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   EuG, 12.07.2011 - T-80/09 P   

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EuG, 12.07.2011 - T-80/09 P (https://dejure.org/2011,24905)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-80/09 P (https://dejure.org/2011,24905)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-80/09 P (https://dejure.org/2011,24905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Q

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Q.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Q

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zum Vorgehen bei Mobbing in der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf Beistand - Vorläufige Maßnahmen, ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Q

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05, Q/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuG, 05.12.2000 - T-136/98

    Campogrande / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Hinsichtlich einer vorläufigen, zwischen den Parteien Distanz schaffenden Maßnahme betreffend einen Beamten, der Opfer eines Mobbings sein soll, verfügten die Gemeinschaftsorgane nach Art. 7 des Statuts über ein weites Ermessen, das von der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T-136/98, Slg. ÖD 2000, I-A-267 und II-1225, Randnr. 42) und in der Mitteilung vom 22. Oktober 2003 zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission (C[2003] 3644) (im Folgenden: Mitteilung über Mobbing) anerkannt sei.

    Zum anderen akzeptiere die Rechtsprechung eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, wenn diese Zeitspanne im Hinblick auf die Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt sei (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 54).

    Im Hinblick auf die Kriterien, die im Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, genannt seien, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission dadurch einen Amtsfehler begangen habe, dass sie nicht mit aller notwendigen Energie eingegriffen und nicht mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge auf das Beistandsersuchen reagiert habe.

    Die Kommission könne aufgrund der Randnr. 54 des Urteils Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, nicht davon ausgehen, dass eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gerechtfertigt werden könne.

    Außerdem ist die Verwaltung, wenn ein Beamter ein Beistandsersuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts an sie richtet, auch gehalten, aufgrund der ihr durch diesen Artikel auferlegten Schutzpflicht (Urteil V./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16), geeignete Vorbeugemaßnahmen zu treffen, wie die Umsetzung oder die vorläufige Versetzung des Opfers, um Letzteres während des gesamten Zeitraums, der für die Verwaltungsuntersuchung erforderlich ist, vor einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

    Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 des Statuts und die Mitteilung über Mobbing ist somit festzustellen, dass die Verwaltung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erfolgte, jeden Beamten, der nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts um ihren Beistand ersuchte, unterstützen musste, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergriff, die Distanz zwischen den Beteiligten schuf, wenn ihr zum einen Anhaltspunkte vorlagen, die vermuten ließen oder vernünftigerweise zu der Vermutung führen mussten, dass dieser Beamte Handlungen ausgesetzt war, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 des Statuts fallen, wie Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 153), und wenn zum anderen feststand, dass diese Maßnahme notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit dieser Person zu schützen, insbesondere angesichts der Gefahr der Wiederholung der vorgeworfenen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T-48/01, Slg. ÖD 2004, I-A-51 und II-197, Randnrn. 92 f.).

    Die Beistandspflicht nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts gebietet der Verwaltung, mit der durch die Umstände des Falls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu handeln, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 42 und 53).

    Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, dass objektive Gründe, die insbesondere mit dem Bedarf für die Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehen können, einen Zeitspanne für die Einleitung dieser Untersuchung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 56).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701, Randnrn.

    Zweitens wird zwar ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, denn es handelt sich um eine reversible Situation (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 46).

    Die dienstliche Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann, rechtfertigen (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 47).

    Im Fall einer Wiedereinstellung wäre diese Beurteilung für die Entwicklung des Beamten in seiner Dienststelle oder den Unionsorganen nützlich (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn.

    Dennoch hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht berücksichtigt, dass Q gemäß der Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses eines Beamten oder ehemaligen Beamten an der Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung, die der Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt (Randnrn. 43 bis 45), vorgenommen hat, auf alle Fälle weiterhin ein Interesse daran haben konnte, die BBE 2003 wegen ihres Inhalts und insbesondere deshalb, weil diese "ausdrücklich negative Beurteilungen der Fähigkeiten von [Q] enthalten", anzufechten.

    Das Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, ist zwar einige Tage nach dem angefochtenen Urteil ergangen.

    Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass das Gericht die Begründetheit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Begriff des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung kontrolliert, ohne Berücksichtigung der Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt.

