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   EuG, 15.11.2007 - T-310/06   

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EuG, 15.11.2007 - T-310/06 (https://dejure.org/2007,10801)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2007 - T-310/06 (https://dejure.org/2007,10801)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2007 - T-310/06 (https://dejure.org/2007,10801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - ...

  • EU-Kommission PDF

    Ungarn / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - ...

  • EU-Kommission

    Ungarn / Kommission

    Landwirtschaft , Getreide

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kurzfristige Einführung eines neuen Qualitätskriteriums des Eigengewichtes von Agrarprodukten als Verletzung des berechtigten Vertrauens eines Erzeugers; Teilbarkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes als Voraussetzung für dessen teilweise Nichtigkeitserklärung; Schaffung ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 1784/2003; ; GMO-Verordnung Art. 5; ; VO (EG) Nr. 824/2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DAS GERICHT ERKLÄRT TEILE DER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR VERSCHÄRFUNG DER INTERVENTIONSKRITERIEN FÜR MAIS FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ungarn / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. November 2006 - Republik Ungarn / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1991, Crispoltoni (C-368/89, Slg. 1991, I-3695, im Folgenden: Urteil Crispoltoni I) auf dem Gebiet des Vertrauensschutzes herausgearbeiteten Kriterien seien vorliegend erfüllt.

    Im Übrigen verbietet es, wie der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 17) entschieden hat, "[n]ach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe u. a. Urteile vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und in der Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, Randnr. 8) ... der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

    Sie durften jedoch erwarten, dass ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden" (Urteil Crispoltoni I, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 21).

    Die Situation in der vorliegenden Rechtssache lässt sich durchaus mit der der Rechtssache, in der das Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) ergangen ist, vergleichen.

    43 bis 45) ausgeführt hat, sah der Gerichtshof aber im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) die Verletzung des berechtigten Vertrauens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die fraglichen Verordnungen darin, dass mit ihnen ein System von Garantiehöchstmengen eingeführt worden war, das den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern unbekannt war, sowohl was die Art der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarkts in der Gemeinschaft angeht, als auch was den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeht.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) für die Feststellung einer Verletzung des berechtigten Vertrauens keine Bedingung hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen auf die Investitionen aufgestellt hat.

    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) die streitige Verordnung für ungültig erklärt, nach der die Interventionspreise sowie die entsprechenden Prämien für die verschiedenen Tabaksorten für jedes Prozent, um das die Höchstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe von Erzeugnissen überschritten wurde, lediglich um 1 % zu kürzen waren, und das vorlegende Gericht hatte nur einen beeinträchtigten Erzeuger genannt.

    Ebenso wenig habe es hinsichtlich des Inhalts der Verordnung eine Rückwirkung gegeben (Urteil Crispoltoni I, oben in Randnr. 49 angeführt).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, im Folgenden: Urteil Crispoltoni II, Randnr. 57, und vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52).

    Soweit die Klägerin, obgleich ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes im Wesentlichen das Erntejahr 2006 betrifft, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Interventionszeiträume der folgenden Jahre beanstanden möchte, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30); die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteil Crispoltoni II, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    45 und 46, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnrn.

    45 und 46, vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 33).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Die für Mais aufgestellte Bedingung des Eigengewichts sei nämlich ein von den übrigen Interventionsparametern verschiedener und trennbarer Teil, dessen Nichtigerklärung den Wesensgehalt der Verordnung nicht objektiv verändern würde (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnrn.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Rat, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik veranlasst sehen kann, der Kommission weitgehende Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da nur sie in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln (Urteil vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.03.1998 - C-324/96

    Petridi

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 1998, Petridi (C-324/96, Slg. 1998, I-1333, Randnrn.
  • EuG, 28.09.1993 - T-84/92

    Finn Nielsen und Pia Møller gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, sofern sie die Verspätung begründen, sonst werden diese Beweismittel zurückgewiesen (Urteile des Gerichts vom 28. September 1993, Nielsen und Møller/WSA, T-84/92, Slg. 1993, II-949, Randnr. 39, vom 14. Juli 1994, Herlitz/Kommission, T-66/92, Slg. 1994, II-531, Randnr. 41, und vom 6. März 2001, Campoli/Kommission, T-100/00, Slg. ÖD 2001, I-A-71 und II-347, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission die besondere Situation der ungarischen Erzeuger berücksichtigen und die Geltung der neuen Kriterien für den Interventionsankauf gemäß den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337), und vom 7. Juni 2005, Vereniging voor Energie u. a. (C-17/03, Slg. 2005, I-4983), herausgearbeiteten Grundsätzen anpassen müssen.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-296/93

    Frankreich und Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Februar 1996, Frankreich und Irland/Kommission (C-296/93 und C-307/93, Slg. 1996, I-795), entschieden, dass die Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts zu den Durchführungsmaßnahmen gehört, die die Kommission erlassen darf, obgleich eine solche Maßnahme eine Neuorientierung der Rindfleischerzeugung bewirken kann und die Klägerinnen geltend gemacht hatten, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Begrenzung die Kommission nur dazu ermächtige, für Fleisch die Kategorien, d. h. das Geschlecht und Alter des Tieres, und die Qualitäten, d. h. die Fleischigkeit der Schlachtkörper und das Fettgewebe, festzulegen, während die Kommission die Liste der interventionsfähigen Waren geändert hatte.
  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-310/06
    Soweit die Klägerin, obgleich ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes im Wesentlichen das Erntejahr 2006 betrifft, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Interventionszeiträume der folgenden Jahre beanstanden möchte, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30); die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteil Crispoltoni II, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 57).
  • EuG, 14.07.1994 - T-66/92

    Herlitz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 01.04.1993 - C-260/91

    Diversinte und Iberlacta / Administración Principal de Aduanas e Impuestos

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuG, 06.03.2001 - T-100/00

    Campoli / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Das Königreich Spanien stützt sich auch auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta (C-260/91 und C-261/91, Slg. 1993, I-1885, Rn. 11 und 12) und des Gerichts vom 15. November 2007, Ungarn/Kommission (T-310/06, Slg. 2007, II-4619, Rn. 83 und 84), in denen jeweils festgestellt worden ist, dass die in diesen Rechtssachen fraglichen Rechtsvorschriften mit einem Begründungsmangel behaftet waren.

    Im Urteil Ungarn/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt (Rn. 82 bis 88), hat das Gericht festgestellt, dass bestimmte Vorschriften der in dieser Rechtssache fraglichen Verordnung aufgrund fehlender Begründung für nichtig zu erklären waren, da in dieser Verordnung keine Gründe dafür genannt waren, warum die mit diesen Vorschriften eingeführten neuen Maßnahmen unmittelbar gelten sollten.

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 81 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung die Verteidigungsgründe und -argumente sowie die Beweise und Beweisangebote grundsätzlich in der Klagebeantwortung enthalten sein müssen, wobei der Beklagte die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote zu begründen hat, sonst werden diese Beweismittel zurückgewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2007, Ungarn/Kommission, T-310/06, EU:T:2007:343, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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