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   EuG, 16.11.2011 - T-54/06   

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EuG, 16.11.2011 - T-54/06 (https://dejure.org/2011,17500)
EuG, Entscheidung vom 16.11.2011 - T-54/06 (https://dejure.org/2011,17500)
EuG, Entscheidung vom 16. November 2011 - T-54/06 (https://dejure.org/2011,17500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 - Kendrion / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 - Industriesäcke) betreffend eine Absprache über die Festlegung der Preise und Absatzquoten nach geografischer Zone, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache entstanden sein soll, die zu dem Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), geführt hat,.

    Mit Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2012 einging, legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache beziehen, die zum Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667) (im Folgenden: Rechtssache T-54/06), geführt hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssache T-54/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von der Klägerin und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Rechtssache T-54/06 enthalten seien, und insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-54/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in der Rechtssache T-54/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssache beantragt hatte.

    Am 11. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssache T-54/06 zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-54/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-54/06 beantragt.

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 habe gegen die Anforderungen bezüglich der Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens (im Folgenden auch: angemessene Verfahrensdauer) verstoßen.

    Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 54/06.

    Die Klägerin macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), bereits entschieden, dass das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in Bezug auf die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 erfüllt sei.

    Als Zweites trägt die Klägerin vor, in der Rechtssache T-54/06 sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht eine internationale Einrichtung sei, was vor allem aufgrund der Sprachregelung eine gewisse Komplexität mit sich bringe, ein Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten eine angemessene Verfahrensdauer gewesen.

    Da die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 fünf Jahre und neun Monate betragen habe, sei die angemessene Verfahrensdauer um drei Jahre und drei Monate überschritten worden.

    Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

    Die Gesamtdauer des Verfahrens sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 seien durch den enormen Umfang der Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, durch die Erhebung von 15 Parallelklagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 in sechs verschiedenen Sprachen und durch das mehrsprachige Arbeitsumfeld des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt.

    Außerdem seien die begrenzte Amtszeit der Richter zu berücksichtigen sowie die lang dauernde Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die Rechtssache T-54/06 zugewiesen worden sei.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in der Rechtssache T-54/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in der genannten Rechtssache rechtfertigen lässt.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T-54/06 eine Rechtsstreitigkeit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist festzuhalten, dass in der Rechtssache T-54/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 19. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 30. November 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betraf die Rechtssache T-54/06 eine Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden war.

    Wie sich aus den Akten in der Rechtssache T-54/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssache T-54/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 um elf Monate.

    Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus 11 Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen.

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

    Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in der Rechtssache T-54/06 anbelangt, so hatten weder dieses Verhalten noch die Zwischenstreitigkeiten Einfluss auf die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06.

    In Anbetracht der Umstände in der Rechtssache T-54/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in dieser Rechtssache eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssache T-54/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), zuließe.

    Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 seien ihr materielle und immaterielle Schäden entstanden.

    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil hätte erlassen müssen, bis zum 26. November 2013, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) tatsächlich erlassen habe, habe tragen müssen.

    Im Licht dieser Ausführungen sind die behaupteten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 zu prüfen.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichtete.

    Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerin daraus ziehen konnte, dass ihr der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

    Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausging, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten hat.

    Als Erstes ergibt sich bezüglich des Schadens aus den Akten, dass die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt hatte und während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 die Kosten hierfür in Form viertjährlicher Provisionen beglich.

    Die Klägerin hat daher nachgewiesen, dass sie aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausgehenden Zeitraum einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

    Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerin durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum erlitten hat.

    Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhob, d. h. am 22. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft stellte, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde.

    Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten, nachdem die Klägerin ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss der Klägerin, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

    Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der der Klägerin durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden ist, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010 bis zum 26. November 2013, dem Tag, an der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) erlassen habe, habe tragen müssen (vgl. oben, Rn. 67).

    Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 geltend macht.

    Sie macht daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten hat (vgl. oben, Rn. 63).

    Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 endete mit der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667).

