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   EuG, 12.05.2016 - T-776/14   

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EuG, 12.05.2016 - T-776/14 (https://dejure.org/2016,9868)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2016 - T-776/14 (https://dejure.org/2016,9868)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - T-776/14 (https://dejure.org/2016,9868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONICX2)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ABTRONICX2 - Ältere Unionswortmarke TRONIC - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 29.04.2015 - T-566/13

    Hostel Tourist World / OHMI - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM - WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn es jedoch um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung gegeben sein, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufgefasst würde, das auf elektronische Waren hinweist, sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen durfte, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47; vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.

  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine Anmeldemarke geht, die diese ältere Marke nicht vollständig wiedergibt, kann die Gefahr einer Verwechslung insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den betroffenen Waren gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61), wie es hier der Fall ist.
  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufgefasst würde, das auf elektronische Waren hinweist, sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen durfte, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47; vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, die von der Beschwerdekammer festgestellten klanglichen Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Aussprache der Vorsilbe "AB" der Anmeldemarke und der Kardinalzahl "2" bestehen, nicht ausreichen, um die hohe klangliche Ähnlichkeit auszugleichen, die sich aus der identischen Aussprache der gemeinsamen Silben "TRO" und "NIC" ergibt, aus denen die ältere Marke besteht und die bei der Anmeldemarke der Vorsilbe folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 123).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    Außerdem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C-108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 45).
  • EuG, 13.05.2015 - T-608/13

    easyGroup IP Licensing / OHMI - Tui (easyAir-tours)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-776/14
    In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil vom 13. Mai 2015, easyGroup IP Licensing/HABM - Tui [easyAir-tours], T-608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 36).
  • EuG, 02.02.2012 - T-387/10

    Goutier / OHMI - Euro Data (ARANTAX) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuG, 01.02.2012 - T-353/09

    mtronix / OHMI - Growth Finance (mtronix) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 08.09.2010 - T-369/09

    Quinta do Portal / OHMI - Vallegre (PORTO ALEGRE)

  • EuG, 03.12.2015 - T-105/14

    TrekStor / OHMI - Scanlab (iDrive) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • BPatG, 10.04.2019 - 27 W (pat) 108/16
    Diese Ansicht bestätige auch das Europäischen Gericht in einer Entscheidung vom 12. Mai 2016 (EuG, Urteil vom 12. Mai 2016, T 776/14 Red Lemon Inc. v EUIPO - Tronic/Abtronex).

    (Urteil vom 12. Mai 2016, T 776/14 Red Lemon Inc. v EUIPO - Tronic/Abtronex) nicht um im Wesentlichen gleiche Buchstabenfolgen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-821/17

    Vitromed/ EUIPO - Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) - Unionsmarke -

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteile vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM - Scanlab [iDrive], T-105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung [ABTRONICX2], T-776/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:291, Rn. 15).
  • EuG, 06.04.2017 - T-594/15

    Metabolic Balance Holding / EUIPO (Metabolic Balance) - Unionsmarke - Anmeldung

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung [ABTRONICX2], T-776/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:291, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.05.2018 - T-470/17

    Sensotek/ EUIPO - Senso Tecnologie (senso tek) - Unionsmarke -

    Da der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt wurde, lässt sich somit zum einen feststellen, dass selbst dann, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, eine etwaige Verfallserklärung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirken würde, und zum anderen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem EUIPO keine Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hat, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung [ABTRONICX2], T-776/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:291, Rn. 17).
  • EuG, 07.03.2017 - T-622/14

    Lauritzen Holding / EUIPO - DK Company (IWEAR)

    Sur le plan visuel, il y a lieu de rappeler que la présence dans chacune des marques en conflit de plusieurs lettres dans le même ordre peut revêtir une certaine importance dans l'appréciation des similitudes visuelles entre ces marques [voir arrêt du 12 mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONICX2), T-776/14, non publié, EU:T:2016:291, point 40 et jurisprudence citée].
  • EuG, 28.03.2019 - T-276/18

    Julius-K9/ EUIPO - El Corte Inglés (K9 UNIT) - Unionsmarke -

    En outre et de manière accessoire, peut être prise en compte la position relative des différents composants dans la configuration de la marque complexe [arrêts du 23 octobre 2002, Matratzen Concord/OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN), T-6/01, EU:T:2002:261, point 35, et du 12 mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONICX2), T-776/14, non publié, EU:T:2016:291, point 30].
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