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   EuG, 17.02.2011 - T-55/08   

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EuG, 17.02.2011 - T-55/08 (https://dejure.org/2011,3871)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2011 - T-55/08 (https://dejure.org/2011,3871)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - T-55/08 (https://dejure.org/2011,3871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    UEFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • EU-Kommission PDF

    UEFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • EU-Kommission

    UEFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensspielraum bei der Einstufung einer Fußballweltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats; Fernsehen; Kommissionsbeschluss über die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Freiheit der Informationserteilung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Fußball für alle - Keine Exklusivübertragung von WM und EM im Bezahlfernsehen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UEFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen entscheiden, welche WM/EM-Spiele frei zugänglich sind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niederlage für FIFA und UEFA

  • beck.de (Kurzinformation)

    Britische und belgische Listen über frei empfangbar zu haltende, gesellschaftlich bedeutende Ereignisse bestätigt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Fußball, Fußballübertragungen und Fußballaufnahmen // Fußball ist im TV für alle da

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Insoweit werden zwar besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne dieser Bestimmung gewährt, wenn einer begrenzten Zahl von Unternehmen vom Staat ein Schutz verliehen wird und dieser Schutz die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 24), doch die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verleihen den in Rede stehenden Rundfunkanstalten keinen solchen Schutz.

    So handelt es sich um solche Rechte, wenn die öffentliche Hand ein Monopol gewährt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C-163/96, Slg. 1998, I-533, Randnr. 23), wenn sie den Eintritt eines Konkurrenten auf den Markt der Tätigkeit des Rechtsinhabers oder auf einen benachbarten Markt aus Gründen der nachteiligen Wirkung eines solchen Markteintritts auf die Funktionsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit dieses Rechtsinhabers (Urteil Ambulanz Glöckner, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-22/98

    Becu u.a.

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Nach Art. 86 Abs. 1 EG, der als Wettbewerbsvorschrift anwendbar ist, wenn es um staatliche Maßnahmen geht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, Slg. 1999, I-5665, Randnr. 31), ist es den Mitgliedstaaten untersagt, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen die Art. 12 EG und 81 EG bis 89 EG versetzen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20).

    7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 43).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 43).

    Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen können der betreffenden nationalen Regelung so nur zugutekommen, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil ERT, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 43).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 93).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Selbst wenn nämlich die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen unterschiedslos sowohl für die im Inland ansässigen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelten, sind sie schon dann als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG anzusehen, wenn sie bestimmten, im Inland ansässigen Unternehmen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    So müssen, selbst wenn nationale Rechtsvorschriften wie diejenigen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 auf den Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung abzielen (siehe oben, Randnrn. 47 bis 49), die Erfordernisse, die sich aus den Maßnahmen zur Durchführung einer entsprechenden Politik ergeben, auf jeden Fall gemessen an diesem Ziel verhältnismäßig sein, und die Modalitäten ihrer Anwendung dürfen nicht zur Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 82).
  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 94).
  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Allgemeininteresse dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 119, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 126).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-55/08
    Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, dass eine nicht mit den Grundrechten wie dem Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 67) vereinbare nationale Maßnahme deshalb in den Genuss der anerkannten Ausnahmen kommen kann, weil sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie dem Fernsehzugang der breiten Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 27.01.2005 - C-422/02

    Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat - Rechtsmittel - Antidumpingmaßnahmen -

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 12.02.1998 - C-163/96

    Strafverfahren gegen Raso u.a.

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-201/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel der FIFA und der UEFA gegen die Urteile

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union des associations européennes de football (UEFA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, UEFA/Kommission (T-55/08, Slg. 2011, II-271, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuG, 24.05.2011 - T-250/08

    Batchelor / Kommission

    Dieses Dokument müsse bis zur Entscheidung des Gerichts über die von der Fédération internationale de football association (FIFA) und der Union des associations européennes de football (UEFA) gegen den Beschluss 2007/730 erhobenen Klagen (Rechtssachen T-68/08 bzw. T-55/08) vertraulich bleiben.

    Vorliegend müsse vernünftigerweise mit der Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses, der sowohl im Rahmen von Art. 3a der Richtlinie 89/552 als auch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eine ähnliche geartete Prüfung einschließe, gerechnet werden, auch wenn das betreffende Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei, da die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2007/730 vor dem Gericht in den Rechtssachen T-55/08, UEFA/Kommission, und T-68/08, FIFA/Kommission, in Frage gestellt werde.

    Wie insoweit in der ausdrücklichen Entscheidung ausgeführt worden sei, müssten, wenn der Beschluss 2007/730 im Rahmen der beim Gericht anhängigen Rechtssachen T-55/08, UEFA/Kommission, und T-66/08, FIFA/Kommission, für nichtig erklärt würde, das Verfahren wiederaufgenommen und die vor der Annahme des Beschlusses zusammengetragenen Informationen, einschließlich der Informationen, die in den Dokumenten enthalten seien, zu denen der Zugang verweigert worden sei, neu bewertet werden.

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