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   EuG, 14.07.2016 - T-143/12   

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https://dejure.org/2016,19741
EuG, 14.07.2016 - T-143/12 (https://dejure.org/2016,19741)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2016 - T-143/12 (https://dejure.org/2016,19741)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - T-143/12 (https://dejure.org/2016,19741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Finanzierung der Ruhegehälter von Beschäftigten des Postdienstes und der Deutschen Post

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem Deutschland aufgegeben wurde, von Deutsche Post einen Teil der Subventionen für die Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten zurückzufordern, für nichtig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beschluss der EU-Kommission aufgehoben: Deutsche Post muss Subventionen für Ex-Beamte nicht zurück zahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Ruhegehälter der Postbeamten sind keine rechtswidrige Beihilfe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Post: Deutschland muss Subventionen für die Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten nicht zurückzahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Subventionen für die Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rentenmillionen für die Post: Bundesrepublik gegen die EU-Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 184 endg. der Kommission vom 25. Januar 2012, mit dem die staatlichen Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, die die deutschen Behörden der Deutschen Post AG in Form einer Erhöhung der Preise für Briefmarken ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 860
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Italienische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland betrifft der Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses erstens die Feststellung, dass die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter eine selektive Begünstigung der Deutschen Post darstelle, zweitens die Feststellung, dass die durch diese Finanzierung finanzierten Ausgaben Kosten seien, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, drittens die Tatsache, dass die Kommission die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, im Folgenden: Urteil Combus, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert habe, und viertens die Weigerung der Kommission, das Vorbringen zum Nachweis dafür, dass die von ihr gewählte Benchmark unzutreffend sei, zu berücksichtigen.

    Der Vorwurf, die Kommission habe die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert, geht fehl.

    Demnach stellt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem "strukturellen Nachteil", den der "privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten" im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme dar, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, Combus, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57).

    In Rn. 262 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, dass auf den vorliegenden Fall die durch das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), begründete Rechtsprechung anwendbar sei.

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 110), hat das Gericht im Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57), entschieden, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem "strukturellen Nachteil", den der "privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten" im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme darstellt, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe.

    Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die außerordentlich hohen Kosten eines allgemeinen Rentensystems, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist - sei es, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), ergangen ist, durch die Rechtsvorschriften für die dänischen Beamten oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, durch die Rechtsvorschriften über die Ruhegehälter der ehemals von der Deutschen Bundespost zur Gewährleistung des öffentlichen Postdiensts beschäftigten und den deutschen Staatsbeamten gleichgestellten Beamten -, zu den Belastungen gehören, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.

    Vielmehr hat es ausdrücklich klargestellt, dass der dänische Staat "das gleiche Ergebnis" - also dieselben Wirkungen - "durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung [hätte] erzielen können" (Urteil vom 16. März 2004, Combus, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 57).

    Die durch das Urteil Combus begründete Rechtsprechung steht also nicht im Widerspruch zu der oben in Rn. 108 dargestellten, nach der Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und 95, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 74).

    Es handele sich bei diesen Kosten um einen strukturellen Nachteil im Sinne des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), das die Kommission missachtet habe.

    Das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), sei weder von der Rechtsprechung noch von der Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt worden.

  • EuG, 15.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Urteilsberichtigung

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) als auch die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Anordnung von 2008.

    Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), wies das Gericht die Klagen gegen die Anordnung von 2008 als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-465/10 P, EU:C:2011:656), hob der Gerichtshof die Beschlüsse vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), mit der Begründung auf, dass die Anordnung von 2008 die Deutsche Post unmittelbar und individuell betreffe, und verwies die Rechtssachen an das Gericht zurück (Rechtssachen T-570/08 RENV und T-571/08 RENV).

    Mit Urteil vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission (T-570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:589), wies das Gericht die Klage der Deutschen Post gegen die Anordnung von 2008 ab.

    Das Urteil wurde wegen einer Unrichtigkeit berichtigt (Beschluss vom 15. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:606).

