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   EuG, 15.09.2009 - T-471/07   

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https://dejure.org/2009,14592
EuG, 15.09.2009 - T-471/07 (https://dejure.org/2009,14592)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2009 - T-471/07 (https://dejure.org/2009,14592)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2009 - T-471/07 (https://dejure.org/2009,14592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung Antrag auf Gebietsschutz Wortmarke TAME IT - Absolutes Eintragungshindernis Fehlende Unterscheidungskraft Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wella / OHMI (TAME IT)

    Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung - Antrag auf Gebietsschutz - Wortmarke TAME IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] ...

  • EU-Kommission PDF

    Wella AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Anmeldung eines Zeichens für sämtliche Waren einer bestimmten Kategorie

  • EU-Kommission

    Wella AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung - Antrag auf Gebietsschutz - Wortmarke TAME IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke [TAME IT] mangels Unterscheidungskraft für Haarwässer, Haarpflegemittel und zur Haarpflege zu verwendende ätherische Öle; Wella AG gegen HABM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke [TAME IT] mangels Unterscheidungskraft für Haarwässer, Haarpflegemittel und zur Haarpflege zu verwendende ätherische Öle; Wella AG gegen HABM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wella / OHMI (TAME IT)

    Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung - Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes - Wortmarke TAME IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Wella / HABM (TAME IT)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 713/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 24. Oktober 2007, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der der Schutz der Europäischen Gemeinschaft ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 10.11.2004 - T-402/02

    'Storck / HABM (Forme d''une papillote)' - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Die Befugnis zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat somit nur der Anmelder der Gemeinschaftsmarke, der jederzeit einen entsprechenden Antrag an das Amt richten kann (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 61, und vom 10. November 2004, Storck/HABM [Wicklerform], T-402/02, Slg. 2004, II-3849, Randnr. 33).
  • EuG, 12.03.2008 - T-128/07

    Suez / OHMI (Delivering the essentials of life)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 31, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • EuG, 07.02.2002 - T-88/00

    Mag Instrument / HABM (Forme de lampes de poche)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist oder für die der Schutz in der Europäischen Gemeinschaft begehrt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. des Durchschnittsverbrauchers dieser Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2002, Mag Instrument/HABM [Form von Taschenlampen], T-88/00, Slg. 2002, II-467, Randnr. 30, und Delivering the essentials of life, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 21).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg. 2004, II-1915, Randnr. 31, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Dazu genügt der Hinweis darauf, dass die Tatsache, dass eine Marke im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, zwar ein relevantes Kriterium im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009), nicht aber das für die Auslegung des Buchst. b dieser Vorschrift maßgebliche Kriterium ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 36, und vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Wird die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke oder der Schutz einer internationalen Registrierung in der Europäischen Gemeinschaft für sämtliche Waren eines Bereichs ohne Unterscheidung nach einzelnen Waren begehrt, so ergibt sich schließlich aus der Rechtsprechung, dass die Tatsache, dass die fragliche Marke lediglich in Bezug auf bestimmte Waren dieses Bereichs keine Unterscheidungskraft hat, der Feststellung nicht entgegensteht, dass der fraglichen Marke für sämtliche Waren dieses Bereichs die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 92).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Die Marken im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37, und vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM [OPTIMUM], T-424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Dazu genügt der Hinweis darauf, dass die Tatsache, dass eine Marke im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, zwar ein relevantes Kriterium im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009), nicht aber das für die Auslegung des Buchst. b dieser Vorschrift maßgebliche Kriterium ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 36, und vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnrn.
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, und GIROPAY, Randnr. 46).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 15.09.2009 - T-471/07
    Jedoch ist eine Marke, die, wie ein Werbeslogan, andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21, und vom 26. November 2008, Avon Products/HABM [ANEW ALTERNATIVE], T-184/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuG, 26.11.2008 - T-184/07

    Avon Products / HABM (ANEW ALTERNATIVE)

  • EuG, 21.01.2009 - T-399/06

    giropay / HABM (GIROPAY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 20.01.2009 - T-424/07

    Pioneer Hi-Bred International / HABM (OPTIMUM)

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

  • EuG, 09.07.2008 - T-58/07

    BYK-Chemie / HABM (Substance for Success) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

