Rechtsprechung
| EuG, 15.11.2007 - T-215/07 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Donnici / Parlament
Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen Parlaments - Prüfung der Mandate der gewählten Mitglieder - Aus der Anwendung des nationalen Wahlrechts resultierende Ungültigerklärung eines Parlamentsmandats - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
Verfahrensgang
- EuG, 15.11.2007 - T-215/07
- EuG, 13.12.2007 - T-215/07
- EuG - T-215/07 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, II-4673
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur …
Mit am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-215/07 in das Register eingetragen wurde, hat Herr Donnici den angefochtenen Beschluss, der ihm am 29. Mai 2007 bekannt gegeben worden war, angefochten.Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-215/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat Herr Donnici beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat in Vertretung des Präsidenten des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673), den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.
Nach dem Wortlaut dieses Art. 12 unterliegt die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament nach Satz 1 verfügt, zwei wichtigen Einschränkungen, die in Satz 2 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 71, und Occhetto und Parlament/Donnici, Randnrn. 31 und 32).
Art. 12 des Akts von 1976 berechtigt das Parlament auch nicht dazu, eine solche Bekanntgabe nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn es von einer Unregelmäßigkeit ausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 75).
Daher sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, die Bestimmungen des Akts von 1976 insoweit zu beachten, als sie bestimmte Wahlmodalitäten vorsehen; doch ändert dies nichts daran, dass es letztlich ihnen obliegt, die Wahl nach dem in ihren innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Verfahren zu organisieren und in diesem Rahmen die Stimmen auszuzählen und die Wahlergebnisse amtlich bekannt zu geben (Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 74).
Diesem rechtlichen Rahmen zufolge richtete sich das Wahlverfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlaments vom 12. und 13. Juni 2004 und die Benennung von Nachrückern für freigewordene Sitze in jedem Mitgliedstaat nach wie vor nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, hier nach dem Gesetz vom 24. Januar 1979 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 66).
Zweitens ist zum Vorbringen, das Parlament müsse von einer von den nationalen Behörden vorgenommenen Bekanntgabe, die offenkundig den tragenden Grundsätzen des Akts von 1976 entgegenstehe, abweichen können, um hinsichtlich der Benennung seiner Mitglieder einen Mindeststandard zu garantieren, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Sinne des Art. 234 EG über die Rechtmäßigkeit der nationalen Bestimmungen und Wahlverfahren zu befinden (vgl. Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 93).
- EuGH, 13.01.2009 - C-512/07
Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mitglieder …
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Occhetto und das Europäische Parlament die Aufhebung des Beschlusses des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser den Vollzug des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Herrn Donnici (2007/2121[REG], im Folgenden: streitiger Beschluss) ausgesetzt hat.
Sie betreiben juristische Internetseiten?