  • EuG, 16.09.2013 - T-226/09

    British Telecommunications / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 39).

    Aber auch in einem solchen Fall muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlich entstandenen Mehrkosten und der Höhe der Beihilfe bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 189, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 72), was es ermöglicht, die tatsächliche Wirkung der Beihilfe zu ermessen.

    Die durch das Urteil Combus begründete Rechtsprechung steht also nicht im Widerspruch zu der oben in Rn. 108 dargestellten, nach der Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und 95, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 74).

    Wie oben in den Rn. 108, 109 und 132 ausgeführt, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission in eben diesem Stadium der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV , nämlich dem Nachweis eines Vorteils, z. B. nachzuweisen hat, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung, Beiträge zum Rentenschutzfonds zu zahlen, für einen ehemaligen angestammten Wirtschaftsteilnehmer einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 46).

    Wie oben in Rn. 104 dargelegt, hat der Unionsrichter nämlich in einem ersten Schritt umfassend zu prüfen, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 39).

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Die Deutsche Post erhob beim Gericht am 22. Juli 2011 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2011 (Rechtssache T-388/11).

    Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung der Rechtssachen T-421/07 RENV, T-388/11 und T-152/12, in denen sich die Deutsche Post und die Kommission gegenüberstehen, und der vorliegenden Rechtssache gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen.

    Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien sind mit Beschlüssen vom 15. September 2014 - des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission - die Verfahren in diesen drei Rechtssachen bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T-421/07 RENV beendenden Entscheidung ausgesetzt worden.

    Am 1. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls ein Teil der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden soll, da bestimmte dort möglicherweise erörterten Daten mit denen identisch sind, die von den Parteien in den Rechtssachen T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und T-152/12, Deutsche Post/Kommission, angesprochen wurden.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T-231/06 und T-237/06, EU:T:2010:525, Rn. 141 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88, und vom 16. September 2013, 11iad u. a./Kommission, T-325/10, EU:T:2013:472, Rn. 260).

    Nimmt die Kommission in ihrem Beschluss zu Gesichtspunkten nicht Stellung, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, verstößt sie also nicht gegen ihre Begründungspflicht (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89, und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 87).

    Er hat demnach zu prüfen, ob die von der Kommission angeführten Tatsachen sachlich richtig und zum Nachweis dafür geeignet sind, dass sämtliche Voraussetzungen für die Einstufung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 142).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Zweitens fällt eine Maßnahme, die nicht bewirkt, dass die Unternehmen, auf die sie anwendbar ist, gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

    Dann stärkt die betreffende Finanzierung nämlich nicht die Wettbewerbsstellung des Unternehmens, dem sie gewährt wird (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 92).

    Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (siehe oben, Rn. 107) nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2012 - T-303/10

    Wam Industriale / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Nimmt die Kommission in ihrem Beschluss zu Gesichtspunkten nicht Stellung, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, verstößt sie also nicht gegen ihre Begründungspflicht (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89, und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 87).

    Jedenfalls könnte sie nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren, die ausschließlich nach Maßgabe der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21, und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 82).

    Die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses kann also nicht von einer subjektiven Beurteilung der Kommission abhängen; vielmehr ist sie unabhängig von jeder früheren Praxis der Kommission zu beurteilen (Urteile vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 82, und vom 5. Februar 2015, Ryanair/Kommission, T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73, Rn. 39).

  • EuG, 17.03.2017 - T-152/12

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung der Rechtssachen T-421/07 RENV, T-388/11 und T-152/12, in denen sich die Deutsche Post und die Kommission gegenüberstehen, und der vorliegenden Rechtssache gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen.

    Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien sind mit Beschlüssen vom 15. September 2014 - des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-152/12, Deutsche Post/Kommission - die Verfahren in diesen drei Rechtssachen bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T-421/07 RENV beendenden Entscheidung ausgesetzt worden.

