Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2010 - T-161/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13849
EuG, 16.12.2010 - T-161/09 (https://dejure.org/2010,13849)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2010 - T-161/09 (https://dejure.org/2010,13849)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - T-161/09 (https://dejure.org/2010,13849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • damm-legal.de

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009
    "ilink” nicht als Wortmarke für Telekommunikation eintragungsfähig

  • Europäischer Gerichtshof

    Ilink Kommunikationssysteme / HABM (ilink)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • EU-Kommission

    Ilink Kommunikationssysteme GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mo

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].

  • kanzlei.biz

    "ilink" für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "ilink" im Bereich Software und Telekommunikation

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "ilink" als Marke nicht für Bereiche Software und Telekommunikation eintragbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1849/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. Februar 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Anmeldung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Vorordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 26).

    Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich nämlich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29).
  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidungen gebunden (vgl. Urteile STREAMSERVE, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Auch wenn demgemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die für die Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25), setzt die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl kein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Interesse Dritter voraus (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 39; vgl. auch entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Vorordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Im Rahmen dieser Prüfung ist die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-289/02

    Telepharmacy Solutions / HABM (TELEPHARMACY SOLUTIONS) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Vorordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 16.12.2010 - T-161/09
    Auch wenn demgemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die für die Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25), setzt die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl kein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Interesse Dritter voraus (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 39; vgl. auch entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).
  • EuG, 03.09.2015 - T-225/14

    iNET24 Holding / HABM (IDIRECT24) - Gemeinschaftsmarke - Internationale

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer - wie aus Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht - ausdrücklich angegeben hat, dass ihrer Ansicht nach der Buchstabe "I" als eine Bezugnahme auf das Internet verstanden wird, da "zahlreiche Beispiele existieren, in denen dieser Begriff als Präfix verwendet wird, um die Verbindung einer Ware und/oder Dienstleistung mit dem Internet zu bezeichnen" und "[d]er Gerichtshof selbst ... diese Auslegung [vorgenommen hat] [siehe Urteil vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM (ilink), T-161/09, EU:T:2010:532, Rn. 29 und 30]".

    Erstens ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Verweisung in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532, Rn. 29 und 30) nach der Rechtsprechung nur dann eine hinreichende Begründung dargestellt hätte, wenn ihr dieses Urteil übermittelt worden wäre, als unbegründet zurückzuweisen.

    Zweitens stützt die Verweisung in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532) entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Begründung der angefochtenen Entscheidung, da eine solche Verweisung zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdekammer ebenso wie das Gericht in jenem Urteil davon ausging, dass der Buchstabe "I" von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Abkürzung des Wortes "Internet" verstanden würde.

    Durch die Verweisung auf das Urteil ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532) übernahm die Beschwerdekammer nämlich in der angefochtenen Entscheidung lediglich eine Tatsachenwürdigung, zu der sich das Gericht bereits geäußert hatte.

    Was zum anderen das Argument der Klägerin anbelangt, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht zu ihren Argumenten geäußert habe, die sie vorgebracht habe, um zu bestreiten, dass der Buchstabe "I" eine Bezugnahme auf das Wort "Internet" sei, so genügt die Feststellung, dass die Klägerin, wie aus ihrer am 20. November 2013 bei der Beschwerdekammer eingereichten Stellungnahme hervorgeht, in dieser Stellungnahme lediglich geltend machte, dass das Wort "DIRECT" im Unterschied zu dem vom Gericht im Urteil ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532) geprüften Wort "link" nicht "eng mit dem Internet verbunden" sei.

    Wie das Gericht im Urteil ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532, Rn. 29 und 30), auf das die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung verweist, und im Urteil vom 22. November 2011, mPAY24/HABM - Ultra (MPAY24) (T-275/10, EU:T:2011:683, Rn. 43), bereits festgestellt hat, wird der Buchstabe "I" am Anfang eines Wortbestandteils im gewöhnlichen Sprachgebrauch häufig als eine Abkürzung des Wortes "Internet" benutzt.

    Die Klägerin macht zunächst den Unterschied geltend, der ihrer Ansicht nach zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache besteht, die zu dem Erlass des Urteils ilink (oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2010:532) geführt habe.

  • EuG, 03.12.2015 - T-105/14

    TrekStor / OHMI - Scanlab (iDrive) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Diese ständiger Rechtsprechung entsprechende Feststellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HM [ilink], T-161/09, EU:T:2010:532, Rn. 30, und vom 22. November 2011, mPAY24/HABM - Ultra [MPAY24], T-275/10, EU:T:2011:683, Rn. 43) ist zu bestätigen und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
  • BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 130/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "iFINANCE" - Freihaltungsbedürfnis -

    Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuG T-161/09 (Nr. 24) - ilink ).

    Es erscheint unwahrscheinlich, dass das ohne Leerstelle als Kleinbuchstabe vorangestellte "i" als das englische Personalpronomen "I" verstanden wird, da dieses stets als Großbuchstabe geschrieben und von dem nachfolgenden Wort durch eine Leerstelle getrennt wird (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 29) - ilink ).

