/99, EU:T:2001:72, Rn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, EU:T:1996:28, Rn. 59), es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen (Urteile vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 79; vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, EU:T:2009:381, Rn. 54, und vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 48).

    Zum anderen hat der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen sogar interne Dokumente berechtigterweise in den Akten einer Rechtssache enthalten sein können (Urteile vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, EU:T:2009:381, Rn. 55, und vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 47).

    Auch wenn die EZB dies für wenig glaubhaft hält, steht nicht fest, dass sich die Klägerin die E-Mails rechtswidrig selbst beschafft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 49).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270), abgewiesen.
  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Die vorliegende, am 18. Juni 2020 eingereichte Klage richtet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung des Klägers vom 8. September 2020, seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, sondern gegen die Aufforderung des Präsidiums, diese zurückzuziehen, bei der es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 155).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    38 So wird die Voraussetzung der "unmittelbaren Betroffenheit" auch im Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270), nicht erörtert, in dem es um eine Nichtigkeitsklage gegen einen angeblichen mündlichen Beschluss des damaligen Präsidenten der Kommission in Wahrnehmung seines Rechts ging, den Kläger gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV zum Rücktritt als Mitglied der Kommission aufzufordern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-831/18

    Kommission/ RQ

    Dieses Verfahren führte zum Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270).
  • EuG, 16.03.2022 - T-249/20

    Sabra/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Was insbesondere Zeugenaussagen betrifft, müssen ihre Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit jedenfalls dadurch belegt werden, dass sie insgesamt kohärent sind; außerdem haben sie umso mehr Gewicht, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten durch die anderen objektiven Elemente der Akte bestätigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 78).
  • EuG, 09.02.2017 - T-142/16

    Dröge u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Willenserklärung und zwei

    Zudem muss der Kläger nach ständiger Rechtsprechung, um den Anforderungen von Art. 263 Abs. 1 AEUV zu genügen, die materielle Existenz der angefochtenen Handlung nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

  • EuG, 19.10.2021 - T-208/20

    JH/ Europol - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

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