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   EuG, 12.06.2014 - T-286/09   

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EuG, 12.06.2014 - T-286/09 (https://dejure.org/2014,12603)
EuG, Entscheidung vom 12.06.2014 - T-286/09 (https://dejure.org/2014,12603)
EuG, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - T-286/09 (https://dejure.org/2014,12603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Mikroprozessoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird - Treuerabatte - 'Reine' Beschränkungen - Qualifizierung als missbräuchliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Intel / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Mikroprozessoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird - Treuerabatte - "Reine" Beschränkungen - Qualifizierung als missbräuchliche Praxis - ...

  • EU-Kommission

    Intel Corp. gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Markt für Mikroprozessoren; Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird; Treuerabatte; Reine Beschränkungen; Qualifizierung als missbräuchliche Praxis; ...

  • Betriebs-Berater

    Harte Haltung gegen Geschäftspraktiken marktbeherrschender Unternehmen bestätigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, die gegen Intel verhängt wurde, weil das Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt hat

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten von AMD abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage von Intel abgewiesen - Milliardengeldbuße bestätigt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rekord-Geldbuße gegen Intel bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rekord-Geldbuße gegen Intel bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel bestätigt

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Europäisches Gericht bestätigt Rekordgeldbuße gegen Intel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Intel zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung verurteilt - Von Intel gewährte Exklusivrabatte nachweislich zur Marktverdrängung des einzig ernsthaften Wettbewerbers geeignet

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Rabatte bei Marktbeherrschung - Der Fall "Intel"

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 40
  • MMR 2014, 813 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (75)

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Die Kommission macht geltend, bei den in Rede stehenden Rabatten handele es sich um "Treuerabatte im Sinne der Hoffmann-La-Roche-Rechtsprechung", wie sie durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, im Folgenden: Urteil Hoffmann-La Roche), begründet worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, Abnehmer - sei es auch auf deren Wunsch - durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, an sich bindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, Slg. 2010, II-4361, im Folgenden: Urteil Tomra des Gerichts, Rn. 208).

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen von dem - größeren oder geringeren - Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, im Folgenden: Urteil Tomra des Gerichtshofs, Rn. 70).

    Solche Ausschließlichkeitsrabatte sind, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: Von Ausnahmefällen abgesehen beruhen sie nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die den finanziellen Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 209).

    Solche Rabatte dienen nämlich dazu, die Abnehmer auf dem Wege über die Gewährung eines finanziellen Vorteils vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 210).

    Aus dem Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89 und 90) ergibt sich nämlich, dass solche Rabatte eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn es für ihre Gewährung keine objektive Rechtfertigung gibt.

    Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung erfasst daher im Grundsatz jede ausschließliche Bezugsverpflichtung zugunsten eines Unternehmens in beherrschender Stellung (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 120, 121 und 123, Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichtshofs, oben in Rn. 89 angeführt, Rn. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in dieser Rechtssache, oben in Rn. 89 angeführt, Nrn. 46 und 47).

    Der Lieferant in beherrschender Stellung ist daher weitgehend ein nicht zu übergehender Geschäftspartner (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 41, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 75, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 269).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen in beherrschender Stellung unbenommen bleibt, die Anwendung eines Systems von Ausschließlichkeitsrabatten zu rechtfertigen, insbesondere indem es nachweist, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder die dadurch möglicherweise hervorgerufene Ausschlusswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85 und 86, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89) nutzt ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese aber missbräuchlich aus, wenn es ein System von Ausschließlichkeitsrabatten anwendet, auch wenn es "die Abnehmer nicht durch eine förmliche Verpflichtung bindet".

    Da es sich nämlich um das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf einem hierdurch in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt handelt, kann jede zusätzliche Beschränkung dieser Wettbewerbsstruktur eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 123).

    In dem genannten Urteil gehörten zu den in Rede stehenden Verhaltensweisen u. a. Bezugsverpflichtungen, die sich auf 80 % bzw. 75 % des Bedarfs eines Abnehmers bezogen (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 83).

    Denn selbst wenn die von der Klägerin gewährten Rabatte eine Reaktion auf Anfragen und die Nachfragemacht der Abnehmer gewesen sein sollten, rechtfertigt dies nicht die Bedingung eines ausschließlichen Bezugs (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichts, oben in Rn. 90 angeführt, Rn. 68, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, Slg. 2010, II-2631, Rn. 305).

    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 120) ausgeführt hat, wird eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragspartner des Unternehmens in beherrschender Stellung selbst ein mächtiges Unternehmen und der Vertrag offenkundig nicht Ergebnis eines von dem Unternehmen in beherrschender Stellung auf seinen Partner ausgeübten Drucks ist.

