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   EuG, 12.12.2007 - T-101/05, T-111/05   

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EuG, 12.12.2007 - T-101/05, T-111/05 (https://dejure.org/2007,2431)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2007 - T-101/05, T-111/05 (https://dejure.org/2007,2431)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - T-101/05, T-111/05 (https://dejure.org/2007,2431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B 4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - ...

  • EU-Kommission PDF

    BASF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B 4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - ...

  • EU-Kommission

    BASF / Kommission

    Wettbewerb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Geldbußen wegen der Bildung von Kartellen auf dem Gebiet der Vitaminprodukte; Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Verhängung von Geldbußen wegen der Bildung von Kartellen auf dem Gebiet der Vitaminprodukte; Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF DEM CHOLINCHLORIDMARKT VERHÄNGTE GELDBUSSE FÜR BASF UND SETZT SIE FÜR UCB HERAB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BASF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B 4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuG verschärft Kartellstrafen gegen BASF wegen Wettbewerbsabsprachen - 35,024 Mio. Euro Geldbuße

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der BASF Aktiengesellschaft Ludwigshafen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-2/37.533 - Cholinchlorid) über einen Komplex von Vereinbarungen und aufeinander ...

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Außerdem hätte die Entscheidung 2003/2 aufgrund der Geschichte und des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Fall und der Sache Vitamine, oben in Randnr. 39 angeführt, für die Berechnung der Geldbuße von BASF oder die Beurteilung der Frage der Abschreckung nicht herangezogen werden dürfen, da die Kommission nicht erklärt habe, warum sie nicht sämtliche Vitaminkartelle im Rahmen einer einzigen Entscheidung behandelt habe.

    Die Abschreckung stellt somit einen Zweck der Geldbuße dar (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, im Folgenden: Urteil Vitamine, Randnrn.

    Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz für den Einfluss herangezogen werden, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 233 bis 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, in welchem Stadium die Notwendigkeit der Anwendung eines Koeffizienten zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße zu beurteilen ist, genügt der Hinweis, dass die Abschreckungserfordernisse dem gesamten Prozess der Ermittlung des Betrags der Geldbuße und nicht nur einem einzelnen Stadium dieses Prozesses zugrunde liegen müssen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 238).

    Somit verpflichtet die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 266 und 267).

    Folglich darf die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des mit ihr belegten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass BASF während des Verwaltungsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat, wurde von dieser anerkannt und im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 belohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 268).

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Dokument konnte allenfalls und auch nur implizit das weltweite Cholinchloridkartell betreffen, enthielt jedoch keine "Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel ..., die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen", im Sinne von Abschnitt D Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 507).

    Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 501, 502 und 509).

    Die Angaben, die BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gemacht zu haben behauptet, versetzten die Kommission demnach zwar in die Lage, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, die Rekonstruktion und der Nachweis des Sachverhalts blieben jedoch - ungeachtet dessen, dass BASF ihre Verantwortung einräumte - aufgrund des allgemeinen Charakters der gelieferten Auskünfte nach wie vor der Beklagten überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 517).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Nach der Rechtsprechung sei das wesentliche Kriterium dafür, ob eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung oder mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen vorlägen, ein gemeinsames Ziel, d. h. im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der Cholinchloridbranche auf dem EWR-Markt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 113, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 186, und Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67).

    Der Begriff der einzigen Zuwiderhandlung kann sich auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnrn.

    Sie läuft daher nicht dem Grundsatz zuwider, dass die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen persönlicher Art ist; auch wird mit ihr nicht die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstoßen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnrn.

    So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 145 bis 148 der Entscheidung unter der Überschrift "Der Begriff der einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung - Grundsätze" unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (oben in Randnr. 150 angeführt) weitgehend die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltene Argumentation beibehalten (siehe oben, Randnr. 166).

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Mit Klageschrift, die am 2. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (eingetragen in das Register unter dem Aktenzeichen T-112/05), hat Akzo Nobel, ebenfalls Adressatin der Entscheidung, gegen diese Klage erhoben.

    Mit Beschluss vom 7. September 2006 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T-101/05, T-111/05 und T-112/05 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht, gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung die Verbindung der Rechtssache T-112/05 mit den Rechtssachen T-101/05 und T-111/05 für die Zwecke der Entscheidung aufzuheben.

    Die Verbindung der Rechtssache T-112/05, Akzo Nobel u. a./Kommission, mit den Rechtssachen T-101/05 und T-111/05 wird für die Zwecke der Entscheidung aufgehoben.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Nach der Rechtsprechung sei das wesentliche Kriterium dafür, ob eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung oder mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen vorlägen, ein gemeinsames Ziel, d. h. im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der Cholinchloridbranche auf dem EWR-Markt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 113, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 186, und Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67).

    696 bis 698, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 186).

    83, 84 und 203, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 231).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    226 und 229 des Urteils des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473), auf den Ausgangsbetrag von 9, 4 Millionen Euro, vor sämtlichen Erhöhungen aufgrund der Größe des Unternehmens oder zur Abschreckung (siehe oben, Randnr. 15), und nicht auf den Grundbetrag von 29, 14 Millionen Euro (siehe oben, Randnrn. 17 und 18) hätte anwenden müssen.

    Nach dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 59 angeführt) seien alle Erhöhungen wegen erschwerender Umstände auf den Grundbetrag anzuwenden, was die Kommission im vorliegenden Fall auch getan habe.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Das Verhalten eines Unternehmens, das auf eine Frage der Kommission, auch wenn es zu deren Beantwortung nicht verpflichtet war, in unvollständiger und irreführender Weise geantwortet hat, kann somit nicht als Ausdruck eines solchen Geistes der Zusammenarbeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, Randnr. 69).

