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   EuG, 15.06.2005 - T-7/04   

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EuG, 15.06.2005 - T-7/04 (https://dejure.org/2005,11022)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2005 - T-7/04 (https://dejure.org/2005,11022)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - T-7/04 (https://dejure.org/2005,11022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker - Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker - Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker - Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Eintragung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil "limoncello" als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 33 aufgrund angeblicher Verwechslungsgefahr mit der älteren spanischen Wortmarke "LIMONCHELO" - Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker - Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Bildmarke "Limoncello della Costiera Amalfitana" als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 29 und 33 auf Aufhebung der Entscheidung R 933/2002-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2005, 934
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil MATRATZEN, zitiert in Randnr. 38, Randnr. 33, das im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Gerichtshofes vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-0000, bestätigt wurde).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29) und macht geltend, das HABM habe in seinem Schreiben vom 23. November 1999 die Maßgeblichkeit der geografischen Herkunft der Ware für die Wahl des Verbrauchers unterstrichen.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    67 Bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    64 und 65, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 54; vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T-311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco (Starix), Slg. 2003, II-4625, Randnr. 61, und vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-317/01, M+M/HABM - Mediametrie (M+M EUROdATA), Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 22.10.2003 - T-311/01

    Éditions Albert René / OHMI - Trucco (Starix)

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    64 und 65, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 54; vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T-311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco (Starix), Slg. 2003, II-4625, Randnr. 61, und vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-317/01, M+M/HABM - Mediametrie (M+M EUROdATA), Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    30 Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01 (Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II-4335, Randnr. 54) macht die Klägerin geltend, dass die offensichtliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisiert werden könne, wenn zumindest eine der beiden Marken in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums eine klare und bestimmte Bedeutung habe.
  • EuG, 12.12.2002 - T-110/01

    Vedial / OHMI - France Distribution (HUBERT)

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01, Vedial/HABM - France Distribution (HUBERT), Slg. 2002, II-5275, Randnrn.
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    38 Der Beklagte weist ferner auf erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-6/01, in der das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) ergangen ist, hin.
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    43 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II-2821, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-7/04
    Auch wenn sich nämlich die Stärke der Kennzeichnungskraft einer älteren Wortmarke auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirken kann (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24), setzt dieses Kriterium doch voraus, dass zumindest eine gewisse Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke besteht.
  • EuG, 03.07.2003 - T-129/01

    Alejandro / OHMI - Anheuser-Busch (BUDMEN)

  • EuG, 30.06.2004 - T-317/01

    M+M / OHMI - Mediametrie (M+M EUROdATA)

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

  • EuG, 12.11.2008 - T-7/04

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Mit Urteil vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04, Slg. 2005, II-2305, im Folgenden: Urteil des Gerichts), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.

    Mit Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs oder Urteil HABM/Shaker), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit einer nationalen Marke, im vorliegenden Fall der nationalen Marke der Widerspruchsführerin, nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 55, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, Slg. 2007, II-5213, Randnr. 36).

    Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann und dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM - Diesel [DIESELIT], T-186/02, Slg. 2004, II-1887, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher der fraglichen Waren die Gewohnheit haben, diese nach dem ihrer Identifizierung dienenden Wortbestandteil zu bezeichnen und wiederzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM - Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T-40/03, Slg. 2005, II-2831, Randnr. 56, und vom 12. März 2008, Sebirán/HABM - El Coto de Rioja [Coto d'Arcis], T-332/04, nicht in der amtlichem Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Ohne jedoch zu prüfen, ob das Wort "limoncello" für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine etwaige schwache Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieses nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, 1nex/HABM - Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T-153/03, Slg. 2006, II-1677, Randnr. 32, und Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM - Ahlers [a], T-115/02, Slg. 2004, II-2907, Randnr. 20).