    Im vorliegenden Fall ist dem Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, nicht zu entnehmen, dass Umstände, die eine Abweichung vom Grundsatz der Rückwirkung der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung rechtfertigen, erwiesen sind.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, im angefochtenen Urteil die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.

    Die Kommission rügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe entschieden, dass die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, erfüllt sei, ohne gemäß der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt zu haben, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihe, erwiesen sei (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

    Q beantragt die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit dieser sich auf eine Rechtsprechung stütze, die aus dem Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, hervorgegangen sei, die für dienstrechtliche Streitigkeiten nicht einschlägig sei.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, in Frage gestellt, das hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Behörden vorgeworfenen Verhaltens in dem Bemühen um eine Harmonisierung der verschiedenen Haftungssysteme verlangt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm erwiesen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    39 bis 43 des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, folgt nämlich, dass dieses besondere Erfordernis sowie das Bemühen um Harmonisierung, das es rechtfertigt, nur die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG und die Haftung der Staaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht betrifft.

    209 bis 212, 250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils verstoßen, indem es, ohne eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Grenzen, denen ihr Ermessen im vorliegenden Fall gemäß der Rechtsprechung unterliege, festgestellt zu haben (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt), entschieden habe, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft entstanden sei, da sie eine vorläufige Maßnahme, die zwischen den Parteien Distanz schaffe, abgelehnt habe.

    250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils nicht begründet seien, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gemäß der Rechtsprechung untersucht habe, ob sie im vorliegenden Fall die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.03.2005 - T-254/02

    L / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Obwohl Art. 24 Abs. 1 des Statuts in erster Linie dem Schutz des Beamten gegen Angriffe Dritter dienen soll, besteht eine Beistandspflicht der Verwaltung auch dann, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten ausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; und Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, L/Kommission, T-254/02, Slg. ÖD 2005, I-A-63 und II-277, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schadensersatzklage eines Beamten nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts ist somit nur zulässig, wenn die Rechtsmittel im nationalen Recht erschöpft sind, soweit diese einen wirksamen Schutz der Betroffenen gewährleisten und zum Ersatz des behaupteten Schadens führen können (vgl. Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die sich von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Haftung der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie sie in Randnr. 234 des angefochtenen Urteils und oben in Randnr. 42 erwähnt ist, unterscheidet; diese erfordert, dass der Beamte, der Schadensersatz von der Gemeinschaft erhalten möchte, nachweist, dass er infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T-59/92, Slg.1993, II-1129, Randnrn. 25 und 68, und L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 143 bis 146 und 147 bis 153).

    Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 f., und Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die es nicht endgültig Stellung nehmen kann, insbesondere zu der Frage, ob die Beschwerde keine Maßnahmen nach sich zieht oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, Slg. 1974, 791, Randnrn. 3, 12 und 21, und vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, Slg. 1989, 3579, Randnr. 16).

    Im Augenblick dieser Entscheidung wird die Rechtsstellung des Beamten beeinträchtigt (siehe auch in diesem Sinne entsprechend hinsichtlich eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 123).

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich auf die Frage, ob das betroffene Gemeinschaftsorgan sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, Slg. ÖD 2007, I-A-2-203 und II-A-2-1309, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 des Statuts und die Mitteilung über Mobbing ist somit festzustellen, dass die Verwaltung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erfolgte, jeden Beamten, der nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts um ihren Beistand ersuchte, unterstützen musste, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergriff, die Distanz zwischen den Beteiligten schuf, wenn ihr zum einen Anhaltspunkte vorlagen, die vermuten ließen oder vernünftigerweise zu der Vermutung führen mussten, dass dieser Beamte Handlungen ausgesetzt war, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 des Statuts fallen, wie Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 153), und wenn zum anderen feststand, dass diese Maßnahme notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit dieser Person zu schützen, insbesondere angesichts der Gefahr der Wiederholung der vorgeworfenen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T-48/01, Slg. ÖD 2004, I-A-51 und II-197, Randnrn. 92 f.).

    Soweit in ihr auf das Ergebnis des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung, der nach der stillschweigenden Entscheidung fertiggestellt wurde und in dessen Rahmen die Behauptungen der betroffenen Beamtin betreffend ein Mobbing auf der Grundlage der Schriftstücke und Zeugenaussagen, die im Verlauf der Untersuchung vorgelegt oder aufgenommen wurden, im Detail geprüft worden sind, Bezug genommen wird, ist die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht als reine Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung, sondern als Entscheidung, die am Ende einer Überprüfung durch die Verwaltung an die Stelle der stillschweigenden Entscheidung tritt, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 47 f.).

