Rechtsprechung
| EuG, 13.04.2011 - T-393/10 R |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)
- Europäischer Gerichtshof
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission
(nur fremdsprachig)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ...
- EuG, 16.11.2012 - T-341/12 Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
