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   EuG, 16.06.2015 - T-655/11   

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https://dejure.org/2015,13424
EuG, 16.06.2015 - T-655/11 (https://dejure.org/2015,13424)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2015 - T-655/11 (https://dejure.org/2015,13424)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - T-655/11 (https://dejure.org/2015,13424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FSL u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Italien, Griechenland und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen - Verteidigungsrechte - Ermessensmissbrauch - Nachweis der Zuwiderhandlung - Festsetzung der Geldbuße

  • Europäischer Gerichtshof

    FSL u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Italien, Griechenland und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen - Verteidigungsrechte - Ermessensmissbrauch - Nachweis der Zuwiderhandlung - Festsetzung der Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Europäisches Gericht bestätigt ausnahmsweise Unterbrechung der Zuwiderhandlung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FSL u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. Oktober 2011 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39.482 - Exotische Früchte - Bananen) betreffend eine für einen Teil des europäischen Markts für Bananen geltende Absprache zur Koordinierung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.03.2004 - C-45/03

    Dem'Yanenko

    Auszug aus EuG, 16.06.2015 - T-655/11
    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Ziff. 8 Buchst. a und b, 11 Buchst. a bis c, 15, 16, 18 und 19).

    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Ziff. 11 Buchst. a).

    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission).

    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission).

    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Im Übrigen haben die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Schriftstücke als Beweis stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern sie müssen außerdem aufzeigen, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nicht genügen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Zwar erfasst nämlich der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem dauerhaften Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel - die Verfälschung des Wettbewerbs -verfolgt wurde, oder aber an einzelnen, miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks und der Personen verbundenen Zuwiderhandlungen, jedoch ist eine einheitliche Zuwiderhandlung je nach den Modalitäten ihrer Begehung als fortgesetzte oder als wiederholte Zuwiderhandlung einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 85 und 86, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484).

    In einem solchen Fall kann die Kommission eine Geldbuße für die gesamte Zeit der Zuwiderhandlung verhängen, einschließlich der Zeit, für die sie über keinen Beweis für die Beteiligung des betreffenden Unternehmens verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 87, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 481).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet die Kommission jedoch, wenn kein Beweismaterial vorliegt, das geeignet ist, die Dauer einer Zuwiderhandlung unmittelbar nachzuweisen, Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 482 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist vielmehr im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 483 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich dann um eine einheitliche und wiederholte Zuwiderhandlung, wobei die Kommission für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängen kann, nicht aber für den Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung unterbrochen war (Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 88, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Somit war die Kommission nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nicht verpflichtet, die konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen, um den Anteil am Umsatz zu bestimmen, der gemäß den Ziff. 19 bis 24 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 773 bis 775, und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 539).
  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    In diesem Zusammenhang geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn kein Beweismaterial vorliegt, das geeignet ist, die Dauer einer Zuwiderhandlung unmittelbar nachzuweisen, die Kommission verpflichtet, Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 482 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist vielmehr im Zusammenhang mit der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 483 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Sie kann sich somit auf vor einem wettbewerbswidrigen Verhalten liegende Tatumstände berufen, um den Inhalt eines objektiven Beweismittels zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T-83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188), oder sogar auf Umstände, die nach diesem Verhalten eingetreten sind (Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178).

    Im Übrigen haben die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Schriftstücke als Beweismittel stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern sie müssen außerdem aufzeigen, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nicht genügen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat daher, obwohl sie in Bezug auf einen Zeitraum von rund 16 Monaten über keinen unmittelbaren Beweis für kollusive Kontakte verfügt, rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Pometon ihre Beteiligung an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht unterbrochen hatte, denn es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Pometon sich vom Kartell distanziert hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 481).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass gegenüber einem Unternehmen, das sich in einer ähnlichen Lage befand wie der Kläger, keine Feststellung eines Verstoßes seitens der Kommission erfolgt ist, es nach ständiger Rechtsprechung nicht erlauben kann, den zu seinen Lasten festgestellten Verstoß außer Betracht zu lassen, sofern dieser ordnungsgemäß nachgewiesen ist und da das Gericht mit der Situation dieses anderen Unternehmens nicht befasst ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 461 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch bezüglich der Unterschiede zwischen den Zeitpunkten, auf die die Kommission den Beginn der Beteiligung der Klägerinnen und den der beiden anderen am E-Mail-Austausch vom 13. und 14. Dezember 1999 beteiligten beschuldigten Transportunternehmen festgesetzt hat, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Unternehmen begonnen hat, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen, von einem Komplex von Beweisen abhängen kann, die zum gleichen Zeitpunkt, vorher oder nachher vorgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178).

    Letztere verpflichten die Kommission somit nicht dazu, bei der Bestimmung des Umsatzes im Rahmen der Schwere gemäß ihren Ziff. 19 bis 24 die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 539).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

    54 Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 20), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 127); vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 176).

    69 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 183, 380 und 381 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    98 Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494, Rn. 55) (insoweit nicht mit Rechtsmittel in Frage gestellt, vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363); vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission (T-83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 193), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178 und 217).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

    56 Beschluss vom 12. Juni 2019, 0Y/Kommission (C-816/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:486, Rn. 4 [6]), sowie Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, EU:T:2000:77, Rn. 1053), vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 183), und vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission (T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 224).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02, EU:T:2006:272, Rn. 277), vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 379), vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 75), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 208).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die FSL Holdings NV, die Firma Léon Van Parys NV und die Pacific Fruit Company Italy SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:383), mit dem das Gericht den Beschluss C(2011) 7273 final der Kommission vom 12. Oktober 2011 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache COMP/39482 - Exotische Früchte [Bananen]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) nur teilweise für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet ist, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 413 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 414 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist somit nicht verpflichtet, jede der festgestellten Verhaltensweisen als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzustufen, sondern kann völlig zu Recht einige dieser Verhaltensweisen als "Vereinbarungen" und andere als "abgestimmte Verhaltensweisen" qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 132, und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 453).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-439/14

    LS Cable & System / Kommission

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