    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, 1ndustrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 33, vom 19. September 2001, Henkel/HABM [rot/weiße runde Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 66, und vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg. 2002, II-5301, Randnr. 22).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM - Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T-124/02 und T-156/02, Slg. 2004, II-1149, Randnrn.

    Aufgrund der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gelangenden funktionalen Kontinuität zwischen den Widerspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM - Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T-323/03, Slg. 2006, II-2085, Randnrn. 57 und 58) gehören diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde; dieser ist der Klägerin bekannt und ermöglicht es dem Richter, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vollem Umfang auszuüben.

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2008, Altana Pharma/HABM - Avensa [PNEUMO UPDATE], T-327/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199).

    Im Urteil des Gerichts sind dem HABM die Kosten auferlegt worden.

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04, Slg. 2005, II-2305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses der Klage der Shaker di L. Laudato & C. Sas (im Folgenden: Shaker) stattgegeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, mit der diesem Unternehmen die Eintragung einer Bildmarke mit den Wortbestandteilen "Limoncello della Costiera Amalfitana" und "shaker" versagt worden war.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04) wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zusammengesetzte

    Das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Shaker di L. Laudato & C. Sas/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (T-7/04, Slg. 2005, II-2305) wird aufgehoben.

    2 - T-7/04, Slg. 2005, II-2305.

  • BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida"

    Der Bildbestandteil prägt die Marke in einer Weise, die mit der vergleichbar ist, die der Entscheidung des EuG zu "Limoncello" (MarkenR 2005, 530) zu Grunde lag.
  • EuG, 13.10.2017 - T-434/16

    Sensi Vigne & Vini / EUIPO - El Grifo (CONTADO DEL GRIFO) - Unionsmarke -

    Or, l'arrêt du 15 juin 2005, Shaker/OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04, EU:T:2005:222), sur lequel elle se fonde, a été annulé par la Cour de justice et au surplus, les faits de l'espèce étaient différents : dans l'arrêt précité, il s'agissait de comparer une marque complexe avec une marque verbale, alors que, dans le cas d'espèce, il s'agit de comparer deux marques complexes.
  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 564/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "LUDWIG II. SEHNSUCHT NACH DEM PARADIES

    Auch prägt der Bildbestanteil den Gesamteindruck der Marke nicht in einer Weise, die mit der vergleichbar wäre, die der Entscheidung des EuG MarkenR 2005, 530 - Limoncello (m. Anm. Bender MarkenR 2006, 60, 61 III.2b) zu Grunde lag.
  • BPatG, 10.05.2011 - 27 W (pat) 137/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DUX (Wort-Bild-Marke)/DOC"S" - Wort-Bild-Marke

    Der Schriftzug DUX besitzt auch im Verhältnis zu der Graphik eine so hohe Kennzeichnungskraft, dass die Graphik im Verhältnis zum Wortbestandteil, der gut zwei Drittel des Zeichens ausmacht, nicht dominant ist und nicht jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den zu vergleichenden Marken enthaltenen Bestandteile DUX und DOC"S in Bezug auf ihren Klang ausschließen kann (anders EuG MarkenR 2005, 530 - Limoncello).
  • EuG, 29.10.2015 - T-21/14

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953) -

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM - Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T-7/04, Slg, EU:T:2005:222, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 05.12.2006 - 27 W (pat) 190/05
    Auch prägt der Bildbestandteil die Marke nicht in einer Weise, die mit der vergleichbar wäre, die der Entscheidung des EuG, MarkenR 2005, 530 -LIMONCELLO (m. Anm. BENDER MarkenR 2006, 60, 61 III.2.b) zu Grunde lag.
  • BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 51/09
    Auch prägt der Bildbestandteil das angegriffene Zeichen nicht in einer Weise, die mit der vergleichbar wäre, die der Entscheidung des EuG, MarkenR 2005, 530 -Limoncello (m. Anm. BENDER MarkenR 2006, 60, 61 III.2.b), zu Grunde lag.
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