    En ce que la requérante prétend que la chambre de recours ne pouvait pas adopter une motivation globale pour la catégorie des « préparations cosmétiques " relevant de la classe 3, sans aucunement tenir compte de la très grande variété desdites préparations et des différences importantes qui existent entre elles, tant en ce qui concerne l'usage, le prix, le public ciblé ou la nature, il convient de rappeler qu'il résulte de la jurisprudence que, dès lors que l'enregistrement d'une marque de l'Union européenne ou la protection d'un enregistrement international désignant l'Union européenne a été demandé pour l'ensemble des produits relevant d'une catégorie, sans qu'une distinction soit établie entre ces produits, le fait que la marque en cause soit dépourvue de caractère distinctif uniquement par rapport à certains produits relevant de cette catégorie ne fait pas obstacle à la reconnaissance de l'absence de caractère distinctif de la marque en cause par rapport à l'ensemble des produits de cette catégorie [voir arrêt du 15 septembre 2009, Wella/OHMI (TAME IT), T-471/07, EU:T:2009:328, point 18 et jurisprudence citée].

    Ainsi, le simple fait que la marque demandée soit descriptive pour une partie au moins des produits inclus dans la catégorie des dispositifs médicaux suffit pour conclure au caractère descriptif de ladite marque pour l'ensemble des produits relevant de cette catégorie (voir arrêt du 15 septembre 2009, TAME IT, T-471/07, EU:T:2009:328, point 18 et jurisprudence citée).

    Tel est le cas même si une telle décision a été prise en application d'une législation nationale harmonisée avec la première directive 89/104/CEE du Conseil, du 21 décembre 1988, rapprochant les législations des États membres sur les marques (JO 1989, L 40, p. 1), ou encore dans un pays appartenant à la zone linguistique dans laquelle la marque verbale en cause trouve son origine (voir arrêt du 15 septembre 2009, TAME IT, T-471/07, EU:T:2009:328, point 35 et jurisprudence citée).

  • EuG, 30.09.2015 - T-385/14

    Volkswagen / HABM (ULTIMATE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14).

    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15).

    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 35, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17).

  • EuG, 13.12.2018 - T-102/18

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Vorschrift fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 14).

    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 21, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 15).

    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 16).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 17).

  • EuG, 23.10.2015 - T-264/14

    Hansen / HABM (WIN365) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14, und vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T-582/11 und T-583/11, EU:T:2013:24, Rn. 13).

    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 14).

    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 15).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 35, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 16).

  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nämlich nicht nur für die Waren, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern - sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat - auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (Urteile vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg, EU:T:2001:151, Rn. 33, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 18).
  • EuG, 21.11.2018 - T-82/17

    PepsiCo / EUIPO - Intersnack Group (Exxtra Deep) - Unionsmarke -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern, wenn eine entsprechende Begrenzung durch den Markenanmelder fehlt, auch für die weitere Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 18, vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T-286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37, und vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44).
  • EuG, 04.10.2017 - T-126/16

    1. FC Köln/ EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Marken im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind somit solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 14).
  • EuG, 26.09.2017 - T-717/16

    Waldhausen / EUIPO (Représentation de la silhouette d'une tête de cheval) -

    Nach dessen Eintragung als Unionsmarke wäre der Inhaber nämlich nicht daran gehindert, es auch für den Teil der von der Eintragung erfassten Waren zu verwenden, für den es keine Unterscheidungskraft besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T-386/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:296, Rn. 44, und vom 9. September 2010, Nadine Trautwein Rolf Trautwein/HABM [Hunter], T-505/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:378, Rn. 44).
  • EuG, 17.01.2013 - T-582/11

    Solar-Fabrik / HABM (Premium XL) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, Slg. 2009, II-3377, Randnr. 14).
  • EuG, 30.09.2015 - T-610/13

    Ecolab USA / HABM (GREASECUTTER)

    Tel est le cas même si une telle décision a été prise dans un pays appartenant à la zone linguistique dans laquelle la marque verbale en cause trouve son origine [voir, en ce sens, arrêt du 15 septembre 2009, Wella/OHMI (TAME IT), T-471/07, Rec, EU:T:2009:328, point 35].
  • EuG, 05.02.2015 - T-499/13

    nMetric / HABM (SMARTER SCHEDULING)

  • EuG, 10.09.2015 - T-144/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond ivoire)

  • EuG, 27.09.2018 - T-825/17

    Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.11.2017 - T-31/16

    adp Gauselmann / EUIPO (Juwel) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 29.09.2016 - T-335/15

    Universal Protein Supplements / EUIPO (Représentation d'un culturiste)

  • EuG, 10.09.2015 - T-94/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond bleu)

  • EuG, 03.06.2015 - T-273/14

    Lithomex / OHMI - Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

  • EuG, 10.09.2015 - T-143/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond jaune)

  • EuG, 10.09.2015 - T-77/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond gris)

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