Rechtsprechung
| EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Romana Tabacchi / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2006, II-2491
Wird zitiert von ...
- EuG, 13.04.2011 - T-393/10
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - …
Mithin kann sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerinnen von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankgarantie als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen sie verhängten Geldbußen zu entbinden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn. 23 bis 26).Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände wird in der Rechtsprechung grundsätzlich dann angenommen, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankgarantie befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr entweder objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, oder aber, dass die Stellung der Bankgarantie ihre Existenz gefährden würde (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission, T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die dergestalt begründeten Ablehnungen der beantragten Bankgarantie von insgesamt vierzehn Banken ausgesprochen wurden, haben die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ihnen objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, zumal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits zwei bzw. drei Verweigerungen für ausreichend erachtet hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011, 1. garantovaná/Kommission, T-392/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 102 und 103).
Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Bankgarantie gerade durch die Hausbanken des Antragstellers, bei denen dieser fester Kunde ist, die objektive Unmöglichkeit begründet, sich die verlangte Garantie zu besorgen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 105, 109 und 110).
Unter diesen Umständen würden die finanziellen Interessen der Kommission nicht besser geschützt, wenn eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet würde, anstatt es den Antragstellerinnen zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und aus dem daraus erzielten Erlös ihre Geldbußen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 136).