    Seit dem 16. November 2011 war die Klägerin daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in der Rechtssache T-54/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den sie aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum erlitten hatte.

    Die Klägerin machte mit ihrem Rechtsmittel, das sie am 26. Januar 2012 gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), eingelegt hatte, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragte deshalb, die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen.

    Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerin, gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein Rechtsmittel einzulegen.

    Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), durch das der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerin beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen das vorstehend genannte Urteil Rechtsmittel einzulegen.

    Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der der Klägerin vor der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritten hat (vgl. oben, Rn. 63).

    Des Weiteren stehen die von der Klägerin nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 (vgl. oben, Rn. 98).

    Nach alledem ist der Klägerin eine Entschädigung von 588 769, 18 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten der Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist.

    Zum einen stellt die Klägerin nämlich bloß Behauptungen auf und trägt nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 bei ihren Führungskräften und Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll.

    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

    Auch musste der Klägerin bewusst sein, dass die Rechtssache T-54/06 eine gewisse Komplexität aufwies und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

    Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in der Rechtssache T-54/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerin, vor allem bei Einreichung ihrer Klage, rechnen konnte.

    Auch weist das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf.

    Sie hat im Gegenteil bei mindestens zwei Gelegenheiten das Gericht darauf hingewiesen, dass sie eine Entscheidung erwarte, und um dringliche Behandlung der Rechtssache T-54/06 gebeten.

    Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 einen Zustand der Ungewissheit bei der Klägerin, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging.

    Eine Methode zur Berechnung der Entschädigung für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden, die, wie die Klägerin es verlangt, in der Anwendung einer bestimmten Anzahl von Prozentpunkten auf den Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße bestehen würde, hätte zur Folge, dass diese Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 Einfluss auf die Höhe der Geldbuße hatte.

    Schließlich ist unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 126 bis 134 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerin und ihrer während des Verfahrens geäußerten Erwartung einer Entscheidung, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, der Klägerin nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 6 000 Euro als angemessener Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr aufgrund des lang anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befand.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die der Klägerin durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden sind.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache entstanden ist, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T - 54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro an Kendrion für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 54/06 entstanden ist.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Europäische Union verurteilt hat, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden und von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667, im Folgenden: Rechtssache T-54/06), ergangen ist, entstanden ist, und zum anderen die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2012 einging, legte Kendrion ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein.

    Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kendrion gegen die Europäische Union eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-54/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, [Kendrion] eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der [Rechtssache T-54/06] ergangen ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro an Kendrion für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung Kendrions, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Konkret gelangte das Gericht, wie aus den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu der in Rn. 89 dieses Urteils angeführten Schlussfolgerung, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaft zu Recht habe davon ausgehen können, dass diese Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde, und zum anderen, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem Kendrion ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt habe.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2008, d. h. 2 Jahre und 6 Monate nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-54/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in dieser Rechtssache eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Kendrion selbst sowohl in ihrer Klageschrift als auch in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift eine Verfahrensdauer von genau 2 Jahren und 6 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Kendrion spätestens im September 2008 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in der genannten Rechtssache die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 nicht die entscheidende Ursache für den Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus 11 Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens sei für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen, bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen.

    Sodann hätte das Gericht auf der Grundlage sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des ausführlichen Berichts "Europäische Justizsysteme" der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2012 (im Folgenden: Bericht des CEPEJ von 2012) und in Anbetracht der sich aus der Internationalität des Gerichts ergebenden Komplexität die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 auf 2 Jahre und 6 Monate festlegen müssen.

    Was als Erstes das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Rechtsfehler bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geltend gemacht wird, ist erstens zu betonen, dass entgegen dem, was Kendrion vermitteln möchte, aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer die Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 berücksichtigt hat.

    Daraus folgt, dass das Gericht geprüft hat, ob die Dauer der ersten und der letzten Phase des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für die Behandlung dieser Rechtssache angemessen war, da es nur die Dauer der Zwischenphase des Verfahrens, d. h. der Phase zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens als unangemessen angesehen hat.

