Rechtsprechung
   EuG, 13.04.2005 - T-2/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation / Kommission

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Gericht erster Instanz erklärt Ablehnung der Akteneinsicht durch EU-Kommission für nichtig

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN ANTRAG AUF ZUGANG ZU DEN VERWALTUNGSAKTEN IN EINER ÖSTERREICHISCHE BANKEN BETREFFENDEN WETTBEWERBSSACHE VOLLSTÄNDIG VERWEIGERT WIRD

Besprechungen u.ä.

  • gleisslutz.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zugang zu Kartellrechtsakten für jedermann? - Gedanken zum Urteil Österreichische Banken (Dr. Ulrich Soltész, Dr. Julia Marquier; EWS 2006, 102)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zugangs zu Kartellrechtsakten für jedermann? - das EuG-Urteil Österreichische Banken" von RA Dr. Ulrich Soltès, RAin Dr. Julia Marquier und Felix Wendenburg, original erschienen in: EWS 2006, 102 - 108.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, II-1121
  • EuZW 2005, 566



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Wird zitiert von ... (27)  

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05  

    Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten anhand von Kategorien statt anhand der in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 74 und 76).

    Die Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, besteht als Grundsatz (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 74 und 75) bei allen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen, unabhängig davon, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören.

    Dies mag insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    Zwar hat die Kommission versucht, diese Gefahr zu veranschaulichen, indem sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Publikation einer Anwaltskanzlei verwiesen hat, die im Anschluss an das oben in Randnr. 41 erwähnte Urteil VKI Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen waren, dazu aufforderte, bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission Vorsicht walten zu lassen, da aufgrund des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten die Gefahr bestehe, dass die Dokumente später verbreitet würden.

    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen das betroffene Organ nach der Rechtsprechung (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75) auf eine konkrete und individuelle Prüfung verzichten kann, nicht vor.

    Nach der Rechtsprechung kommt eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten die Regel darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 113, und Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Regel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verwaltungsakten eines

    Hier ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung eines Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der Dokumente, die in einem auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag bezeichnet sind, um eine grundsätzliche Verpflichtung handelt, die unabhängig davon Anwendung findet, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören, auch wenn dieser grundsätzliche Ansatz nicht bedeutet, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnrn. 74 und 75).

    Das Gericht hat befunden, dass dem insbesondere so sein kann, wenn bestimmte Dokumente entweder offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder umgekehrt offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind, oder aber von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 75).

    Drittens kommt eine Abweichung von der Pflicht zur individuellen und konkreten Prüfung der begehrten Dokumente ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat jedoch dort betont, dass es die Prüfung jedes einzelnen Dokuments jedenfalls für die - nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingende - Prüfung eines etwaigen teilweisen Zugangs zu den begehrten Dokumenten für erforderlich hielt (Urteil VKI, Randnr. 73).

    Gleichzeitig hat sie auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, wonach unter außergewöhnlichen Umständen der mit der konkreten und individuellen Prüfung einer Vielzahl von Dokumenten verbundene Arbeitsaufwand es rechtfertigen könne, mit dem Antragsteller nach einer "angemessenen Lösung" zu suchen, um einen Ausgleich zwischen seinen Interessen und den Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu finden (Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 86, und VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 101 bis 103).

    Insoweit trägt nach der Rechtsprechung des Gerichts das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unvertretbarkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang, da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz der Organe einen Grundsatz darstellt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 113).

    Die Berücksichtigung des für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Arbeitsaufwands spielt für die Bemessung des Umfangs des Zugangsrechts grundsätzlich keine Rolle, denn die Verordnung Nr. 1049/2001 hat, da nach ihren Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 die Fristen für die Bearbeitung der Erst- und der Zweitanträge in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, verlängert werden können, ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Zugangsantrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betreffen kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 108 und 110).

