Rechtsprechung
   EuG, 16.11.2006 - T-120/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 -Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Peróxidos Orgánicos / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Peróxidos Orgánicos, S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. März 2004

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, II-4441



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Wird zitiert von ... (22)  

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Kronzeugenregelung zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70).

    Zur Beantwortung der Frage, wann die Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung geendet hat, ist vorab auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 78).

    Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 52).

    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 79).

    Angesichts der in der vorstehenden Randnr. 207 aufgeführten tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Beteiligung von Siemens bis September 1999 berufen hat, war es deren Sache, eine andere Erläuterung oder Rechtfertigung zu geben, die die Schlussfolgerungen der Kommission, die insoweit beweispflichtig war, hätte widerlegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 71).

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse und 'andere Verschlüsse' -

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Sodann hält es das Gericht für sachgerecht, den dritten Klagegrund betreffend das Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vor dem zweiten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 zu prüfen, da die Zuwiderhandlungsdauer sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen ist, die für die Verjährung der Verfolgung einer dauernden Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21).

    Die Zuwiderhandlungsdauer ist sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen, die für die Verjährung der Verfolgung einer fortgesetzten Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79).

mehr
  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70).

    Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumchloratmarkt - Entscheidung, mit der eine

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70).

    Die Dauer einer Zuwiderhandlung - dieser Begriff setzt die Kenntnis ihres Enddatums voraus - stellt nämlich eines ihrer wesentlichen Tatbestandsmerkmale dar, für deren Verwirklichung die Kommission die Beweislast trägt (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70).

    Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04  

    Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung -

    In diesem Zusammenhang kann nicht bestritten werden, dass die Klägerin an den Zuwiderhandlungen beteiligt war, auch wenn sie in der MB 1990 nicht als solche "identifiziert" wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 47).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen Art. 82 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie hier - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (vgl. bezüglich Unternehmen, die gegen Art. 81 EG verstoßen haben, die Urteile Ahlström Osaheyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Randnr. 430, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 77).

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

    Soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 51).

    Diese Beweislastverteilung kann jedoch Änderungen unterliegen, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 294 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07  

    Wettbewerb; Kartelle

    So betrachtet musste die Nachprüfungsentscheidung daher nicht zwingend auch an die Klägerin gerichtet sein, um dieser gegenüber als an dem fraglichen Kartell Beteiligte die Verjährung zu unterbrechen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnrn. 46 und 47).

    Die Zuwiderhandlungsdauer ist sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen, die für die Verjährung der Verfolgung einer dauernden Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 21).

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Entscheidung, mit der eine

        Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 1998, I-123, Randnr. 78).

    Soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterial beibringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 171 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG -

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuGH, 19.07.2012 - C-264/11  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04  

    Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr

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