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   EuG, 14.04.2016 - T-20/15   

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EuG, 14.04.2016 - T-20/15 (https://dejure.org/2016,6806)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2016 - T-20/15 (https://dejure.org/2016,6806)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2016 - T-20/15 (https://dejure.org/2016,6806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkell & Co. Sektkellerei / EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini (PICCOLOMINI)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PICCOLOMINI - Ältere Unionswortmarke PICCOLO - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkell & Co. Sektkellerei / EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini (PICCOLOMINI)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PICCOLOMINI - Ältere Unionswortmarke PICCOLO - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • kanzlei.biz

    Keine rechtserhaltende Benutzung der Unionswortmarke "PICCOLO"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Henkell & Co. Sektkellerei / EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini (PICCOLOMINI)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PICCOLOMINI - Ältere Unionswortmarke PICCOLO - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 16.05.2013 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Schließlich hat sie unter Verweis auf das Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250), ausgeführt, sie sei für die Klärung der Frage zuständig, ob im Hinblick auf das in Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Erfordernis der ernsthaften Benutzung die spezifische Benutzung der älteren Marke beschreibend gewesen sei.

    Die eidesstattliche Versicherung reicht allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, T-530/10, EU:T:2013:250, Rn. 36).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren des konkreten Falles zu prüfen, d. h. anhand von Tatsachen und Umständen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Unionsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin, die Konflikte zwischen zwei Marken zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. November 2009, Esber/HABM - Coloris Global Coloring Concept [COLORIS], T-353/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:475, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren des konkreten Falles zu prüfen, d. h. anhand von Tatsachen und Umständen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 12.07.2006 - T-277/04

    'Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson''s Veterinary Products (VITACOAT)' -

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Eine solche Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler gerichtlicher Entscheidungen ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung, wonach die beim Gericht erhobene Klage zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern anhand der ihnen von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte dient, denn es geht nicht darum, den Beschwerdekammern vorzuwerfen, Tatsachen in einem bestimmten nationalen Urteil außer Betracht gelassen zu haben, sondern darum, Urteile zur Stützung eines Klagegrundes anzuführen, mit dem ein Verstoß der Beschwerdekammern gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, EU:T:2006:202, Rn. 70 und 71).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen dartun, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).
  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen dartun, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).
  • EuG, 16.06.2015 - T-660/11

    Polytetra / OHMI - EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON)

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann jedoch nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren (Urteil vom 16. Juni 2015, Polytetra/HABM - EI du Pont de Nemours [POLYTETRAFLON], T-660/11, EU:T:2015:387, Rn. 70).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Insbesondere hat die Beschwerdekammer gegen keinen der von der Klägerin angeführten Grundsätze verstoßen, die sich u. a. aus dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314), ergeben.
  • EuG, 30.11.2009 - T-353/07

    Esber / OHMI - Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

    Auszug aus EuG, 14.04.2016 - T-20/15
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Unionsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin, die Konflikte zwischen zwei Marken zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. November 2009, Esber/HABM - Coloris Global Coloring Concept [COLORIS], T-353/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:475, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Zwar können weder die Parteien noch das Gericht selbst daran gehindert werden, in die Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen, internationalen oder Unionsrechtsprechung ergeben (Urteil vom 14. April 2016, Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini [PICCOLOMINI], T-20/15, EU:T:2016:218, Rn. 55).
  • EuG, 17.09.2019 - T-633/18

    Rose Gesellschaft/ EUIPO - Iviton (TON JONES) - Unionsmarke -

    Eine solche eidesstattliche Erklärung reicht allein für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung nicht aus und kann allenfalls als ein Indiz angesehen werden, das, um eine gewisse Beweiskraft zu haben, durch andere Anhaltspunkte gestützt, bestätigt oder erhärtet werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini [PICCOLOMINI], T-20/15, EU:T:2016:218, Rn. 37).
  • EuG, 22.05.2023 - T-771/21

    Bategu Gummitechnologie/ Kommission

    Im vorliegenden Fall wurde die eidesstättige Erklärung vom Geschäftsführer der Klägerin erstellt und kann daher nicht die gleiche Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufweisen wie die Erklärung eines Dritten oder einer vom Unternehmen unabhängigen Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini [PICCOLOMINI], T-20/15, EU:T:2016:218, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2018 - T-219/17

    M J Quinlan & Associates/ EUIPO - Intersnack Group (Forme d'un kangourou) -

    Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann nämlich nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini [PICCOLOMINI], T-20/15, EU:T:2016:218, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.12.2016 - T-635/15

    Tuum / EUIPO - Thun (TUUM)

    Il convient donc d'écarter le document susvisé sans qu'il soit nécessaire d'examiner sa force probante [voir, par analogie, arrêt du 14 avril 2016, Henkell & Co. Sektkellerei/EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini (PICCOLOMINI), T-20/15, EU:T:2016:218, point 53 et jurisprudence citée].
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