    Demgegenüber belegen zahlreiche Fundstellen, dass der einem Substantiv vorangestellte Buchstabe "i" genutzt wird, um auf elektronische Produkte hinzuweisen und dementsprechend auch im Finanzwesen sowie in Zusammenhang mit der Publikation von Druckereierzeugnissen als Abkürzung für "Internet" verwendet wird (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 29 - 34) - ilink ).

    So existieren ausweislich der Anlagen zahlreiche Worte, denen ein "i" vorangestellt ist, um so auf eine spezielle Internetleistung hinzuweisen, z. B.: ibank , ibanking ; i-Service; i-Zeitung, i-Print (vgl. auch: iCard , imarketing , iVote , EuG T-161/09 (Nr. 31) - ilink ).

    Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich mit den realen Veränderungen auf den Gebieten der Informatik und speziell des Internets auch das Verkehrsverständnis ändert, so dass ältere Entscheidungen auch aus diesem Grund nicht aussagekräftig wären (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 43) - ilink ).

  • EuG, 13.03.2024 - T-243/23

    Quality First/ EUIPO (MORE-BIOTIC) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls die Unionsgerichte nicht an auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Zwecke der Eintragung einer Unionsmarke, ohne entscheidend zu sein, lediglich berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

    Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an Entscheidungen gebunden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar von Drittländern ergangen sind; diese stellen nur einen Umstand dar, der bei der Eintragung einer Unionsmarke berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.01.2018 - T-35/17

    Weber-Stephen Products / EUIPO (iGrill) - Unionsmarke - Internationale

    D'autre part, il est notoire, selon la jurisprudence, que la lettre « i " peut signifier « intelligent " ou faire référence aux technologies de l'information [voir, en ce sens, arrêts du 16 décembre 2010, 11ink Kommunikationssysteme/OHMI (ilink), T-161/09, non publié, EU:T:2010:532, point 30 ; du 3 septembre 2015, iNET 24 Holding/OHMI (IDIRECT 24), T-225/14, non publié, EU:T:2015:585, points 23 et 54, et du 3 décembre 2015, TrekStor/OHMI - Scanlab (iDrive), T-105/14, non publié, EU:T:2015:924, point 75].

    Troisièmement, la requérante soutient, d'une part, que le signe iGrill n'a pas de signification propre au motif que l'ajout d'une lettre minuscule, à savoir la lettre « i ", à un mot dont la première lettre est une lettre majuscule, à savoir le mot « grill ", ne correspond à aucune règle de syntaxe de la langue anglaise et, d'autre part, que les expressions mentionnées dans l'arrêt du 16 décembre 2010, ilink (T-161/09, non publié, EU:T:2010:532, point 31), et citées au point 58 de la décision attaquée, à savoir « icard ", « imarketing " et « ivote ", ne sont pas comparables à la marque demandée dans la mesure où ces expressions sont dépourvues de lettre majuscule.

  • EuG, 25.04.2018 - T-213/17

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) - Unionsmarke -

    Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an in einem Mitgliedstaat oder gar in einem Drittland ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an Entscheidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar von Drittländern gebunden; diese stellen nur einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.02.2016 - T-543/14

    provima Warenhandels / OHMI - Renfro (HOT SOX)

    Dès lors, l'OHMI et, le cas échéant, le juge de l'Union ne sont pas liés par les décisions intervenues au niveau des États membres, lesquelles ne constituent qu'un élément qui, sans être déterminant, peut seulement être pris en considération aux fins de l'enregistrement d'une marque communautaire [arrêts du 16 décembre 2010, 11ink Kommunikationssysteme/OHMI (ilink), T-161/09, EU:T:2010:532, point 40 ; du 7 février 2012, Dosenbach-Ochsner/OHMI - Sisma (Représentation d'éléphants dans un rectangle), T-424/10, Rec, EU:T:2012:58, point 35, et du 30 mai 2013, DHL International/OHMI - Service Point Solutions (SERVICEPOINT), T-218/10, EU:T:2013:281, point 56].
  • EuG, 16.07.2014 - T-66/13

    'Langguth Erben / HABM (Forme d''une bouteille de boisson alcoolisée)' -

    Daher sind weder das HABM noch der Unionsrichter an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke - ohne entscheidend zu sein - berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40, vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM - Sisma [Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten], T-424/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35, und vom 30. Mai 2013, DHL International/HABM - Service Point Solutions [SERVICEPOINT], T-218/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56).
  • EuGH, 06.11.2019 - C-285/19

    Geske/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 17.10.2018 - T-822/17

    Weber-Stephen Products / EUIPO (iGrill) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • BPatG, 10.12.2015 - 30 W (pat) 514/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "iComfort" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 11.04.2019 - 30 W (pat) 547/17
  • EuG, 30.01.2019 - T-256/18

    Arezzo Indústria e Comércio/ EUIPO (SCHUTZ) - Unionsmarke - Anmeldung der

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