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   EuG, 14.12.2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02   

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https://dejure.org/2006,1959
EuG, 14.12.2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02 (https://dejure.org/2006,1959)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02 (https://dejure.org/2006,1959)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02 (https://dejure.org/2006,1959)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen

  • EU-Kommission PDF

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen

  • EU-Kommission

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Wolters Kluwer

    Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2004/138/EG; ; EG Art. 81 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER WEGEN EINER REIHE VON KARTELLEN AUF DEM ÖSTERREICHISCHEN BANKENMARKT (LOMBARD-NETZWERK) SANKTIONEN VERHÄNGT WURDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Sanktionen gegen österreichische Banken wegen Kartellbildungen sind ganz überwiegend rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (102)

  • EuG, 20.04.2007 - T-263/02

    Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Klägerin in der Rechtssache T-263/02,.

    E - Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Rechtssache T-261/02) sowie BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-263/02).

    Die Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, im Folgenden: AVB) ist seit einer im Jahr 2005 durchgeführten Umstrukturierung der Gruppe von Gesellschaften, der die BAWAG und die PSK angehörten, die Bezeichnung der BAWAG, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ihre gesamten Bankgeschäfte auf die BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, im Folgenden: BAWAG PSK) übertrug.

    Die BAWAG PSK (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, vormals PSK) beantragt,.

    Zur Auswirkung der Umstrukturierung von BAWAG (Rechtssache T-261/02) und PSK (Rechtssache T-263/02).

    Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 hat der Anwalt der BAWAG und der PSK dem Gericht mitgeteilt, dass im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns, dem diese beiden Kreditinstitute angehörten, die BAWAG PSK nunmehr die Rechtsnachfolgerin der beiden Klägerinnen in den Rechtssachen T-261/02 und T-263/02 sei.

    Daher bleibt die BAWAG (nunmehr unter dem Namen AVB) die Klägerin in der Rechtssache T-261/02, während die BAWAG PSK von Rechts wegen zur Klägerin in der Rechtssache T-263/02 geworden ist.

    Zum Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Rechtssachen T-260/02, T-261/02 und T-263/02).

    Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) tragen vor, die Ungewissheit darüber, ob das ihnen übermittelte Exemplar des Abschlussberichts tatsächlich dessen endgültige Fassung dargestellt habe, habe ihre Möglichkeiten beeinträchtigt, sich angemessen gegen die angefochtene Entscheidung zu verteidigen.

    Ohne die Existenz der Gesprächsrunden zu bestreiten, begehren die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Entscheidung, wobei sie eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG wegen fehlerhafter Würdigung der Vereinbarungen geltend machen.

    Zur Einstufung der Gesprächsrunden als eine einzige Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02).

    Um zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss berechtigt war, dass die Abstimmungen in den verschiedenen Gesprächsrunden Teil eines Gesamtplans zur Einschränkung des Wettbewerbs waren, sind die Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zu analysieren, die bestimmte Feststellungen enthalten, aus denen die Kommission auf das Vorliegen eines einzigen Kartells schließt und auf die sie in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02 Bezug nimmt, sowie die als Anlage dazu beigefügten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen.

    A - Fehlendes Verschulden (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02, T-264/02 und T-271/02).

    Drittens rügen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02) und die PSK (Rechtssache T-263/02) die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (siehe unten, Abschnitt D).

    Zum Wesen der Zuwiderhandlung tragen die BAWAG, die PSK und die Erste Bank (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-264/02) vor, nach der Entscheidungspraxis der Kommission würden horizontale Preisabsprachen typischerweise als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen eingestuft, wenn andere Beschränkungen wie eine Marktabschottung hinzukämen.

    Ferner sind die RZB, die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02) der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht ausreiche.

    Viertens rügen die BAWAG, die PSK und die NÖ-Hypo (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe unten, Randnrn. 418 ff.), während fünftens die PSK, die Erste Bank und die ÖVAG vortragen, dass die Feststellungen der Kommission zu ihren Marktanteilen falsch seien (siehe unten, Randnrn. 432 ff.).

    Zur Begründung für die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge (Rechtssachen T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-264/02).

    Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02).

    Die in den Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02 auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge gestützten Rügen sind daher unbegründet.