    44 und 50) und in Randnr. 189 dieses Urteils festgestellt hat, dass Q nicht mit Erfolg vortragen kann, sie sei Opfer eines Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gewesen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T-73/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-107 und II-A-2-485, Randnrn. 14 bis 16, und Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 54 bis 56).

  • EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05

    Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem Rechtsmittel, das nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt wurde, beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre stillschweigende Ablehnung des von Q am 3. Mai 2004 nach Art. 24 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gestellten Antrags auf Beistand (im Folgenden: Beistandsersuchen) aufgehoben hat, soweit diese die Weigerung umfasste, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, und sie verurteilt hat, an Q 15 500 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung entstanden ist.

    Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen F-52/05 in das Register eingetragen.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Tenors die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie einen Betrag von 15 000 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der Q aufgrund einer Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll, und soweit in den Randnrn.

  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Jedoch begrenzt nach ständiger Rechtsprechung Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Statuts den Geltungsbereich von Satz 2, so dass diese Bestimmung dem Gericht eine Befugnis zu unbestimmter Ermessensnachprüfung nur in den Fällen verleiht, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, Slg. ÖD 1994, I-A-281 und II-887, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, T-79/92, Slg. ÖD 1994, I-A-289 und II-907, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme, auf Zahlung von Schadensersatz oder auf beides klagen (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dagegen die von einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, beanstandete Rechtswidrigkeit keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts, sondern ein Amtsfehler der Verwaltung, kann sie das Verfahren nur dadurch einleiten, dass sie an die Anstellungsbehörde einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts richtet, dessen eventuelle Ablehnung eine sie beschwerende Maßnahme darstellt, gegen die sie eine Beschwerde einlegen kann; danach kann sie gegebenenfalls Klage erheben (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Rrandnr. 58 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die sich von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Haftung der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie sie in Randnr. 234 des angefochtenen Urteils und oben in Randnr. 42 erwähnt ist, unterscheidet; diese erfordert, dass der Beamte, der Schadensersatz von der Gemeinschaft erhalten möchte, nachweist, dass er infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T-59/92, Slg.1993, II-1129, Randnrn. 25 und 68, und L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 143 bis 146 und 147 bis 153).

    Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Caronna/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 28.06.2005 - T-147/04

    Ross / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Da es sich beim Rechtsschutzinteresse des Klägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist für seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T-147/04, Slg. ÖD 2005, I-A-171 und II-771, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders kann es sich nur in bestimmten Sonderfällen verhalten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des dienstunfähigen Beamten ergibt, dass es im Hinblick auf z. B. die Feststellungen des Invaliditätsausschusses, der mit der Prüfung der Situation der Dienstunfähigkeit beauftragt ist, aus denen sich ergibt, dass das Krankheitsbild, das zur Invalidität dieses Beamten geführt hatte, unveränderlich ist und somit keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sein wird, nicht in Betracht kommt, dass er eines Tages bei einem Organ wieder eingestellt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder im Hinblick auf die Erklärungen des betroffenen Beamten, aus denen sich ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Organ keinesfalls wieder aufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

  • EuG, 12.09.2007 - T-249/04

    Combescot / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Institutionen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 72, Beschluss des Gerichts vom 24. April 2001, Pierard/Kommission, T-172/00, Slg. ÖD 2001, I-A-91 und II-429, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-249/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    Anders kann es sich nur in bestimmten Sonderfällen verhalten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des dienstunfähigen Beamten ergibt, dass es im Hinblick auf z. B. die Feststellungen des Invaliditätsausschusses, der mit der Prüfung der Situation der Dienstunfähigkeit beauftragt ist, aus denen sich ergibt, dass das Krankheitsbild, das zur Invalidität dieses Beamten geführt hatte, unveränderlich ist und somit keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sein wird, nicht in Betracht kommt, dass er eines Tages bei einem Organ wieder eingestellt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder im Hinblick auf die Erklärungen des betroffenen Beamten, aus denen sich ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Organ keinesfalls wieder aufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