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Ihm wurde im Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753, im Folgenden: Urteil Gencor), gefolgt.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ihre Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall zum einen nach der Theorie der Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen im EWR, der im Zellstoff-Urteil (oben in Rn. 232 angeführt) gefolgt worden sei, und zum anderen nach der Theorie der Auswirkungen, der im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt) gefolgt worden sei, gerechtfertigt.

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt).

    Im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht bei der Feststellung, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, aber ausschließlich auf die qualifizierten Auswirkungen abgestellt.

    Die genannte Randnummer gehört aber zu den Ausführungen des Gerichts, mit denen festgestellt wird, dass die Verordnung Nr. 4064/89 bei der Abgrenzung ihres territorialen Anwendungsbereichs keineswegs die Produktionstätigkeiten gegenüber den Verkaufstätigkeiten privilegiere (Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 85 bis 88).

    Im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht sodann die Vereinbarkeit der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in dieser Rechtssache mit dem Völkerrecht geprüft.

    Aus dem Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt) ergibt sich also, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich bereits gerechtfertigt ist, wenn die Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Wirkung erfüllt sind.

    Zur Wesentlichkeit der Auswirkungen ist zunächst festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Union oder der EWR stärker betroffen ist als andere Weltregionen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 98).

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, sind bei der Prüfung des Vorliegens wesentlicher Auswirkungen im EWR auch Veränderungen der Struktur des Marktes zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 94 und 96).

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Zur Begründung der Einstufung der reinen Beschränkungen als Missbrauch hat sich die Kommission in den Rn. 1643 und 1671 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, Slg. 1999, II-2969, im Folgenden: Urteil Irish Sugar), gestützt.

    Zweitens unterschieden sich die Verhaltensweisen, die im vorliegenden Fall beanstandet worden seien, von denen, wegen derer das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei.

    Dieses Ergebnis wird auch durch das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) bestätigt.

    Im Übrigen hat die Kommission, indem sie sich auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) und das wettbewerbswidrige Ziel der Verhaltensweisen gestützt hat, die Missbräuchlichkeit der Verhaltensweisen rechtlich hinreichend dargelegt.

    Neben dem Hinweis auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) hat sich die Kommission auf weitere Umstände gestützt, die die Eignung der reinen Beschränkungen, den Wettbewerb zu beschränken, bestätigen, obwohl die Anführung solcher Umstände für ihre Einstufung als Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG nicht unbedingt erforderlich ist.

    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten reinen Beschränkungen seien von der Verhaltensweise, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, zu verschieden, als dass die Kommission sie als missbräuchlich einstufen könnte.

    Zunächst trifft zwar zu, dass das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) den Eintritt eines neuen Unternehmens mit einem neuen Produkt in den Markt betrifft.

    Soweit die Klägerin geltend macht, im Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) habe sich das Gericht auf ausdrückliche finanzielle Drohungen gestützt, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Klägerin den Computerherstellern mitgeteilt hat, dass sie bei Nichtbeachtung der oben in Rn. 198 genannten wettbewerbswidrigen Bedingungen Gefahr liefen, die Vorzugsrabatte zu verlieren (im Fall von HP und Acer), oder sie es ablehnen werde, die Finanzierung zu erhöhen (im Fall von Lenovo), für die Feststellung genügt, dass die Ankündigungen der Klägerin geeignet waren, für die betreffenden Computerhersteller einen Anreiz zur Beachtung dieser Bedingungen zu schaffen.

    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Rechtssache, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, unterscheide sich insofern vom vorliegenden Fall, als hier AMD nicht zum Verlassen des Marktes gezwungen worden sei und seinen Marktanteil sogar gesteigert habe.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Was speziell die Einstufung der Gewährung von Rabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung als Missbrauch angeht, sind drei Kategorien von Rabatten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, im Folgenden: Urteil Michelin I, Rn. 71 bis 73, und vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, im Folgenden: Urteil British Airways des Gerichtshofs, Rn. 62, 63, 65, 67 und 68).

    Weiterhin muss untersucht werden, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 73, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 65 und 67, und Urteil Tomra, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 71).

    Außerdem ist nach dem Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) und dem Urteil British Airways des Gerichtshofs (oben in Rn. 74 angeführt) eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nur bei Rabatten der dritten Kategorie erforderlich.

