Rechtsprechung
   EuG, 15.10.1998 - T-2/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung - Verfahrensrechte - Gleichartiges Erzeugnis - Schädigung - Interesse der Gemeinschaft - Begründung - Ermessensmißbrauch - Antidumpingverordnung, die einem Importeur nicht entgegengehalten werden kann

  • Europäischer Gerichtshof

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, II-3939



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuG, 07.03.2000 - T-2/95  

    Kostenfestsetzung - Kosten eines Streithelfers - Anwaltshonorar - Reise- und

    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin Péchiney électrométallurgie aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939) zu erstatten hat,.

    Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939; im folgenden: Urteil IPS/Rat) abgewiesen und die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten, der Kosten des Rates einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie der Kosten der Streithelferin PEM verurteilt.

    Im Urteil IPS/Rat habe das Gericht auch komplexe Fragen im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten, dem Interesse der Gemeinschaft an der Einführung von Antidumpingzöllen und der Prüfung der Gleichartigkeit des von PEM hergestellten Calciummetalls und des aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnisses behandeln müssen.

    So sei im Urteil IPS/Rat die Darstellung der Beziehungen zwischen PEM und der Klägerin von 1991 bis 1994 übernommen worden, die insbesondere für den Nachweis maßgebend gewesen sei, daß PEM sich nicht geweigert habe, den Bedürfnissen der Klägerin bezüglich des Calciummetalls zu entsprechen (Randnrn. 231 bis 284); PEM habe gezeigt, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Wiederaufnahme der Untersuchung der Klägerin mehr Rechte als im Rahmen eines neuen Verfahrens gewährt hätten (Randnr. 101); sie habe in bezug auf die Verfahrensrechte dargetan, daß die Klägerin von einer Stellungnahme vor der Wiederaufnahme der Untersuchung abgesehen habe und die Angaben der Unternehmen des Referenzlandes, die für die Berechnung des Normalwerts verwendet worden seien, eine vertrauliche Behandlung verlangt hätten (Randnrn. 111, 113 und 162 bis 164); sie habe die Nachteile einer Nichterhebung von Zöllen für PEM aufgezeigt (Randnrn. 186 bis 194) und schließlich die Gleichartigkeit des von PEM hergestellten Calciummetalls und des aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnisses geprüft.

    Nach dem Urteil IPS/Rat habe die Chambre syndicale ihre eigenen Kosten zu tragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98  
    Das Rechtsmittel der Firma Industrie des poudres sphériques (nachstehend: IPS) in der vorliegenden Rechtssache ist auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in Rechtssache T-2/95 (IPS/Rat)(2) gerichtet.

    Die Kommission beantragt, a) das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-2/95 für zulässig erklärt, und b) die Klage für unzulässig zu erklären.

    2: - Slg. 1998, II-3939.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98  

    Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall -

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister P. Bentley, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    1 Die Firma Industrie des poudres sphériques, früher Extramet Industrie (im Folgenden: Klägerin) hat mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingereicht, mit der dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates vom 19. Oktober 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. L 270, S. 27; im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04  

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien

    (62)  - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Toyo/Rat (Randnr. 19) sowie Urteile des Gerichts in der Rechtssache Thai Bicycle/Rat (Randnr. 33), vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292), in der Rechtssache Euroalliages u. a./Kommission (Randnr. 49) und in der Rechtssache Arne Mathisen/Rat (Randnr. 54.

    (63)  - Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat (Randnr. 306).

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01  

    Staatliche Beihilfen - Erhöhung des Kapitals von Alitalia durch die italienischen

    Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, das dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts vorausgegangen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06  

    Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung

    Dies bedeutet, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Unregelmäßigkeiten bei der Übermittlung nichtvertraulicher gekürzter Fassungen durch die Kommission nur dann eine Verletzung der Verfahrensrechte darstellen können, die die Nichtigerklärung der Verordnung, mit der die Antidumpingzölle eingeführt werden, rechtfertigt, wenn der Betroffene keine hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des oder der fraglichen Papiere hatte und sich deshalb zu deren Vorliegen oder Erheblichkeit nicht sinnvoll äußern konnte (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1], dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen identisch ist mit dem von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung, Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 137).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01  

    [fremdsprachig]

    Angesichts des weiten Ermessens, das der Kommission im vorliegenden Fall insbesondere bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holding/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292), erwiese sich der spätere Ersatz des Schadens als zumindest ungewiss.
  • EuG, 12.10.1999 - T-48/96  

    Dumping - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und 2 Absatz 10 Buchstabe b

    Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen relevanten tatsächlichen und rechtlichenEinzelheiten, die manchmal sehr zahlreich und komplex sind, dargelegt werden, da die Frage, ob diese Verordnungen den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag entsprechen, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch nach dem Kontext des Verfahrens, in dessen Rahmen sie erlassen wurden, sowie anhand aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 39, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, IPS/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 357).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01  
    Angesichts des weiten Ermessens, das der Kommission im vorliegenden Fall insbesondere bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292), erwiese sich der spätere Ersatz des Schadens als zumindest ungewiss.
  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06  

    Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der

    Es genügt insoweit, dass die Gedankenführung der Gemeinschaftsorgane in den Verordnungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Randnrn. 357 und 358).
  • EuG, 14.12.2004 - T-317/02  

    Gemeinsame Handelspolitik - Welthandelsorganisation (WTO) - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04  

    Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99  
  • EuG, 08.07.2003 - T-132/01  

    Euroalliages, Pechiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB

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