Rechtsprechung
   EuG, 12.11.2015 - T-253/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32954
EuG, 12.11.2015 - T-253/13 (https://dejure.org/2015,32954)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2015 - T-253/13 (https://dejure.org/2015,32954)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2015 - T-253/13 (https://dejure.org/2015,32954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,32954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthogen / OHMI - Arthrex (IRAP)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke IRAP - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orthogen / OHMI - Arthrex (IRAP)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Wortmarke "IRAP" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 10, 42 und 44 auf Aufhebung der Entscheidung R 382/2012-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. Februar 2013, ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 25.04.2013 - T-145/12

    Bayerische Motoren Werke / HABM (ECO PRO)

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Was die Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft betrifft, genügt es hingegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen herstellen können; mit anderen Worten genügt es, dass sie in dem von der Marke erfassten Bereich dieses Zeichen als Träger von Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft wahrnehmen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T-145/12, EU:T:2013:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Marke IRAP die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt, zu ermitteln, ob sie den betrieblichen Ursprung der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, anzugeben vermag oder ob sie stattdessen Informationen über die Art dieser Waren und Dienstleistungen liefert (Urteil ECO PRO, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2013:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Jedes Unternehmen muss solche Zeichen frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner Waren oder Dienstleistungen unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG, Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 102).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Vielmehr ist zu ermitteln, ob die Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft besitzt, das nach ständiger Rechtsprechung genügen würde, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, EU:T:2014:29, Rn. 13).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde, mit der sie befasst ist - im vorliegenden Fall gegen eine Entscheidung der Löschungsabteilung -, eine vollständige neue Prüfung der Löschung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann, d. h., sie kann im vorliegenden Fall selbst über die Löschung entscheiden, indem sie diese zurückweist oder für begründet erklärt, und damit die bei ihr angefochtene Entscheidung bestätigen oder unwirksam werden lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 56 und 57, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, Slg, EU:T:2013:343, Rn. 21).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die relevanten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2010 - T-85/08

    Exalation / HABM (Vektor-Lycopin) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Überdies kann, wie das HABM ausführt, bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass sich der Endverbraucher, der die Fachterminologie nicht kennt, von Fachleuten, also vom unterrichteten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, beim Kauf derartiger Waren oder bei der Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen beraten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T-85/08, Slg, EU:T:2010:303, Rn. 42 und 43, und vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T-286/08, Slg, EU:T:2010:528, Rn. 48, 49 und 56).
  • EuG, 16.12.2010 - T-286/08

    Fidelio / OHMI (Hallux) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Überdies kann, wie das HABM ausführt, bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass sich der Endverbraucher, der die Fachterminologie nicht kennt, von Fachleuten, also vom unterrichteten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, beim Kauf derartiger Waren oder bei der Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen beraten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T-85/08, Slg, EU:T:2010:303, Rn. 42 und 43, und vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T-286/08, Slg, EU:T:2010:528, Rn. 48, 49 und 56).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Zwar besteht nämlich zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung eine gewisse Überschneidung, da die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b haben, doch unterscheidet sich die letztgenannte Bestimmung von der erstgenannten dadurch, dass sie alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen geeignet ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 46 und 47).
  • EuG, 15.11.2011 - T-363/10

    Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist zum einen davon auszugehen, dass das Fachpublikum, das sich in der Europäischen Union befindet und englischsprachig ist oder zumindest über ausreichende Englischkenntnisse verfügt, Zugang zu diesen auf Englisch - einer Sprache, die in Fachbereichen wie im vorliegenden Fall der Molekularorthopädie vorherrscht - verfassten Publikationen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T-363/10, EU:T:2011:662, Rn. 29).
  • EuG, 12.07.2012 - T-470/09

    medi / HABM (medi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-253/13
    Zum Einwand der Klägerin, das Fachpublikum verwende im Allgemeinen die Abkürzung "IL-1Ra", die im Gegensatz zum Begriff "IRAP" die fachlich korrekte Abkürzung für das Interleukin-1-Rezeptor-Antagonist-Protein sei, genügt der Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, von der Eintragung auszuschließen ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, medi/HABM [medi], T-470/09, EU:T:2012:369, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2013 - T-396/11

    ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) -

  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.03.2019 - T-760/17

    Meesenburg Großhandel/ EUIPO (Triotherm+) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Vielmehr ist zu ermitteln, ob die angemeldete Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft besitzt, das nach ständiger Rechtsprechung genügen würde, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, 0rthogen/HABM - Arthrex [IRAP], T-253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar besteht nämlich zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung eine gewisse Überschneidung, da die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b haben, doch unterscheidet sich die letztgenannte Bestimmung von der erstgenannten dadurch, dass sie alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen geeignet ist (vgl. Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T-253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft betrifft, genügt es, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen herstellen können; mit anderen Worten genügt es, dass sie in dem von der Marke erfassten Bereich dieses Zeichen als Träger von Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft wahrnehmen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T-253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedes Unternehmen muss solche Zeichen frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner Waren oder Dienstleistungen unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T-253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.11.2016 - T-290/15

    Smarter Travel Media / EUIPO (SMARTER TRAVEL)

    Au demeurant, selon une jurisprudence constante, les signes descriptifs visés à l'article 7, paragraphe 1, sous c), du règlement n° 207/2009 sont également dépourvus de caractère distinctif au sens de l'article 7, paragraphe 1, sous b), de ce règlement, la dernière de ces dispositions se distinguant de la première en ce qu'elle couvre l'ensemble des circonstances dans lesquelles un signe n'est pas de nature à distinguer les produits ou les services d'une entreprise de ceux d'autres entreprises [arrêts du 12 novembre 2015, 0rthogen/OHMI - Arthrex (IRAP), T-253/13, non publié, EU:T:2015:843, point 45, et du 17 décembre 2015, 01ympus Medical Systems/OHMI (3D), T-79/15, non publié, EU:T:2015:999, point 35].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht