Rechtsprechung
EuG, 12.07.2012 - T-227/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Wall / OHMI - Bluepod Media Worldwide (bluepod MEDIA)
- EU-Kommission
Wall AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
[fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke bluepod MEDIA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke blue spot und ältere internationale und nationale Wortmarken BlueSpot - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 26. April 2011 - Wall/HABM - Bluepod Media Worldwide (bluepod media)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ...
- EuG, 16.01.2018 - T-273/16
Sun Media / EUIPO - Meta4 Spain (METAPORN) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren …
In Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 41, die, wie im vorliegenden Fall, über Internet erbracht werden, ist bereits entschieden worden, dass sie folgenden von den älteren Unionsmarken erfassten Dienstleistungen ähnlich sind: "Telekommunikation; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Wall/HABM - Bluepod Media Worldwide [bluepod MEDIA], T-227/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:375, Rn. 44 und 51).Das Gericht hat in ebendiesem Urteil zwar die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in der fraglichen Rechtssache bestätigt, wonach der Verbraucher, auch wenn gewisse Telekommunikationsbetreiber über spezialisierte Tochtergesellschaften bestimmte Unterhaltungsdienstleistungen der Klasse 41 anböten, nicht generell damit rechne, dass zwischen der Erbringung dieser Unterhaltungsdienstleistungen und den mit der Übermittlung von Daten durch Computer und Netzwerke verknüpften Dienstleistungen ein Zusammenhang gegeben sei (Urteil vom 12. Juli 2012, bluepod MEDIA, T-227/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:375, Rn. 48).
Gleichwohl ist im Einklang mit der Beschwerdekammer der wirtschaftlichen Realität auf dem Markt, wie sie heutzutage besteht, Rechnung zu tragen, um überprüfen zu können, ob die Tatsachenfeststellung, die in der Rechtssache vorgenommen wurde, in der das Urteil vom 12. Juli 2012, bluepod MEDIA (T-227/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:375), ergangen ist, unverändert aktuell ist.