Rechtsprechung
   EuG, 14.10.2009 - T-390/08   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Melli Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Zuständigkeit der Gemeinschaft

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, II-3967



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Wird zitiert von ... (8)  

  • EuG, 26.10.2012 - T-53/12  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09  

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur

    Im Rahmen der Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es sich bei der Frage der Bekanntgabe um einen Teilaspekt der im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung entwickelten Argumentation handele und dass diese somit, wie es das Gericht im Urteil Bank Melli Iran/Rat(49) getan habe, vom Gerichtshof zu prüfen sei, der zu dem Ergebnis kommen müsse, dass im vorliegenden Fall die Pflicht zur Bekanntgabe verletzt worden sei.

    Ganz anders als in dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil Bank Melli Iran/Rat(62) hat das Gericht im angefochtenen Urteil zu diesem Vorbringen keinerlei Feststellung getroffen, eben weil es ein solches Vorbringen nicht gab.

    (12)  - Bank Melli, das Mutterunternehmen der Rechtsmittelführerin, erhob gegen die streitige Entscheidung, was sie anbelangte, beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967).

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt Bank Melli Iran, eine iranische Bank im Eigentum des iranischen Staates, die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit sie Bank Melli Iran und ihre Zweigstellen betrifft, abgewiesen hat.

    89 Aus den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die die [Rechtsmittelführerin] in der Rechtssache T-390/08 R eingereicht hat, geht hervor, dass die französische Bankkommission die Zweigstelle der [Rechtsmittelführerin] in Paris über den Erlass des angefochtenen Beschlusses und dessen Veröffentlichung am selben Tag im Amtsblatt unterrichtet hat.

mehr
  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Die Nichtbeachtung des Begründungserfordernisses kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05  

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 150, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 56).
  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung getroffen worden sind, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnrn. 37 und 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-548/09  

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur

    (2)  - Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009 (T-390/08, Slg. 2009, II-3967).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10  

    Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Aufnahme

    (41)  - Urteil vom 14. Oktober 2009 (T-390/08, Slg. 2009, II-3967).
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