Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2014 - T-601/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39261
EuG, 12.12.2014 - T-601/13 (https://dejure.org/2014,39261)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2014 - T-601/13 (https://dejure.org/2014,39261)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - T-601/13 (https://dejure.org/2014,39261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wilo / HABM (Pioneering for You)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Pioneering for You - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PioneeringforYou - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für den Slogan Pioneering for You

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wilo / HABM (Pioneering for You)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 555/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. September 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Pioneering for ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Auch wenn somit die Eintragung eines solchen Zeichens nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 25), ändert dies nichts daran, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar nicht ausgeschlossen, dass sich diese Rechtsprechung unter bestimmten Bedingungen für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken als relevant erweisen kann, doch hat er hervorgehoben, dass die Schwierigkeiten, die wegen der Natur solcher Marken möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, es nicht rechtfertigen, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der ständigen Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 37 und 38, und Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2012:460, Rn. 26 und 27).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 39, 44 und 45, und Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2012:460, Rn. 28 bis 30).

    Der Gerichtshof hat somit anerkannt, dass Zeichen, die sich namentlich aus Wortbestandteilen zusammensetzten, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, Unterscheidungskraft haben und geeignet sein könnten, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, wenn diese Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestanden, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderten oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösten (vgl. in diesem Sinne Audi/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung, wie sie von den Unionsgerichten ausgelegt wird, und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern oder des HABM zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, 1ndorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, EU:C:2008:83, Rn. 43, und vom 15. Februar 2008, Brinkmann/HABM, C-243/07 P, EU:C:2008:94, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), wodurch allerdings die Pflicht des HABM nicht berührt wird, im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich daher vor dem HABM nicht auf eine Entscheidungspraxis berufen, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderliefe oder dazu führte, dass das HABM eine rechtswidrige Entscheidung träfe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, EU:C:2009:91, Rn. 18, und Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

    Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass - im Gegensatz zu dem, was möglicherweise bei bestimmten früheren Anmeldungen von aus Werbeslogans bestehenden Wortzeichen als Marken der Fall war - das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis der hier fraglichen Anmeldung unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise entgegenstand (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77 und 78).

  • EuG, 23.09.2011 - T-251/08

    Vion / HABM (PASSION FOR BETTER FOOD) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurohypo/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, EU:T:2011:526, Rn. 16).

    Auch wenn somit die Eintragung eines solchen Zeichens nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 25), ändert dies nichts daran, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Auch wenn somit die Eintragung eines solchen Zeichens nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 25), ändert dies nichts daran, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar nicht ausgeschlossen, dass sich diese Rechtsprechung unter bestimmten Bedingungen für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken als relevant erweisen kann, doch hat er hervorgehoben, dass die Schwierigkeiten, die wegen der Natur solcher Marken möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, es nicht rechtfertigen, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der ständigen Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 37 und 38, und Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2012:460, Rn. 26 und 27).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 39, 44 und 45, und Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2012:460, Rn. 28 bis 30).

  • EuG, 29.09.2010 - T-200/08

    Interflon / OHMI - Illinois Tool Works (FOODLUBE)

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Somit können Tatsachen, auf die sich die Parteien nicht vor den Dienststellen des HABM berufen haben, nicht mehr im Stadium der Klage beim Gericht geltend gemacht werden, und das Gericht darf die tatsächlichen Umstände nicht anhand von Beweisen neu bewerten, die erstmalig vor ihm vorgebracht worden sind, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die die Dienststellen des HABM gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten ermitteln müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 29. September 2010, 1nterflon/HABM - Illinois Tool Works [FOODLUBE], T-200/08, EU:T:2010:414, Rn. 11).

    Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg, EU:C:2004:260, Rn. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 42).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 32).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Somit sind Marken, die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallen, solche, die als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb je nachdem, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat, wieder die gleiche oder eine andere Wahl zu treffen (Urteile vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T-405/07 und T-406/07, Slg, EU:T:2009:164, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23) und dabei diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurohypo/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, EU:T:2011:526, Rn. 16).

  • EuG, 09.07.2008 - T-58/07

    BYK-Chemie / HABM (Substance for Success) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Auch wenn die Klägerin im Übrigen zulässigerweise die - von derjenigen des Prüfers abweichende - Beurteilung der Beschwerdekammer rügen kann, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nur einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, genügt doch insoweit zum einen der Hinweis, dass das Gericht, wie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, im Fall von Werbeslogans durchgehend entschieden hat, dass das Maß an Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend waren, auch bei Fachkreisen verhältnismäßig gering sein kann (Urteile FOODLUBE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:414, Rn. 24, und PASSION FOR BETTER FOOD, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2011:526, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, BYK-Chemie/HABM [Substance for Success], T-58/07, EU:T:2008:269, Rn. 23).
  • EuG, 17.11.2009 - T-473/08

    Apollo Group / HABM (THINKING AHEAD)

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Unter diesen Umständen geht das Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer den gleichen Standpunkt hätte einnehmen müssen wie denjenigen, den das HABM in angeblich vergleichbaren Fällen eingenommen habe, ins Leere, sofern sie nicht beweist, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, der seiner Art nach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, EU:T:2009:442, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-601/13
    Insbesondere wenn die abweichende Schreibweise eines Wortzeichens phonetisch nicht wahrnehmbar ist, hat sie keinen Einfluss auf den möglichen Begriffsinhalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise mit diesem Zeichen verbinden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, EU:T:2013:225, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2008 - C-212/07

    Indorata-Serviços e Gestão / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuGH, 15.02.2008 - C-243/07

    Brinkmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.05.2009 - T-405/07

    YWEB CARD und PAYWEB CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweises Fehlen

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    LG Electronics / HABM

  • EuG, 20.07.2017 - T-395/16

    Windfinder R&L / EUIPO (Windfinder) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Zudem genügt nach der Rechtsprechung ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 34, vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T-601/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1067, Rn. 19).
  • EuG, 20.04.2016 - T-77/15

    Tronios Group International / EUIPO - Sky (SkyTec)

    Das Gericht darf den Sachverhalt nicht im Licht erstmals vor ihm vorgebrachter Beweise erneut prüfen, es sei denn, dass es sich um Tatsachen handelt, die von den Spruchkörpern des EUIPO gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T-601/13, EU:T:2014:1067, Rn. 12).
  • BPatG, 25.11.2015 - 28 W (pat) 547/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pioneering for you" - keine Unterscheidungskraft

    Dementsprechend hat auch der EuG mit Urteil vom 21. Dezember 2014 in der Rechtssache T-601/13 die Zurückweisung der Anmeldung der korrespondierenden Wortmarke "Pioneering for you" für sämtliche der dort von dem Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Grund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV bestätigt.
  • BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pioneering für You" - keine Unterscheidungskraft -

    Der Senat sieht deshalb hier keinen Anlass, von der Bewertung der parallelen Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch den EuG in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 - T-601/13 abzuweichen, nachdem auch inländische Verkehrskreise nachhaltig an englischsprachige Werbebotschaften gewöhnt sind (vgl. zum Wortelement "pioneering" die Verwendungsbeispiele in den Anlagen 2 - 4 zum Ladungshinweis).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht