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   EuG, 16.09.2013 - T-380/10   

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EuG, 16.09.2013 - T-380/10 (https://dejure.org/2013,24366)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-380/10 (https://dejure.org/2013,24366)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-380/10 (https://dejure.org/2013,24366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Wabco Europe u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) wegen einer Absprache auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Die Kommission ist zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, indessen haben aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen, dass diese in Ermangelung derartiger, von diesen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, die wesentlichen Punkte der Zuwiderhandlung zu beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen zu erlassen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 135).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verleiht die Mitwirkung eines Unternehmens an der Untersuchung dann kein Recht auf eine Herabsetzung der Geldbuße, wenn sie nicht über das hinausgegangen ist, wozu das Unternehmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet war (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angegeben, Randnr. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission (T-240/07, Slg. II-3355, Randnr. 212), vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnrn. 381 f.) und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, Randnr. 51), auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat, können die Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften.

    Anders ausgedrückt: Falls die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt betreffen, der es der Kommission erlaubt, zu einer anderen Beurteilung der Schwere und der Dauer des Kartells zu kommen, wird das Unternehmen, das diese Beweismittel vorlegt, für den Sachverhalt, der mit diesen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, mit einem Geldbußenerlass belohnt (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 381).

    Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 379).

    Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 380).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter nämlich befugt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, auch ohne den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 692; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 61).

    Nach der Rechtsprechung gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, wie es sich aus Art. 49 der Charta der Grundrechte ergibt, für alle Verwaltungsverfahren, die in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags zu Sanktionen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 202), und kann der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegengehalten werden, wenn deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

    227 bis 230, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 158).

    Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn.

    Was als Zweites den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV angeht, ist festzustellen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 86).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 768 bis 778, insbesondere Randnr. 777, in dieser konkreten Frage vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter nämlich befugt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, auch ohne den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 692; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 61).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Selbst wenn schließlich die Kommission, wie sie geltend macht, über ein Ermessen bei der Prüfung des erheblichen Mehrwerts der ihr gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegten Informationen verfügte, könnte das Gericht nicht auf diesen Ermessensspielraum verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle der entsprechenden Beurteilung der Kommission zu verzichten (vgl. entsprechend Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 62).

    Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 64).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission (T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 53), nämlich festgestellt, dass ein Unternehmen bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht bereits deshalb von seiner Verantwortlichkeit befreit sei, weil es auf dem relevanten Markt nicht tätig gewesen sei.

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Bei Anträgen auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird und Geldbußen gegen die Adressaten verhängt werden, prüft der Unionsrichter im Übrigen nur nach, ob der angefochtene Rechtsakt rechtmäßig ist; er darf die Beurteilung der Kommission also nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 174).

    Das Gericht kann also nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 177).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-380/10
    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06

    Comap / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Auch wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht voraussetzt, dass das daran beteiligte Unternehmen auf dem davon betroffenen Markt tätig ist, ändert dies nichts daran, dass er nur vorliegt, wenn mit den Absprachen oder Verhaltensweisen eine Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem Markt bezweckt oder bewirkt wird (vgl. EuG, Urteil vom 16. September 2013 - T-380/10, juris Rn. 99 - Badezimmerkartell).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Nichts anderes folge auch aus einem weiteren Urteil derselben Kammer und derselben Berichterstatterin vom selben Tag zum identischen Thema "Italien", nämlich dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 70 ff.).

    Was das Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), gewählten Lösung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft.

    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, Villeroy & Boch Belgien - oder abgeleitet ihr selbst - eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten.

    Die entgegengesetzte Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stelle jedenfalls einen sie benachteiligenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

    Nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ändert daran auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Sie stehe im Übrigen im Widerspruch zu der Schlussfolgerung, zu der das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), bezüglich der Hinlänglichkeit derselben Passage dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt sei.

    Die Würdigung dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der Treffen des Verbands Michelangelo im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stehe im Widerspruch zu der Würdigung durch das Gericht im angefochtenen Urteil.

    Jedenfalls sei die Schlussfolgerung des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet, da es nicht möglich sei, zu überprüfen, warum die Würdigung der Detailliertheit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 im angefochtenen Urteil von der Würdigung im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), abweiche.

    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, wonach zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), eine Inkohärenz bestehe, macht die Kommission außerdem geltend, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache gewählten zu rechtfertigen, selbst wenn sie denselben Beschluss beträfen.

    Erstens sei es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), ergangen sei, um die Auslegung des Schweigens als Geständnis gegangen und nicht um die Frage, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 hinreichend sei.

    Jedenfalls rechtfertige es der vom Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), möglicherweise begangene Fehler nicht, diesen auf die vorliegende Rechtssache auszudehnen.

    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, mit dem ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

    En présence de telles pratiques entre concurrents, la Commission n'est pas tenue de prouver leurs effets anticoncurrentiels sur le marché en cause si elles sont concrètement aptes, compte tenu du contexte juridique et économique dans lequel elles s'inscrivent, à empêcher, à restreindre ou à fausser le jeu de la concurrence au sein du marché intérieur (voir arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission, T-380/10, EU:T:2013:449, point 78 et jurisprudence citée).

    La Commission commettrait par ailleurs une erreur de droit en considérant qu'il existe une infraction unique sans toutefois prouver l'existence d'une distorsion de concurrence en relation avec chacun des sous-groupes de produits (arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission, T-380/10, EU:T:2013:449, point 92).

    Elles considèrent que, pour ce motif, comme dans l'affaire ayant conduit à l'adoption de l'arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission (T-380/10, EU:T:2013:449), le Tribunal devrait constater qu'aucune distorsion de concurrence ne serait intervenue sur le marché des puces non SIM.

    C'est donc à tort que les requérantes font valoir que la situation dans la présente affaire serait analogue à celle dans l'affaire ayant conduit à l'adoption de l'arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission (T-380/10, EU:T:2013:449).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-642/13

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, ihr eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten, oder hierfür eine Geldbuße gegen sie zu verhängen.

    Die entgegengesetzte Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stelle jedenfalls einen sie benachteiligenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

    Daran ändert auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    Aussi peut-il être attendu d'eux qu'ils mettent un soin particulier à évaluer les risques qu'il comporte (voir arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission, T-380/10, Rec, EU:T:2013:449, point 175 et jurisprudence citée).

    Aussi peut-il être attendu d'eux qu'ils mettent un soin particulier à évaluer les risques qu'il comporte (voir arrêts du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, Rec, EU:T:2008:256, point 142 et jurisprudence citée, et Wabco Europe e.a./Commission, point 463 supra, EU:T:2013:449, point 175 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

    En présence de telles pratiques entre concurrents, la Commission n'est pas tenue de prouver leurs effets anticoncurrentiels sur le marché en cause si elles sont concrètement aptes, compte tenu du contexte juridique et économique dans lequel elles s'inscrivent, à empêcher, à restreindre ou à fausser le jeu de la concurrence au sein du marché intérieur (voir arrêt du 16 septembre 2013, Wabco Europe e.a./Commission, T-380/10, EU:T:2013:449, point 78 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels betrifft im Wesentlichen zwei miteinander in Zusammenhang stehende Punkte: Zum einen wird eine Verfälschung von Tatsachen gerügt und zum anderen ein Widerspruch zum Urteil Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, auch bekannt unter der Bezeichnung "Urteil Ideal Standard", im Folgenden: Urteil Wabco).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels betrifft im Wesentlichen zwei miteinander in Zusammenhang stehende Punkte: Zum einen wird eine Verfälschung von Tatsachen gerügt und zum anderen ein Widerspruch zum Urteil Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, auch bekannt unter der Bezeichnung "Urteil Ideal Standard", im Folgenden: Urteil Wabco).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, nachgeholt werden (Urteile vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, EU:T:1996:189, Rn. 45; vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 254, und vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 107).
  • EuG, 23.05.2019 - T-222/17

    Recylex u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

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