    Die der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsverlangens übermittelten Unterlagen werden jedoch aufgrund einer Rechtspflicht vorgelegt und können nicht im Hinblick auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 berücksichtigt werden, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmens, das die Auskünfte liefert, oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteil Kommission/SGL Carbon, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Außerdem ist bei der Prüfung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 26); dieser kann eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 293).

    Es ist davon auszugehen, dass die letzte dieser Zuwiderhandlungen allein schon die Anwendung einer Erhöhung von 50 % auf den Grundbetrag der gegen BASF verhängten Geldbuße rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 293).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    125 bis 127, vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Schließlich wurde die Tatsache, dass BASF die Zuwiderhandlung von sich aus beendet hatte, bevor die Kommission ihre Untersuchung einleitete, bei der Berechnung der Dauer des BASF zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt, so dass BASF sich nicht auf Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 341, und vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn.
  • EuG, 03.02.2005 - T-172/03

    Heurtaux / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-101/05
    Ihre Beurteilung ist jedoch Sache des Gerichts, das, wenn die darin beschriebenen Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtig sind, zur Beweiserhebung die Vernehmung des Verfassers eines solchen Dokuments als Zeugen anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2003, Heurtaux/Kommission, T-172/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 3).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    Michelin / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Eine solche Definition des Begriffs des einheitlichen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach der genannten Vorschrift verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteil vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 180).
  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Mit Klageschriften, die am 25. Februar 2005 (eingetragen in das Register unter dem Aktenzeichen T-111/05) und am 1. März 2005 (eingetragen in das Register unter dem Aktenzeichen T-101/05) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben UCB und BASF, ebenfalls Adressatinnen der Entscheidung, jeweils gegen diese Klage erhoben.

    Mit Beschluss vom 7. September 2006 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T-101/05, T-111/05 und die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in seinem Urteil in den Rechtssachen T-101/05 und T-111/05 entschieden, gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-101/05 und T-111/05 für die Zwecke der Entscheidung aufzuheben.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Auch wenn eine solche Kenntnis eine Voraussetzung dafür ist, ein Unternehmen für das Verhalten anderer Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen (siehe oben, Rn. 1265), beweist sie als solche nicht das Vorliegen eines gemeinsamen subjektiven Elements und insbesondere die Verfolgung eines allen an ihr Beteiligten gemeinsamen Zwecks oder Ziels, was für den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 205, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 108).
  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    696 bis 698, vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 186, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnrn. 179 bis 181).

    Denn die Bejahung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen kann die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen wirkt sich mithin grundsätzlich auf die mögliche Sanktion aus, da die Feststellung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen kann, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 118, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Zweitens ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung, dass es dem Rückwirkungsverbot nicht zuwiderläuft, wenn Leitlinien angewandt werden, die sich möglicherweise verschärfend auf die Höhe von Geldbußen für vor ihrem Erlass begangene Zuwiderhandlungen auswirken, sofern die damit umgesetzte Politik zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 202 bis 232; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 233; vgl. außerdem Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 66).

    Zur Berechtigung des Vorgehens der Kommission ist bereits entschieden worden, dass die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht verpflichtet, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hilfsweise geltend, erstens, dass die Einstufung einer Zuwiderhandlung als einheitliche Zuwiderhandlung nach der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission (T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass sich aus den Urteilen BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt) und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) ergebe, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung nur dann vorliegen könne, wenn die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen komplementär seien, und nicht nur die Produkte, auf die sich diese bezögen.

    786 und 787 des angefochtenen Beschlusses, in denen sie insbesondere auf das Urteil BASF und UCB/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt) Bezug nimmt, nämlich ausdrücklich fest: "Das Vorliegen von Synergien und die Komplementarität zwischen den verschiedenen [rechtswidrigen] Verhaltensweisen sind ein objektives Indiz für das Bestehen eines solchen Gesamtplans.".

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und, damit korrelierend, das Ziel der verschiedenen in Rede stehenden Handlungen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Berücksichtigung der Tatwiederholung "der Zweck verfolgt wird, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen" (Urteil vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 67).
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Der Begriff der einzigen Zuwiderhandlung kann sich daher auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht, aber auch auf den persönlichen Charakter der Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.

    Die Kommission beschränkte sich nicht auf die Feststellung, dass ein identischer wirtschaftlicher Zweck vorgelegen habe; sie führte auch aus, dass die bilateralen Mitteilungen zwischen Dole und Chiquita sowie zwischen Dole und Weichert miteinander verbunden und komplementär gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 588 angeführt, Randnr. 181).

    Was die Frage der Verantwortung der Unternehmen angeht, ist festzustellen, dass, wenn sich der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergibt, die sich wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt ist, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 371 angeführt, Randnr. 258), auch wenn das betroffene Unternehmen nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen der Zuwiderhandlung unmittelbar mitgewirkt hat (Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 588 angeführt, Randnr. 161).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Die Dauer einer Zuwiderhandlung ist demnach nicht nach der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Vereinbarung zu beurteilen, sondern nach dem Zeitraum, während dessen die beschuldigten Unternehmen ein nach Art. 81 EG verbotenes Verhalten an den Tag gelegt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnr. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern seine eigene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 24.03.2011 - T-385/06

    Aalberts Industries u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 03.05.2012 - C-290/11

    Comap / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

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