    Zur Bestimmung der Marktanteile (Rechtssachen T-263/02, T-264/02 und T-271/02).

    PSK und PSK-B (Rechtssache T-263/02).

    PSK und PSK-B (Rechtssache T-263/02).

    Demnach ist der Ausgangsbetrag der Geldbuße für die PSK und die PSK-B (Rechtssache T-263/02) auf 3, 13 Millionen Euro festzusetzen, während den Rügen der Ersten Bank (Rechtssache T-264/02) und der ÖVAG (Rechtssache T-271/02) in Bezug auf die Bestimmung der Marktanteile und die Festsetzung der Ausgangsbeträge nicht stattzugeben ist.

    Nach alledem ist sämtlichen Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge mit Ausnahme des Vorbringens der PSK und der PSK-B (Rechtssache T-263/02) der Erfolg zu versagen.

    D - Zu den die Dauer der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegründen (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02).

    Erstens machen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02), die ÖVAG und die NÖ-Hypo (Rechtssache T-271/02) geltend, die Zuwiderhandlung sei fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen worden.

    Gleiches gilt drittens für das in den Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02 als mildernder Umstand geltend gemachte Argument, die Zuwiderhandlung habe nur geringfügige Auswirkungen gehabt; auch dieses Argument gehört zur Beurteilung der eigentlichen Schwere der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 231 bis 233).

    Zur Rolle bestimmter Klägerinnen bei den Gesprächsrunden (Rechtssachen T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-271/02).

    Die PSK (Rechtssache T-263/02) macht geltend, ihre Rolle sei aufgrund der Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit unbedeutend gewesen, während die PSK-B nur ein verschwindend geringes wirtschaftliches Gewicht gehabt habe.

    Zum passiven Verhalten oder Mitläufertum (Rechtssachen T-259/02, T-263/02 und T-271/02).

    Zur Beendigung der Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-259/02, T-261/02, T-263/02, T-264/02 und T-271/02).

    Die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02) und die Erste Bank (Rechtssache T-264/02) sind der Ansicht, die Kommission hätte als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass die Banken vernünftige Zweifel an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gehabt hätten.

    Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) sind ferner der Ansicht, die Ermäßigung um 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission zu gering.

    Was die Rechtssachen T-259/02 und T-263/02 angeht, so kann das Gericht nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

    In der Rechtssache T-263/02 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

    In der Rechtssache T-263/02 wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ("Lombard-Club") gegen die Österreichische Postsparkasse AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, verhängte Geldbuße auf 3 795 000 Euro herabgesetzt.

    In der Rechtssache T-263/02 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 20.04.2007 - T-261/02

    Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Klägerin in der Rechtssache T-261/02,.

    E - Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Rechtssache T-261/02) sowie BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-263/02).

    Die Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, im Folgenden: AVB) ist seit einer im Jahr 2005 durchgeführten Umstrukturierung der Gruppe von Gesellschaften, der die BAWAG und die PSK angehörten, die Bezeichnung der BAWAG, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ihre gesamten Bankgeschäfte auf die BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, im Folgenden: BAWAG PSK) übertrug.

    Die AVB (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, vormals BAWAG) beantragt,.

    Zur Auswirkung der Umstrukturierung von BAWAG (Rechtssache T-261/02) und PSK (Rechtssache T-263/02).

    Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 hat der Anwalt der BAWAG und der PSK dem Gericht mitgeteilt, dass im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns, dem diese beiden Kreditinstitute angehörten, die BAWAG PSK nunmehr die Rechtsnachfolgerin der beiden Klägerinnen in den Rechtssachen T-261/02 und T-263/02 sei.

    Dagegen kann in der Rechtssache T-261/02 die AVB nicht durch die BAWAG PSK ersetzt werden, ungeachtet der Wirkungen, die die vorgenommene Umstrukturierung im österreichischen Recht hat.

    Daher bleibt die BAWAG (nunmehr unter dem Namen AVB) die Klägerin in der Rechtssache T-261/02, während die BAWAG PSK von Rechts wegen zur Klägerin in der Rechtssache T-263/02 geworden ist.

    Zum Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Rechtssachen T-260/02, T-261/02 und T-263/02).

    Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) tragen vor, die Ungewissheit darüber, ob das ihnen übermittelte Exemplar des Abschlussberichts tatsächlich dessen endgültige Fassung dargestellt habe, habe ihre Möglichkeiten beeinträchtigt, sich angemessen gegen die angefochtene Entscheidung zu verteidigen.

    Ohne die Existenz der Gesprächsrunden zu bestreiten, begehren die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Entscheidung, wobei sie eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG wegen fehlerhafter Würdigung der Vereinbarungen geltend machen.

    Zur Einstufung der Gesprächsrunden als eine einzige Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02).

    Um zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss berechtigt war, dass die Abstimmungen in den verschiedenen Gesprächsrunden Teil eines Gesamtplans zur Einschränkung des Wettbewerbs waren, sind die Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zu analysieren, die bestimmte Feststellungen enthalten, aus denen die Kommission auf das Vorliegen eines einzigen Kartells schließt und auf die sie in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02 Bezug nimmt, sowie die als Anlage dazu beigefügten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen.

    A - Fehlendes Verschulden (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02, T-264/02 und T-271/02).

    Drittens rügen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02) und die PSK (Rechtssache T-263/02) die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (siehe unten, Abschnitt D).

    Zum Wesen der Zuwiderhandlung tragen die BAWAG, die PSK und die Erste Bank (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-264/02) vor, nach der Entscheidungspraxis der Kommission würden horizontale Preisabsprachen typischerweise als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen eingestuft, wenn andere Beschränkungen wie eine Marktabschottung hinzukämen.

    Ferner sind die RZB, die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02) der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht ausreiche.

    Viertens rügen die BAWAG, die PSK und die NÖ-Hypo (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe unten, Randnrn. 418 ff.), während fünftens die PSK, die Erste Bank und die ÖVAG vortragen, dass die Feststellungen der Kommission zu ihren Marktanteilen falsch seien (siehe unten, Randnrn. 432 ff.).

    Zur Begründung für die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge (Rechtssachen T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-264/02).

    Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02).

    Die in den Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02 auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge gestützten Rügen sind daher unbegründet.

    D - Zu den die Dauer der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegründen (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02).

    Erstens machen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02), die ÖVAG und die NÖ-Hypo (Rechtssache T-271/02) geltend, die Zuwiderhandlung sei fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen worden.

    Gleiches gilt drittens für das in den Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02 als mildernder Umstand geltend gemachte Argument, die Zuwiderhandlung habe nur geringfügige Auswirkungen gehabt; auch dieses Argument gehört zur Beurteilung der eigentlichen Schwere der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 231 bis 233).

    Zur Rolle bestimmter Klägerinnen bei den Gesprächsrunden (Rechtssachen T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-271/02).

    Die BAWAG (Rechtssache T-261/02) beruft sich auf ihre Rolle als "Konditionenbrecherin", deren systematische Missachtung der Vereinbarungen die Arbeit der Gesprächsrunden empfindlich gestört und zu Vergeltungsmaßnahmen und Kritik seitens der anderen Banken geführt habe.

    Zur Rolle der BA-CA (Rechtssache T-260/02) und der BAWAG (Rechtssache T-261/02).

    Zur Beendigung der Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-259/02, T-261/02, T-263/02, T-264/02 und T-271/02).

    Die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02) und die Erste Bank (Rechtssache T-264/02) sind der Ansicht, die Kommission hätte als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass die Banken vernünftige Zweifel an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gehabt hätten.

    Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) sind ferner der Ansicht, die Ermäßigung um 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission zu gering.

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 277 bis 279).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 281, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in den Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai Carbon u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission ein Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht zu Antworten verpflichten, mit denen es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 67).

    Die Kommission kann die Unternehmen somit verpflichten, rein tatsächliche Fragen zu beantworten und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 34, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

    Auskunftsverlangen, mit denen ein Unternehmen aufgefordert wird, Gegenstand und Ablauf von Treffen, an denen es teilgenommen haben soll, sowie deren Ergebnisse oder Schlussfolgerungen zu schildern, wenn der Verdacht besteht, dass Gegenstand dieser Treffen die Einschränkung des Wettbewerbs war, sind dagegen mit den Verteidigungsrechten unvereinbar, weil solche Auskunftsverlangen das betreffende Unternehmen zwingen können, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zuzugeben (vgl. das oben in Randnr. 539 angeführte Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 71 bis 73 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnrn. 402, 403, 406 und 407).