    Am 1. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls ein Teil der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden soll, da bestimmte dort möglicherweise erörterten Daten mit denen identisch sind, die von den Parteien in den Rechtssachen T-388/11, Deutsche Post/Kommission, und T-152/12, Deutsche Post/Kommission, angesprochen wurden.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    107 AEUV soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 58).

    Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (siehe oben, Rn. 107) nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2012 - T-257/10

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-143/12
    Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 70).

    Im Übrigen ist Sinn der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 147).

    Im Übrigen hat er wiederholt entschieden, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV der Kommission ein Ermessen einräumt, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist (Urteile vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:293, Rn. 138, und vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 133), so dass er bei solchen Wertungen zu prüfen hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995:160, Rn. 82).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Briefzustellung - Maßnahmen

  • EuG, 14.07.2010 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 18.09.2015 - T-421/07

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 21.01.2014 - C-574/13

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren der einstweiligen

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuG, 16.09.2013 - T-325/10

    Iliad u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuG, 10.05.2012 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Streichung

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    SFEI u.a.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuGH, 21.12.1954 - 2/54

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    Postgesetz (PostG)

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

    Mit Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), erklärte das Gericht die Art. 1, 4, 5 und 6 des endgültigen Beschlusses von 2012 für nichtig, weil die Kommission einen Vorteil für die Klägerin nicht nachgewiesen hatte.

    Gegen das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), wurde vor Ablauf der maßgeblichen Frist kein Rechtsmittel eingelegt.

    Mit Beschluss vom 17. März 2017, Deutsche Post/Kommission (T-152/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:188), entschied das Gericht, dass der Rechtsstreit in der Rechtssache T-152/12 in der Hauptsache erledigt war, da diese Klage denselben Gegenstand hatte wie die Klage in der Rechtssache T-143/12, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen war, ein auf Teilnichtigkeit lautendes Urteil, das rechtskräftig geworden war.

    Mit Schreiben der Kanzlei vom 24. November 2016 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gebeten, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich aus dem Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), im Hinblick auf eine mögliche Erledigung der Hauptsache nach Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergeben, insbesondere betreffend die Fortführung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf den für nichtig erklärten Teil des endgültigen Beschlusses von 2012, sowie zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Klägerin.

    Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die Hauptsache infolge des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), nicht erledigt sei.

    Die Streithelferinnen unterstützen die Anträge der Kommission zur Zulässigkeit der Klage und vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Hauptsache infolge des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), nicht erledigt sei.

    Im vorliegenden Fall ist, ohne sich dabei unbedingt auf das Vorbringen der Parteien zu beschränken, zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss, mit dem das mit dem Eröffnungsbeschluss von 2007 wiedereröffnete Verfahren ausgeweitet wurde, um "eingehender zu prüfen", ob die Pensionssubventionen der Klägerin einen Vorteil verschafften, nach Erlass des endgültigen Beschlusses von 2012, mit dem das 2007 wiedereröffnete und durch den angefochtenen Beschluss ausgeweitete Verfahren abgeschlossen wurde, und nach Verkündung des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), mit dem der endgültige Beschluss von 2012 für nichtig erklärt wurde, der Klägerin gegenüber weiterhin Rechtswirkungen erzeugt.

    Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil sich der angefochtene Beschluss dadurch auszeichnet, dass er erstens auf das Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), hin ergangen ist, mit dem das Gericht die endgültige Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt hat, zweitens den Eröffnungsbeschluss von 2007 vertiefen sollte, der in der Folge durch Urteil vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T-421/07 RENV, EU:T:2015:654), für nichtig erklärt wurde, und drittens dem endgültigen Beschluss von 2012 vorausgegangen ist, der durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ebenfalls für nichtig erklärt wurde.

    Da der endgültige Beschluss von 2012 durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), für nichtig erklärt wurde, ist indes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren, mit dem eine für nichtig erklärte rechtswidrige Handlung ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, in dem die festgestellte Regelwidrigkeit begangen worden ist, sofern diese Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat.