    Im Übrigen hängt der für die Prüfung eines Antrags erforderliche Arbeitsaufwand nicht nur von der Zahl und dem Umfang der im Antrag bezeichneten Dokumente ab, sondern auch von ihrer Art. Die Notwendigkeit, sehr viele Dokumente konkret und individuell zu prüfen, sagt daher als solche nichts über den für die Bearbeitung eines Zugangsantrags erforderlichen Arbeitsaufwand aus, da dieser auch von der erforderlichen Prüfungstiefe abhängt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 111).

    Eine Abweichung von dieser Prüfungspflicht kommt folglich ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 57, und Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Grundregel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang aber verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die für das Zugangsrecht des Antragstellers so günstig wie möglich ist, ohne selbst einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, nachdem es tatsächlich alle anderen in Betracht kommenden Optionen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen auch diese verschiedenen Optionen einen unvertretbaren Arbeitsaufwand bedeuten (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 115).

    Folglich hat die Kommission nicht die im Urteil VKI aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unter denen sie von einer konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente aufgrund des durch eine solche Prüfung verursachten Arbeitsaufwands absehen kann.

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04  

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, Randnrn. 74 und 76; zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT"s Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnrn. 46 bis 48).

    Bei der Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, handelt es sich um eine grundsätzliche Verpflichtung (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 74 und 75), die bei allen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen besteht, unabhängig davon, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören.

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Sollte dies bejaht werden, ist sodann zu prüfen, ob die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, wie sie im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt wurde, die Dokumente dieser Kategorie deshalb tatsächlich und vollständig erfasst, weil sie tatsächlich, wie geltend gemacht, des Schutzes bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 83 und 84).

    Denn das Fehlen einer konkreten Prüfung kann nur gerechtfertigt werden, wenn offenkundig ist, dass die geltend gemachte Ausnahme tatsächlich auf alle in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Informationen anwendbar ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Die von der Kommission geäußerten Bedenken gehen nicht über bloße Behauptungen hinaus und sind daher zu hypothetisch (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 84).

mehr
  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau

    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans hervorgehen muss, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 116).

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, oben in Randnr. 143 angeführt, 41, und Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 52).

    Zwar ist die konkrete Prüfung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 unerlässliche Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Gewährung eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 73, Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 117, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 124), doch betrifft die Prüfung einer solchen Möglichkeit nicht die Anwendungsvoraussetzungen der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugangsverweigerung -

    Verweigert sie den Zugang zu den betreffenden Dokumenten auf der Grundlage dieser Ausnahme, muss die Kommission trotzdem zum einen ihrer Pflicht nachkommen, zu prüfen, ob diese Dokumente tatsächlich in ihrer Gesamtheit unter diese Ausnahme fallen, und zum anderen etwaige überwiegende öffentliche Interessen an ihrer Verbreitung und das Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit zutreffend gegeneinander abwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnrn. 33 ff. und Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn. 69 ff.).

    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 69 bis 74; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 73 bis 80).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).

    Entgegen dem Vortrag von LPN und den Streithelfern ist es nämlich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zum einen offenkundig, dass alle betreffenden Dokumente, was ihren gesamten Inhalt betrifft, zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN

    Es handelt sich somit um eine Vorschrift, die im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den Garantien gehört, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, in formaler Hinsicht umsetzt (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 107).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, und vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 69).

    Im Rahmen der Anwendung des Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) hat das Gericht im Übrigen eine Beurteilung von Dokumenten nach Kategorien und nicht anhand der in diesen D okumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits als unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 73, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 117; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT"s Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 46).

  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08  

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03  

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07  

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In derselben Randnummer hat das Gericht unter Bezugnahme auf Randnr. 70 des Urteils vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission (T-2/03, Slg. 2005, II-1121), ausgeführt, dass diese Prüfung daher für jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden müsse.
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01  

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 52).
  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04  

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Untersuchungen des

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Vergabeverfahren -

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08  

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05  

    Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 448/2004 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07  

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schutz des

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfahren zur Kontrolle

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verweigerung des Zugangs -

  • EuGöD, 20.01.2011 - F-121/07  

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der Unzulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05  

    Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Stellungnahme des

  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05  

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  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09  

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  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08  

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