Rechtsprechung
   EuG, 14.05.1998 - T-310/94   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an Absprachen - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Von der Zuwiderhandlung betroffene Erzeugnisse

  • Europäischer Gerichtshof

    Gruber & Weber / Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, II-1043



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Wird zitiert von ... (31)  

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

    Ein Unternehmen könne auch dann, wenn feststehe, dass es nur an einem oder mehreren Bestandteilen eines Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt habe, für dieses Kartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es gewusst habe oder zwangsläufig hätte wissen müssen, dass die Absprache, an der es sich beteiligt habe,Teil eines Gesamtplans gewesen sei und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckt habe (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 140).

    Nach der Rechtsprechung kann ein Unternehmen auch dann, wenn feststeht, dass es nur an einem oder mehreren Bestandteilen eines Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, für dieses Kartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121, und Urteil Gruber + Weber/Kommission, Randnr. 140).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnr. 36, vom 10. März 1992, 1CI/Kommission, Randnr. 393, Gruber + Weber/Kommission, Randnr. 271, und BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00  

    Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission -

    Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Aufteilung von Märkten geschlossen wurde (vgl. oben, Randnrn. 177 und 178), wäre es überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den speziellen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 214).

    Selbst wenn es den japanischen Klägerinnen gelungen wäre, Zweifel daran zu erwecken, welche speziellen Produkte die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Übereinkunft erfasste, was jedoch nicht aufgezeigt worden ist, so könnte der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung keine genaue und abschließende Aufzählung aller von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktarten enthält, allein nicht genügen, um ihre Nichtigerklärung zu rechtfertigen, wenn aus der Entscheidung als Ganzem hervorgeht, dass die festgestellte Zuwiderhandlung eine bestimmte Produktart betraf, und sie die dieses Ergebnis stützenden Nachweise angibt (vgl. analog, im Kontext des Klagegrundes eines Begründungsmangels, Urteil Gruber + Weber/Kommission, zitiert oben in Randnr. 203, Randnr. 214).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94  

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung -

    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

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