    Des Weiteren ist in Anbetracht der Verflochtenheit der drei von der Kommission seit 1999 eröffneten förmlichen Prüfverfahren und der Abfolge der verschiedenen Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts über die Beschlüsse, mit denen diese Verfahren eröffnet und abgeschlossen wurden, festzustellen, dass die Kommission aufgrund ihrer Pflichten gemäß Art. 266 AEUV die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus den von den Unionsgerichten bereits erlassenen und rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T-421/07 RENV, EU:T:2015:654), und vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergeben.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 148 des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), mit dem der endgültige Beschluss von 2012, den die Kommission nach Abschluss des 2007 wiedereröffneten und durch den angefochtenen Beschluss ausgeweiteten förmlichen Prüfverfahrens erlassen hatte, für nichtig erklärt wurde, auf die Rechtsprechung verwiesen hat, nach der die Kommission im Stadium der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, d. h. dem Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, darzulegen hat, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung, Beiträge zum Rentenschutzfonds zu zahlen, für einen ehemaligen angestammten Wirtschaftsteilnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern darstellt.

    In den Rn. 150 und 151 des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission im endgültigen Beschluss von 2012 zwar versucht hat, das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen, doch hat sie diese Prüfung erst im Stadium der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorgenommen.

    Ferner hat das Gericht in den Rn. 152 bis 154 des Urteils vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), darauf hingewiesen, dass der Kommission die Pflicht, das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils zugunsten des durch die Beihilfe Begünstigten nachzuweisen, ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem sie die Frage prüft, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt.

  • EuG, 17.03.2017 - T-152/12

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Beihilfen der

    Mit Klageschrift, die am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses (Rechtssache T-143/12, Deutschland/Kommission).

    Am 24. November 2016 hat das Gericht die Parteien nach Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung gebeten, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich hinsichtlich einer Erledigung der Hauptsache aus dem Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergeben, mit dem das Gericht die Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt hat.

    Die Klage hat somit denselben Gegenstand wie die Klage der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen ist, das nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündet wurde.

    Die Streithelferinnen tragen vor, sie hätten ein Interesse daran, dass das Gericht über den vorliegenden Rechtsstreit entscheide, da sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergangen sei, nicht als Streithelferinnen zugelassen worden und daher nicht in der Lage gewesen seien, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen.

    Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht der Ansicht, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf die Nichtigerklärung fast des gesamten angefochtenen Beschlusses durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), zurückzuführen ist.

  • VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15

    Price Cap 2015

    Die aus regulierten Entgelten erzielten Erlöse sind privatrechtlicher Natur, vgl. EuG, Urteil vom 14.07.2016 - T-143/12 - Rdn. 94, juris, und stoßen bei der Finanzierung von Universaldienstlasten - anders als bei der Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse infolge des Mechanismus´ nach § 16 PostPersRG - schon weder eine Inanspruchnahme staatlicher Mittel noch eine staatliche Kontrolle der Erlöse an.

    Doch auch die aus einer Berücksichtigung von Versorgungslasten resultierende Einsparung von Beitragsmitteln zum Pensionsfond unter entsprechend höherer staatlicher Beteiligung verursacht keine selektive Begünstigung der Beigeladenen i.S.d. Art. 107 AEUV, weil Unternehmen im Wettbewerb vergleichbare Pensionslasten nicht tragen müssen, vgl. EuG, Urteil vom 14.07.2016 - T-143/12 - Rdn. 143, 144, juris.

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

    La notion d'aide recouvre dès lors non seulement des prestations positives, telles que des subventions, mais également des interventions qui, sous des formes diverses, allègent les charges qui grèvent normalement le budget d'une entreprise et qui, par là, sans être des subventions au sens strict du mot, sont de même nature et ont des effets identiques (voir arrêts du 8 septembre 2011, Commission/Pays-Bas, C-279/08 P, EU:C:2011:551, point 86 et jurisprudence citée, et du 14 juillet 2016, Allemagne/Commission, T-143/12, EU:T:2016:406, point 74 et jurisprudence citée).
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