  • EuG, 10.03.2008 - T-233/07

    Lebedef-Caponi / Kommission

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

  • EuG, 13.07.1993 - T-20/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 09.02.1994 - T-82/91

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 18.04.1996 - T-13/95

    Nicolaos Kyrpitsis gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuG, 24.04.2001 - T-159/98

    Torre u.a. / Kommission

  • EuG, 24.04.2001 - T-172/00

    Pierard / Kommission

  • EuG, 06.07.2001 - T-161/00

    Tsarnavas / Kommission

  • EuG, 25.03.2003 - T-243/02

    J / Kommission

  • EuG, 03.03.2004 - T-48/01

    Vainker / Parlament

  • EuG, 31.03.2004 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 26.10.2004 - T-55/03

    Brendel / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-342/04

    Adam / Kommission

  • EuG, 16.05.2006 - T-73/05

    Magone / Kommission

  • EuG, 29.11.2006 - T-35/05

    Agne-Dapper u.a. / Kommission

  • EuG, 06.02.2007 - T-246/04

    Wunenburger / Kommission

  • EuG, 08.06.2009 - T-498/07

    Krcova / Gerichtshof

  • EuG, 26.06.2009 - T-114/08

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

  • EuGH, 11.07.1974 - 53/72

    Guillot / Kommission

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 05.06.1980 - 24/79

    Oberthur / Kommission

  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

  • EuGH, 25.03.1982 - 98/81

    Munk / Kommission

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

  • EuGH, 31.05.1988 - 167/86

    Rousseau / Rechnungshof

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 03.04.2003 - C-277/01

    Parlament / Samper

  • EuGH, 05.10.2006 - C-365/05

    Schmidt-Brown / Kommission

  • EuGH, 14.12.2006 - C-12/05

    Meister / HABM

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

  • EuGH, 20.05.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den

  • EuG, 15.12.2005 - T-252/05

    Q / Kommission

  • EuG, 12.03.2008 - T-107/07

    Rossi Ferreras / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

    In der Sache selbst ist festzustellen, dass die böswillige Absicht desjenigen, der angeblich Mobbing betreibt, nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts keineswegs ein Merkmal ist, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F-52/05, Randnr. 133, das in diesem Punkt durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, und vom 26. Februar 2013, Labiri/EWSA, F-124/10, Randnr. 65, nicht aufgehoben wurde).

    Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Kommission/Q, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 83).

    Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln (Urteil Kommission/Q, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung) und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um Distanz zwischen den Beteiligten zu schaffen und um vorbeugend Gesundheit und Sicherheit eines Beamten zu schützen, der mutmaßlich Opfer einer in dieser Bestimmung genannten Handlungen geworden ist (Urteil Kommission/Q, Randnr. 92).

    Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil Kommission/Q, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung zu Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts schließt jedoch nicht aus, dass objektive, insbesondere mit den Notwendigkeiten der Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehende Gründe eine längere Zeitspanne für deren Einleitung rechtfertigen können (Urteil Kommission/Q, Randnr. 105).

  • EuGöD, 28.06.2016 - F-40/15

    FV / Rat

    Par conséquent, conformément au droit à une protection juridictionnelle effective, un fonctionnaire doit se voir reconnaître en tout état de cause le droit de contester un rapport d'évaluation de carrière le concernant en raison de son contenu ou parce qu'il n'a pas été établi selon les règles prescrites par le statut (arrêts du 22 décembre 2008, Gordon/Commission, C-198/07 P, EU:C:2008:761, points 43 à 45, et du 12 juillet 2011, Commission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, point 157).

    Partant, l'ensemble des conditions requises pour justifier la mise à la retraite d'office de la requérante ne pouvait être considéré comme définitivement acquis et, en conséquence, le départ de celle-ci à la retraite ne paraît pas irréversible (voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2011, Commission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, points 158 à 161).

    En effet, dans l'éventualité d'une réintégration, ledit rapport pourrait avoir une utilité pour l'évolution de la requérante au sein de son service ou des institutions de l'Union (voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2011, Commission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, point 158).

    D'autre part, l'intérêt du fonctionnaire noté à contester son rapport d'évaluation en raison de son contenu demeure, en tout état de cause, lorsque son rapport de notation comporte des appréciations explicitement négatives sur son rendement et sa conduite dans le service (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Commission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, point 162).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    17 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 141).
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