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   EuG, 13.09.2010 - T-97/08   

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EuG, 13.09.2010 - T-97/08 (https://dejure.org/2010,11071)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2010 - T-97/08 (https://dejure.org/2010,11071)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2010 - T-97/08 (https://dejure.org/2010,11071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • Europäischer Gerichtshof

    KUKA Roboter / HABM (Nuance de la couleur orange)

    Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • EU-Kommission PDF

    KUKA Roboter / HABM (Nuance de la couleur orange)

    Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • EU-Kommission

    KUKA Roboter / HABM (Nuance de la couleur orange)

    Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Absolutes Eintragungshindernis bei Anmeldung eines Farbtons (orange) infolge fehlender Unterscheidungskraft; KUKA Roboter GmbH gegen HABM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke; Absolutes Eintragungshindernis bei Anmeldung eines Farbtons [orange] infolge fehlender Unterscheidungskraft; KUKA Roboter GmbH gegen HABM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KUKA Roboter / HABM (Nuance de la couleur orange)

    Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1572/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Dezember 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung eines orangenen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Zunächst habe die Beschwerdekammer die Tragweite des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, Slg. 2003, I-3793), verkannt, wonach die Eintragung einer Farbe als Gemeinschaftsmarke nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Farbe keine Unterscheidungskraft besitze.

    Die im Urteil Libertel vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt.

    Um festzustellen, ob eine Farbe als solche im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob Farben als solche für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnr. 39; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 37).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnr. 40; Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38).

    Ist das Publikum auch gewohnt, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, so gilt das Gleiche nicht zwingend für Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware, für die die Eintragung des Zeichens als Marke beantragt wird, verschmelzen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 65, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 78).

    Dass einer Farbe unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. entsprechend Urteile Libertel, Randnr. 66, und KWS Saat/HABM, Randnr. 79).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ausschließliches Recht gewährt, das es ihm ermöglicht, das eingetragene Zeichen unbefristet als Marke zu monopolisieren, kann die Möglichkeit der Eintragung einer Marke aber Beschränkungen unterliegen, die auf dem öffentlichen Interesse beruhen (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnrn.

    Daher ist im Bereich des Markenrechts ein Allgemeininteresse anzuerkennen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnrn.

    Eine Farbe besitzt gewöhnlich nicht die Eigenschaft, die Waren eines bestimmten Unternehmens von anderen zu unterscheiden (Urteil Libertel, Randnr. 65).

    Angesichts der sehr begrenzten Zahl zur Verfügung stehender Farben könnte die Monopolisierung einer bestimmten Farbe und damit potenziell des gesamten Spektrums der dieser ähnelnden Farben und Farbtöne zu einer raschen Erschöpfung der gesamten Palette verfügbarer Farben führen und bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einen Wettbewerbsvorteil einräumen, der unvereinbar ist mit einem unverfälschten Wettbewerbssystem und dem Allgemeininteresse, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Libertel, Randnrn.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Um festzustellen, ob eine Farbe als solche im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob Farben als solche für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnr. 39; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 37).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil Libertel, Randnr. 40; Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38).

  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Es kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Der Schutz gegen die Vermarktung von Plagiaten, auf den die Klägerin in ihrem ersten Klagegrund abzielt, kann aber nur verwirklicht werden, soweit die Klägerin Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14).
  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, 1ndustrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, und vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 33).
  • EuG, 12.01.2000 - T-19/99

    DKV / OHMI (COMPANYLINE)

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, 1ndustrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, und vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34).
  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Demnach kann die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer rechtswidrig sei, auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht nur gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Ist das Publikum auch gewohnt, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, so gilt das Gleiche nicht zwingend für Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware, für die die Eintragung des Zeichens als Marke beantragt wird, verschmelzen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 65, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 78).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.09.2010 - T-97/08
    Abgesehen von der Tatsache, dass diese Unterlagen entgegen Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet während des Verfahrens vor dem Gericht vorgelegt worden sind, ohne dass diese Verspätung begründet worden ist, ist festzustellen, dass die Klage beim Gericht nach ständiger Rechtsprechung auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR UND FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Jedoch sind außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegende Umstände wie das Vermarktungskonzept nicht Teil des Registereintrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, Slg. 2007, II-3329, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, KUKA Roboter/HABM [Orange Farbton], T-97/08, Slg. 2010, II-5059, Randnr. 51).
  • BPatG, 08.04.2011 - 26 W (pat) 12/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbkombination Blau/Silber" - Anforderungen an

    v. 13.09.2010 und 03.02.2011, T-97/08, T-299/09 und T-300/09, veröffentl. unter www.curia.europa.eu; HABM, Entsch.
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