    Im Urteil British Airways des Gerichtshofs (oben in Rn. 74 angeführt) hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt in Rn. 62 die Rechtsprechung des Urteils Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt) wiedergegeben und in einem zweiten Schritt den Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der diesem Urteil, und dem, der dem Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) zugrunde lag, herausgestellt.

    Er hat insofern in Rn. 65 festgestellt, dass es im Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) um Rabatte ging, die auf Seiten der Abnehmer des Unternehmens in beherrschender Stellung keine Verpflichtung enthielten, ihren Bedarf ausschließlich oder zu einem bestimmten Teil bei diesem Unternehmen zu decken.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verdrängungswirkung nicht nur erfolgt, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird, sondern auch, wenn er erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, Rn. 63, und Urteil Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 244).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 81 bis 86) auf den Kundenbindungsmechanismus der in Rede stehenden Rabatte abgestellt, ohne zu verlangen, dass mit einem quantitativen Test nachgewiesen wird, dass die Wettbewerber gezwungen gewesen wären, unter Verlust zu verkaufen, um die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatte der dritten Kategorie auszugleichen.

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen in beherrschender Stellung unbenommen bleibt, die Anwendung eines Systems von Ausschließlichkeitsrabatten zu rechtfertigen, insbesondere indem es nachweist, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder die dadurch möglicherweise hervorgerufene Ausschlusswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85 und 86, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt) betrafen Verhaltensweisen in Bezug auf die Kosten-Preis-Schere, das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) Verhaltensweisen in Bezug auf niedrige Preise, alle Urteile also Preispolitiken.

    Insofern ist auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, im Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) gehe es um Treuerabatte, die mit denen des vorliegenden Falls vergleichbar seien.

    In dieser Rechtssache ging es in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nämlich um die Verhaltensweise von Post Danmark gegenüber den früheren Kunden ihres Hauptwettbewerbers, die darin bestand, gegenüber den früheren Kunden andere Preise als gegenüber ihren eigenen Kunden zu praktizieren, ohne die erheblichen Preis- und Rabattunterschiede mit Kostenerwägungen begründen zu können, was von der dänischen Wettbewerbsbehörde als "wettbewerbsbezogene Diskriminierung über den Preis" eingestuft worden war (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 8).

    Vielmehr ging es in dem Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen war, ausschließlich um das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung durch Anwendung niedriger und selektiver Preise (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 15 bis 17).

    Entsprechend hat der Gerichtshof in Beantwortung der ihm gestellten Frage lediglich auf die Frage geantwortet, unter welchen Umständen eine Niedrigpreispolitik eine Art. 82 EG zuwiderlaufende missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 19).

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt), das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) nicht in Frage gestellt.

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Rn. 160), in Frage gestellt, auf das sich die Klägerin und die ACT berufen.

    Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung, Wiederverkäufer in Irland, die keine selbst angeschaffte(n) oder von anderen Speiseeislieferanten als dem Unternehmen in beherrschender Stellung bereitgestellte(n) Kühltruhe(n) aufgestellt hätten, dadurch zum Abschluss von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel zu bewegen, dass das Unternehmen ihnen angeboten habe, zur Vorratshaltung von Einzelportionspackungen von Impuls-Speiseeis eine oder mehrere Kühltruhen ohne direkte Inrechnungstellung zu liefern und zu warten, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dargestellt habe (Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 23).

    Die Kommission hatte in dieser Sache ferner festgestellt, dass in etwa 40 % aller Verkaufsstellen des relevanten Marktes die einzige(n) in der Verkaufsstelle vorhandene(n) Kühltruhe(n) für die Vorratshaltung von Kleineis von dem Unternehmen in beherrschender Stellung geliefert worden seien (Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Urteil Van den Bergh Foods/Kommission (oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 160) festgestellt: "Die Tatsache, dass ein Unternehmen in einer beherrschenden Marktstellung faktisch 40 % der Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt - und sei es auch nur auf deren Nachfrage - durch eine Ausschließlichkeitsklausel gebunden hat, die in Wirklichkeit wie eine Vertriebsbindung dieser Verkaufsstellen wirkt, stellt eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ... dar.".

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Daher sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, im Folgenden: Urteil Prym, Rn. 54 und 55).

    Insofern ging aus der Rechtsprechung hervor, dass zumindest bei Kartellen, die allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden konnten, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nur ein fakultatives Kriterium waren, das der Kommission erlauben konnte, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 75).

    In der Tat ergab sich aus der Rechtsprechung ferner, dass sich die Kommission, wenn sie es für angebracht hielt, für die Bemessung der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung als fakultatives Element zu berücksichtigen, nicht auf eine bloße Vermutung beschränken konnte, sondern konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen musste, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 82).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr bei einem informellen Gespräch mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 352, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 67).

