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   EuG, 15.10.2008 - T-230/06   

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EuG, 15.10.2008 - T-230/06 (https://dejure.org/2008,21557)
EuG, Entscheidung vom 15.10.2008 - T-230/06 (https://dejure.org/2008,21557)
EuG, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - T-230/06 (https://dejure.org/2008,21557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PORT LOUIS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    REWE-Zentral / HABM (Port Louis)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PORT LOUIS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    REWE-Zentral / HABM (Port Louis)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    REWE-Zentral / HABM (Port Louis)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. August 2006 - REWE-Zentral/HABM (Port Louis)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 25/2006-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. Juni 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke "Port Louis" ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2009, 241
  • GRUR-RR 2009, 102 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 15.10.2008 - T-230/06
    Die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass die Gewährleistung der gegenwärtigen oder zukünftigen Verfügbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe für diese Waren gemäß den von der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg. 2005, II-4633) aufgestellten Voraussetzungen notwendig sei.

    Sie verhindert daher, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25; Urteile OLDENBURGER, Randnr. 29, und Cloppenburg, Randnr. 32).

    Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise, etwa dadurch beeinflussen können, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteile OLDENBURGER, Randnr. 30, und Cloppenburg, Randnr. 33; vgl. auch, entsprechend, Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 26).

    Damit sind von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke zum einen Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen in Zukunft verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren freigehalten werden müssen (Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnrn.

    Dagegen steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen als Gemeinschaftsmarke entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 33, OLDENBURGER, Randnr. 33, und Cloppenburg, Randnr. 36).

    In der angefochtenen Entscheidung wird nicht dargetan, dass vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten wäre, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem angemeldeten Zeichen und der betreffenden Warengruppe herstellen könnten (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31).

  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Auszug aus EuG, 15.10.2008 - T-230/06
    Die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass die Gewährleistung der gegenwärtigen oder zukünftigen Verfügbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe für diese Waren gemäß den von der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg. 2005, II-4633) aufgestellten Voraussetzungen notwendig sei.
  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 15.10.2008 - T-230/06
    Die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass die Gewährleistung der gegenwärtigen oder zukünftigen Verfügbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe für diese Waren gemäß den von der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg. 2005, II-4633) aufgestellten Voraussetzungen notwendig sei.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 15.10.2008 - T-230/06
    Da es sich bei Heimtextwaren um gängige Konsumartikel des täglichen Gebrauchs handelt, setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren zusammen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 34).
  • EuG, 08.09.2005 - T-178/03

    CeWe Color / HABM (DigiFilm) - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen DigiFilm und

    Auszug aus EuG, 15.10.2008 - T-230/06
    Das maßgebliche Publikum besteht daher aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern in Frankreich und dem Vereinigten Königreich (Urteil des Gerichts vom 8. September 2005, CeWe Color/HABM [DigiFilm et DigiFilmMaker], T-178/03 und T-179/03, Slg. 2005, II-3105, Randnr. 28).
  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) -

    Folglich bestehen, wie auch die Klägerin vorbringt, die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, REWE-Zentral/HABM [Port Louis], T-230/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:443, Rn. 37).
  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) -

    Folglich bestehen, wie auch die Klägerin vorbringt, die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, REWE-Zentral/HABM [Port Louis], T-230/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:443, Rn. 37).
  • BPatG, 30.09.2009 - 26 W (pat) 38/09
    Dem Streitfall liegt insoweit entgegen der Auffassung kein der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008 -T-230/06 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (vgl. hierzu die Nachweise in der Rechtsprechungsdatenbank juris, Tz. 40: "Die Stadt Port-Louis [= Hauptstadt der Inselgruppe der Malediven] kann nicht als den maßgeblichen Verkehrskreisen als bestimmter geografischer Ort hinreichend bekannt angesehen werden ...").
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