    Zur Frage, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnummer 546 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, dass die Übermittlung von Schriftstücken in Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht freiwillig geschehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 34, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41, und oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Zweitens wird die Schwere anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines "spezifischen Ausgangsbetrags" führen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn.

    Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, u. a. die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu bewerten (Urteil ADM, Randnr. 260).

    Was das Wesen der Zuwiderhandlung angeht, so hat die Kommission in Randnummer 506 und Fußnote 514 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass horizontale Preisabsprachen auch ohne weitere Wettbewerbsbeschränkungen wie eine Marktabschottung zu den besonders schweren Verstößen gehören (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnrn. 117 bis 126; vgl. auch das oben in Randnr. 175 angeführte Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 377).

    619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).

    Schließlich kann die Kommission zwar aus der Zahl und der Häufigkeit der Gesprächsrunden allein nicht ableiten, dass diese sich auf den Markt auswirkten (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 159), doch ist die Bezugnahme auf ihre Häufigkeit in der angefochtenen Entscheidung nur ein zweitrangiger Bestandteil der Argumentation der Kommission, von dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Schwere des Verstoßes nicht abhängen kann.

    Zwar ist die Verantwortlichkeit für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht angesichts von deren Art sowie der Art und Schwere der daran anknüpfenden Sanktionen persönlicher Natur (oben in Randnr. 189 angeführtes Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 78), und eine natürliche oder juristische Person darf nur für ihr individuell zur Last gelegte Handlungen mit Sanktionen belegt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, im Folgenden: Urteil KTS, Randnr. 63 und oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 261).

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Sie führen erstens das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 254) an; danach sei es ausgeschlossen, den Spitzeninstituten die Wirtschaftskraft der Sektoren zuzurechnen, weil sie keine Unternehmensvereinigungen, sondern Unternehmen seien.

    Drittens sind die Rügen der Klägerinnen zu analysieren, die auf die Nichteinhaltung der Leitlinien, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unvereinbarkeit des Vorgehens der Kommission mit dem oben in Randnummer 345 angeführten Urteil SCK und FNK/Kommission gestützt sind.

    - Zum Urteil SCK und FNK/Kommission.

    Zu dem Argument, es verstoße gegen das oben in Randnummer 345 angeführte Urteil SCK und FNK/Kommission, dass die Marktanteile den Zentralinstituten zugerechnet worden seien, ist festzustellen, dass nach dieser Entscheidung des Gerichts die Verhältnismäßigkeit einer gegen ein Unternehmen (unter Beachtung der Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) verhängten Geldbuße anhand des Umsatzes dieses Unternehmens zu beurteilen ist, wobei der Umsatz anderer, wirtschaftlich mit ihm verbundener Unternehmen nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr Verhältnis nicht als Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann.

    Da die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die gegen sie verhängte Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu ihrem eigenen Umsatz steht, geht ihre auf das Urteil SCK und FNK/Kommission gestützte Rüge ins Leere.

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Was viertens die Institutionalisierung des Kartells angeht, so darf die Kommission berücksichtigen, dass ein Kartell als System regelmäßiger institutionalisierter Sitzungen ausgestaltet war (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn.

    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Zum Argument der BAWAG und der PSK, dass die Schriftstücke, in denen die Banken selbst die konkrete Anwendung ihrer Vereinbarungen bewerteten, nicht beweiskräftig seien, weil sie nur subjektive Einschätzungen der Bankmitarbeiter enthielten, ist festzustellen, dass die Verlässlichkeit von Dokumenten, in denen die Mitglieder eines Kartells eine Meinung hinsichtlich des "Erfolgs" des Kartells äußern, von Fall zu Fall zu beurteilen ist (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 186, und oben in Randnr. 285 angeführtes Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 746 und 747).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 78).

    Nach diesem Grundsatz darf die Kommission dem Erwerber einer Gesellschaft die Verantwortung für deren Verhalten vor ihrem Erwerb nicht auferlegen, weil das Unternehmen selbst sie tragen muss, sofern es noch existiert (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 330 angeführte Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000, Randnr. 72, und das oben in Randnr. 286 angeführte Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 77 bis 80).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Einem Unternehmen, das dieses Risiko nicht eingehen wollte, ist es deshalb erst recht versagt, sich gegen eine Geldbuße, die ihm wegen einer nicht angemeldeten Zuwiderhandlung auferlegt wurde, unter Berufung darauf zu wehren, dass eine Anmeldung möglicherweise zu einer Freistellung geführt hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, im Folgenden: Urteil MDF, Randnr. 93).