    Somit konnte das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen gewesen sei.

    Schließlich ist, was das in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von Kendrion anbelangt, mit dem in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der spezifischen Umstände der Rechtssache T-54/06 gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nicht erreichen kann, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts setzt.

    Das Gericht hat aber - entgegen dem Vorbringen von Kendrion - in den Rn. 50 bis 57 des angefochtenen Urteils die Gründe, aus denen es der Auffassung war, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen gewesen sei, hinreichend dargelegt.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Kendrion während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichtet habe, so dass Kendrion während des Verfahrens in dieser Rechtssache über einen Betrag habe verfügen können, der der Höhe nach dem Betrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe, in Rn. 77 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nichts vorgetragen habe, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten habe, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt worden seien, höher gewesen sei als der Nutzen, den sie daraus habe ziehen können, dass ihr ein Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestanden habe.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 86 bis 89 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Kendrion in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Anschlussrechtsmittelführerin während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 versetzt worden sei, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig beseitigt worden sei.

    Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätte einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass eine der Anschlussrechtsmittelführerin gewährte Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens darstelle, der ihr aufgrund des lang anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befunden habe.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Kendrion erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Kendrion beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Die von der Kendrion NV erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T - 54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, hinaus bestehenden materiellen Schadens gerichtet ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), und Kendrion NV aufwerfen in ihren Rechtsmitteln gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), durch das Kendrion eine bestimmte Summe als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen wurde, der diesem Unternehmen dadurch entstanden war, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), erging, die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt worden war(4).

    Mit am 26. Juni 2014 eingegangener Klageschrift erhob Kendrion gemäß Art. 268 AEUV die vorliegende Klage gegen die Europäische Union auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache entstanden sein soll, in der das Urteil vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-54/06 ergangen ist.

    Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache entstanden ist, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, EU:T:2011:667), ergangen ist; ii) die Europäische Union, an Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist, und entschied, iii) dass zu jeder der genannten Entschädigungen ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu zahlen sind.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 durch das Gericht und dem Kendrion durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden.

    In den Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Kendrion die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Das Gericht war der Ansicht, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Kendrion in der Rechtssache T-54/06 Klage erhoben habe, noch, als Kendrion eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Kendrion habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannte Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten worden, nachdem die Klägerin ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, gefasst habe.

    Aus diesen Gründen hat es entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich Kendrion gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden habe.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von jenen Fällen, die zu der Holcim-Rechtsprechung geführt haben, ist, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klage in der Rechtssache T-54/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(36).

    Zweitens - und dies ist noch wichtiger - hat das Gericht, unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T-54/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssache T-54/06 überschritten worden sei, nachdem Kendrion die Entscheidung getroffen habe, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Kendrion während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich das Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatte.

    In Rn. 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache T-54/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem von Kendrion behaupteten Schaden durch die von ihr in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt wurde, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen dadurch entstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, EU:T:2011:667), erging, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten wurde.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Kendrion es während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für vorteilhafter hielt, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag von Kreditinstituten zu leihen.

    Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ungebührliche Verzögerung des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 nicht nur nicht dazu führte, dass Kendrion einen Schaden erlitt, sondern ihr sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Der vierte Rechtsmittelgrund von Kendrion richtet sich gegen die Rn. 121 bis 135 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den durch die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T-54/06 entstandenen immateriellen Schaden zuspricht.

    Sodann erkannte das Gericht an, dass ein gewisses Maß an Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens für jeden Kläger unvermeidlich sei, die erhebliche Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 jedoch "einen Zustand der Ungewissheit bei der Klägerin [geschaffen hat], der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging".

    Dadurch wäre diese Geldbuße nach Ansicht des Gerichts in Frage gestellt worden, obwohl keinerlei Auswirkungen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 auf die Höhe der Geldbuße nachgewiesen worden seien.

    Auf dieser Grundlage entschied das Gericht nach billigem Ermessen, dass Kendrion eine Entschädigung von 6 000 Euro als angemessener Ersatz des Schadens zuzusprechen sei, der ihr durch den lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befunden habe.

    Der Kendrion im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag mag gering erscheinen, doch sollte er nicht als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten und die entgangenen Gewinne gesehen werden, die möglicherweise dadurch verursacht wurden, dass Kendrion durch die überlange Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 in einen Zustand der Ungewissheit versetzt wurde.

    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 44 bis 63 des angefochtenen Urteils richtet, macht Kendrion geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das (insgesamt ca. fünf Jahre und neun Monate dauernde) Verfahren in der Rechtssache T-54/06, das im Urteil vom 16. November 2011 gipfelte, die angemessene Dauer eines Verfahrens in einem solchen Fall um 20 Monate überschritten habe.

    In Rn. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass "die Prüfung der Akten der Rechtssache T-54/06 nichts ergeben [hat], was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils ... zuließe".

    Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, Kendrions Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Europäische Kommission, überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

    - Kendrions Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Europäische Kommission, entstanden ist, zurückzuweisen;.

    EU:T:2011:667.

    7 Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667).

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

    Par arrêt du 16 novembre 2011, Kendrion/Commission (T-54/06, EU:T:2011:667), le Tribunal a rejeté ce recours.

    Par requête déposée le 26 janvier 2012, 1a requérante a formé un pourvoi contre l'arrêt Kendrion/Commission, point 2 supra (EU:T:2011:667).

    En ce qui concerne, d'une part, les obstacles qui se dresseraient face à l'accès de la Cour de justice au dossier de l'affaire T-54/06, il y a d'abord lieu de souligner qu'elle n'identifie pas avec précision les documents dont elle devrait disposer pour assurer la défense de l'Union.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 106 de l'arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:771), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans l'affaire T-54/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    C'est ainsi que, en l'espèce, la formation de jugement appelée à connaître de la présente affaire est effectivement différente de celles qui ont eu à connaître du litige ayant donné lieu à la procédure dans l'affaire T-54/06.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke

    - feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Kendrion/Kommission (T-54/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, und.

    2 - Urteile des Gerichts vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06).

    17 - Urteil des Gerichts Kendrion/Kommission (T-54/06, oben in Fn. 2 angeführt, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kendrion NV (im Folgenden: Kendrion oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    "458 ... [Es] ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 23 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 1/2003] mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens verfolgte Ziel nach der Rechtsprechung insbesondere darin besteht, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil [vom 4. September 2014,] YKK u. a./Kommission, [C-408/12 P, EU:C:2014:2153], Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch Urteile [vom 15. Juni 2005,] Tokai Carbon u. a./Kommission, [T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:220], Rn. 389, und vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission, T-54/06, EU:T:2011:667, Rn. 91).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteile des Gerichts Tokai II, oben in Rn. 271 angeführt, Rn. 390, vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T-26/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 113, und vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission, T-54/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 92).
  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    À cet égard, il convient de relever que, selon la jurisprudence, l'objectif visé par l'établissement, à l'article 23, paragraphe 2, d'une limite égale à 10 % du chiffre d'affaires de chaque entreprise ayant participé à une infraction est notamment d'éviter que l'infliction d'une amende d'un montant supérieur à cette limite ne dépasse la capacité de paiement de l'entreprise à la date où elle est reconnue responsable de l'infraction et où une sanction pécuniaire lui est infligée par la Commission (arrêt YKK e.a./Commission, point 448 supra, EU:C:2014:2153, point 63 ; voir également, en ce sens, arrêts Tokai Carbon e.a./Commission, point 448 supra, EU:T:2005:220, point 389, et du 16 novembre 2011, Kendrion/Commission, T-54/06, EU:T:2011:667, point 91).
  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 zum einen und die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen seien, zum anderen hätten denselben Gegenstand (dieselbe Entscheidung der Kommission), seien durch einen vergleichbaren Sachverhalt und Grund (dasselbe Kartell) gekennzeichnet und ließen identische oder ganz ähnliche verfahrensrechtliche Umstände erkennen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

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