Rechtsprechung
   EuG, 15.04.1997 - T-390/94   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1998, 601



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Wird zitiert von ... (10)  

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96  

    Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur

    Folglich kann die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 21, und des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-504, Randnr. 125).
  • VG Schleswig, 09.04.2001 - 1 B 23/01  

    Maul- und Klauenseuche; Impfverbot

    Es ist anerkannt, dass auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte nicht schrankenlos gelten, sondern durch gesetzmäßige Regelungen, die verhältnismäßig sind, eingeschränkt werden können (vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 6 EU-Vertrag, RN 16 ff.; EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601 ff).

    Anerkannt ist, dass die Organe der EG im Bereich des Art. 43 EGV (frühere Numerierung) bzw Art. 37 EGV über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. nur EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601, 602).

  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02  

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der

    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.
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  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96  

    [fremdsprachig]

    Was insbesondere die Prüfung der Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens angeht, ist darauf hinzuweisen, daß im Bereich des Verwaltungshandelns jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln darstellt, das die Haftung derGemeinschaft auslösen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 51).
  • VG Schleswig, 22.10.2001 - 1 A 96/01  

    Impfverbot

    Es ist anerkannt, dass auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern durch gesetzmäßige Regelungen, die verhältnismäßig sind, eingeschränkt werden können (vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 6 EU-Vertrag, Rdnr. 16 ff.; EuGH NVwZ 1998, 601).

    Anerkannt ist, dass die Organe der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH NVwZ 1998, 601/602).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03  

    Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als

    Selbst wenn die angefochtene Handlung Gesetzescharakter hätte - was tatsächlich nicht der Fall sei -, stelle ihr Erlass durch die Kommission eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm dar (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, zitiert oben in Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501), weil gegen den EG-Vertrag und mehrere tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Rechte des Einzelnen und seiner berechtigten Erwartungen verstoßen worden sei.
  • EuGH, 10.12.1998 - C-221/97  

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bekämpfung der klassischen

    1 Die Kläger Schröder und Thamann haben mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94 (Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen angeblich durch eine Reihe von Entscheidungen entstanden ist, die die Kommission im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland erlassen hat.
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 11, vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95  

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EWG) Nr. 816/92 - Klagefrist - Zulässigkeit -

    Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
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