    Zwar ist die Kommission nicht allgemein verpflichtet, Aufzeichnungen über die Gespräche anzufertigen, die sie bei Zusammenkünften oder telefonisch mit Beschwerdeführern oder anderen Beteiligten führt (vgl. in diesem Sinne Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 351 und 385, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 66).

    In der Rechtsprechung ist ferner präzisiert worden, dass bei einem Kartell, das nur zwei Beteiligte umfasst, das Bestreiten des Inhalts der Erklärung eines der Unternehmen durch das andere genügt, um eine Untermauerung dieser Erklärung durch andere Beweismittel erforderlich zu machen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 285).

  • EuG, 27.01.2009 - T-457/08

    Intel / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Stattdessen erhob Intel am 10. Oktober 2008 beim Gericht Klage (T-457/08), mit der erstens beantragt wurde, die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag abgelehnt wurde, mehrere Kategorien von Dokumenten insbesondere aus den Akten des Privatrechtsstreits zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware zu beschaffen, für nichtig zu erklären, zweitens, die Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 so zu verlängern, dass ab dem Tag des Zugangs zu den einschlägigen Dokumenten eine Frist von 30 Tagen bleibe.

    Intel beantragte ferner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (T-457/08 R) die Aussetzung des Verfahrens der Kommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache und die Aussetzung des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008, hilfsweise die Gewährung einer Frist von 30 Tagen ab der Entscheidung in der Hauptsache zur Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008.

    Am 27. Januar 2009 wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück (Beschluss vom 27. Januar 2009, 1ntel/Kommission, T-457/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Am 3. Februar 2009 nahm Intel ihre Klage in der Rechtssache T-457/08 zurück.

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2014 - T-286/09
    Nach der Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass die Kommission zusätzliche Ermittlungen durchführt, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Rn. 32, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 110).

    So hat das Gericht im Urteil Thyssen Stahl/Kommission (oben in Rn. 363 angeführt) in Rn. 97 festgestellt, dass aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit folgt, dass die Kommission verpflichtet war, die Behauptungen der betreffenden Klägerin ernsthaft zu prüfen, die Beamten einer anderen Generaldirektion der Kommission hätten sie zu dem ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Verhalten veranlasst.

    Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Kommission mit Behauptungen konfrontiert wurde, die für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung waren, und dass sie, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen ging, besser klären konnte, ob die Behauptungen zutrafen (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 96).

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.10.1979 - 22/79

    Greenwich Film / SACEM

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 16.05.1984 - 9/83

    Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuGH, 03.12.2009 - C-476/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    (im Folgenden: Intel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:547), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 3726 final vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 - Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547), wird aufgehoben.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung -

    Vereinbarungen, sogar "Milliarden-Geschäfte", werden per Handschlag besiegelt (EuG, Urteil vom 12.06.2014 - T-286/09 -, juris Rn. 521).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09), aufzuheben,.

    2 T-286/09, EU:T:2014:547 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    In ihrer Antwort vom 22. September 2016 erklärte die Kommission, dass sie dieses Ersuchen ablehne, und berief sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichts, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), vorausgegangen war, insbesondere auf das Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 619 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Mit Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: erstes Urteil, EU:T:2014:547), hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    4 EU:T:2014:547 (im Folgenden: ursprüngliches Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

    54 Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: erstes Urteil, EU:T:2014:547, Rn. 79).

    57 Urteil vom 26. Januar 2022, 1ntel Corporation/Kommission (T-286/09 RENV, EU:T:2022:19).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Ebenso hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist, das Gespräch, zu dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 anwendbar war, nach der Einleitung einer Untersuchung, die durch den Erlass von Nachprüfungsentscheidungen gekennzeichnet war, stattgefunden (Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission, T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 4 bis 6).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    De même, dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), l'entretien à propos duquel la Cour a estimé que s'appliquait l'obligation d'enregistrement, au titre de l'article 19 du règlement n o 1/2003 et de l'article 3 du règlement n o 773/2004, avait eu lieu après l'ouverture d'une enquête marquée par l'adoption de décisions d'inspection (arrêt du 12 juin 2014, 1ntel/Commission, T-286/09, EU:T:2014:547, points 4 à 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    18 Vgl. z. B. die Intel-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission, T-286/09, EU:T:2014:547; im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632; nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof Urteil vom 26. Januar 2022, 1ntel Corporation/Kommission, T-286/09 RENV, EU:T:2022:19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 26 Sch 16/19

    Einwand der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zuweisung an Schiedsgericht

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