Rechtsprechung
| EuG, 12.12.2006 - T-373/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung
- Europäischer Gerichtshof
Werners / Rat und Kommission
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2006, II-4631
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 26.06.2008 - T-94/98
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - …
Aus Art. 3a Abs. 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der durch die Verordnung Nr. 1033/89 geänderten Fassung ergibt sich eindeutig, dass eine vorläufige spezifische Referenzmenge nur unter der Voraussetzung zugeteilt werden kann, dass der betroffene Erzeuger den von ihm zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet, d. h. den Betrieb, auf den sich seine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung bezieht (Urteil O"Brien, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 12; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs Herbrink, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 12 und 13, und vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission, C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Werners/Rat und Kommission, T-373/94, Slg. 2006, II-4631, Randnr. 81), und dass er nachweist, dass er die beantragte Referenzmenge in diesem Betrieb erzeugen kann.Somit ergibt sich aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen, dass nach Art. 3a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der durch die Verordnung Nr. 1033/89 geänderten Fassung, ausgelegt im Licht von Art. 3a Abs. 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung, die Milcherzeugung im ursprünglichem SLOM-Betrieb erfolgen muss (Urteil Werners/Rat und Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 81; vgl. in diesem Sinne auch Urteile O"Brien, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 11 und 12, Herbrink, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 12 und 13, und van den Berg/Rat und Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 71), wobei zu diesem Betrieb gegebenenfalls die Produktionseinheiten gehören können, die die Erzeuger zum Zeitpunkt der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge in eigener Verantwortung bewirtschaftet haben, sofern sie ganz oder teilweise den ursprünglichen SLOM-Betrieb umfassten.
- EuG, 30.05.2006 - T-87/94
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - …
Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen verbunden.
