Rechtsprechung
| EuG, 14.12.2000 - T-613/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Rechtliches Gehör - Akteneinsicht - Begründungspflicht - Postsektor - Quersubventionen zwischen dem ausschließlichen und dem dem Wettbewerb offen stehenden Sektor - Begriff der staatlichen Beihilfe - Normale Marktbedingungen
- Europäischer Gerichtshof
UFEX u.a. / Kommission
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
STAATLICHE BEIHILFEN - DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE UND KOMMERZIELLE UNTERSTÜTZUNG, DIE DIE FRANZÖSISCHE POST IHRER TOCHTERGESELLSCHAFT SFMI-CHONOPOST GEWÄHRTE, KEINE STAATLICHE BEIHILFE DARSTELLE, WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2000, II-4055
Wird zitiert von ... (13)
- EuG, 07.06.2006 - T-613/97
Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem …
Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, gab dem ersten Rechtsmittelgrund statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes und der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht halten die Klägerinnen im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrecht, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt werden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe.
Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgehoben hat.
Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).
Was den dritten Klagegrund angeht, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden, so ist ein Teil der in diesem Zusammenhang angeführten Rügen bereits mit dem Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden und war nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Rügen bezüglich der Werbemaßnahmen in Radio France, des Zollabfertigungsverfahrens für die Sendungen der SFMI-Chronopost und der Stempelgebühren (Urteil des Gerichts, Randnrn. 95 bis 124).
Im Urteil des Gerichts wurde die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Klägerinnen zu tragen.
- EuGH, 03.07.2003 - C-83/01
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von …
betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) wegen Aufhebung dieses Urteils,.1 Die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost), La Poste (im Folgenden: Post oder französische Post) und die Französische Republik haben mit Rechtsmittelschriften, die am 19. und 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost (…ABl. 1998, L 164, S. 37) teilweise für nichtig erklärt hat.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben.
- EuG, 06.03.2003 - T-228/99
Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der …
Dieser Ansatz widerspreche im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Landes und der Bundesrepublik Deutschland weder ihrer eigenen Entscheidungspraxis noch der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, Randnr. 69).
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht - Urteil des …
Das Gericht befand mit Urteil vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), über diese Klage. - EuGH, 18.10.2002 - C-232/02
Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem …
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile [des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237,] Randnr. 99, [und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307,] Randnr. 29, und [Urteil des Gerichts] vom 14. Dezember 2000 [in der Rechtssache T-613/97], Ufex u. a./Kommission, [Slg. 2000, II-4055,] Randnrn. - EuG, 12.09.2007 - T-60/05
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale …
Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen erklärte das Gericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), teilweise für nichtig.Mit Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das nach Zurückverweisung der Rechtssache erlassen wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung von 1997 insoweit für nichtig, als die Kommission darin feststellte, dass weder die von La Poste an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
Im vorliegenden Fall deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen zwar …
Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen ist das Rechtsmittel, das die Französische Republik sowie die Gesellschaften Chronopost und La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt haben, durch das Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost" (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig erklärt wurde.- Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt wird, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post ,La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt";.
- EuG, 15.12.2009 - T-156/04
Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - …
Die EDF erkenne an, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ? sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055) ? das Ziel dieses Verfahrensstadiums weniger darin liege, die "Verteidigungsrechte" der Betroffenen zu wahren, als darin, die Kommission in die Lage zu versetzen, zweckdienliche Informationen für ihre Bewertung einzuholen. - EuG, 18.03.2011 - T-457/09
Vorläufiger Rechtsschutz - Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zur …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem durch den Vertrag geschaffenen System der Überwachung staatlicher Beihilfen die Kommission ein Prüfungsverfahren nur gegen den die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat einleitet, während den sonstigen Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen die Rolle einer bloßen Informationsquelle für die Kommission zukommt, und dass Adressat der Entscheidung, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, allein der betroffene Mitgliedstaat ist (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Sytraval und Brink's France/Kommission, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnrn. 45 und 59, und des Gerichts vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2000, II-4055, Randnr. 89). - EuG, 17.10.2002 - T-98/00
Staatliche Beihilfe - Begriff - Vorteil - Normales Handelsgeschäft - …
An zweiter Stelle macht die Kommission unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) geltend, dass auf die Auswirkungen der Beihilfe auf das begünstigte Unternehmen und dessen Wettbewerber und nicht auf die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen abzustellen sei. - EuG, 17.09.2003 - T-76/02
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu Dokumenten - Keine Verbreitung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06
Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - Zusammensetzung des …
- EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