    Die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher hängt somit u. a. von der Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Beeinträchtigung der Ziele der Verträge ab (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 107), unabhängig vom Beitrag jedes einzelnen Unternehmens und dessen individuellem Verschulden, während sich die erschwerenden oder mildernden Umstände, wie die in den Leitlinien aufgezählten Beispiele zeigen, auf den Unrechtsgehalt des individuellen Verhaltens des betreffenden Unternehmens beziehen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nämlich bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die Dauer sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 129).

    Die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehört zwar zu den zahlreichen Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes im Sinn von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 berücksichtigt werden müssen (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 120).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a.

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I-135) und der Entscheidungspraxis der Kommission (Entscheidung 1999/687/EG der Kommission vom 8. September 1999 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag [Sache IV/34.010 Nederlandse Vereniging van Banken (GSA-Vereinbarung 1991), Sache IV/33.793 Nederlandse Postorderbond, Sache IV/34.234 Verenigde Nederlandse Uitgeversbedrijven und Sache IV/34.888 Nederlandse Organisatie van Tijdschriften Uitgevers/Nederlandse Christelijke Radio Vereniging] [ABl.

    Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54, oben in Randnr. 159 angeführtes Urteil Bagnasco u. a., Randnr. 47, und Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 27).

    Sodann ist hervorzuheben, dass die Eignung eines Kartells zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, d. h. seine potenzielle Wirkung, ausreicht, damit es in den Anwendungsbereich von Artikel 81 EG fällt, und dass es keines Nachweises einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Handelsverkehrs bedarf (oben in Randnr. 159 angeführtes Urteil Bagnasco u. a., Randnr. 48, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 19).

    Die Klägerinnen können aus der Tatsache, dass der Gerichtshof im Urteil Bagnasco u. a. (oben in Randnr. 159 angeführt) die für zwei gesonderte Bankgeschäfte geltenden Klauseln in den von den Mitgliedern des italienischen Bankenverbandes verwendeten einheitlichen Bankbedingungen getrennt geprüft hat, keine allgemeine Regel ableiten, wonach eine Gesamtprüfung der Eignung der hier in Rede stehenden Vereinbarungen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten verboten wäre.

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission ein Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht zu Antworten verpflichten, mit denen es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 67).

    Die Kommission kann die Unternehmen somit verpflichten, rein tatsächliche Fragen zu beantworten und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 34, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

    Zur Frage, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnummer 546 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, dass die Übermittlung von Schriftstücken in Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht freiwillig geschehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 34, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41, und oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
    52 und 53; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 1572).

    Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 38 bis 47; vgl. auch das oben in Randnr. 376 angeführte Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnrn. 1522 und 1525).

    Was die Festsetzung der Ausgangsbeträge angeht, so stellen diese die zahlenmäßige Umsetzung der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Einteilung in Kategorien dar; dies reicht zur Begründung ihrer relativen Bedeutung aus (oben in Randnr. 376 angeführtes Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 1555).

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 13.07.1962 - 19/61

    Mannesmann AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 20.10.1983 - 92/82

    Gutmann / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 14.12.1962 - 33/59

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer

    Dies gilt im Besonderen auch für die bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach europäischer Rechtsprechung (zu diesem: EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 - EuZW 2009, 816, 821 [Akzo Nobel u. a./Kommission], Rn. 54 ff.; EuG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - T-259/02, BeckRS 2006, 140069, Rn. 21).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Außerdem ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kommission einen Missbrauch auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste nicht stichhaltig nachgewiesen hat (siehe oben, Rn. 596) und dass die in Rede stehenden Praktiken nicht verheimlicht wurden, so dass dieser die Schwere der Zuwiderhandlung naturgemäß verstärkende Faktor ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, EU:T:2006:396, Rn. 252).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Zunächst ist festzustellen, dass die Geheimhaltung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union ein Umstand ist, der deren Schwere erhöhen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Rn. 252, und Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 446).
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