Rechtsprechung
   EuG, 17.06.1998 - T-135/96   

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EuG, 17.06.1998 - T-135/96 (https://dejure.org/1998,797)
EuG, Entscheidung vom 17.06.1998 - T-135/96 (https://dejure.org/1998,797)
EuG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - T-135/96 (https://dejure.org/1998,797)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Abkommen über die Sozialpolitik - Nichtigerklärung einer Richtlinie - Zulässigkeit - Stellung der Sozialpartner im Verfahren zum Erlaß der Richtlinie - Repräsentativität der Sozialpartner

  • Europäischer Gerichtshof

    UEAPME / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Union Européenne de l'artisanat et des petites et moyennes entreprises (UEAPME) gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und 189; Abkommen über die Sozialpolitik, Artikel 3 und 4; Richtlinie 96/34 des Rates
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Normativer Charakter - Klage einer Vereinigung, die die Interessen kleiner und ...

  • EU-Kommission

    Union Européenne de l'artisanat et des petites et moyennes entreprises (UEAPME) gegen Rat der Europ

    Abkommen über die Sozialpolitik - Nichtigerklärung einer Richtlinie - Zulässigkeit - Stellung der Sozialpartner im Verfahren zum Erlaß einer Richtlinie - Repräsentativität der Sozialpartner.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Elternurlaub; Zulässigkeit der von einer juristischen Person nach Art. 173 Abs. 4 EGV-Vertrag erhobenen Klage auf Nichtigerklärung einer vom Rat erlassenen Richtlinie; Abgrenzung zwischen einer Richtlinie als normativer Akt ...

  • Judicialis

    Richtlinie 96/34/EG; ; EGV Art. 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der aufgrund des Abkommens über die Sozialpolitik ergangenen Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, soweit der Kläger nicht zu den Sozialpartnern gehört hat, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.1998 - T-135/96
    Die Gemeinschaftsorgane können den Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die einzelnen vorsieht, nicht einfach durch die Wahl der Form des betreffenden Rechtsakts ausschließen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50).

    Nach der Rechtsprechung kann auch ein normativer Akt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen (vgl. hierzu Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 58).

    Eine natürliche oder juristische Person ist jedoch nur dann individuell betroffen, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

    Auszug aus EuG, 17.06.1998 - T-135/96
    Die Bestimmungen über den Rechtsweg zum Gemeinschaftsrichter seien stets im Sinne eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ausgelegt worden, und zwar sowohl bezüglich der anfechtbaren Rechtsakte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, und Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) als auch bezüglich der betroffenen Organe (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/Investitionsbank, Slg. 1976, 955, vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/Investitionsbank, Slg. 1992, I-6211).

    Um die Ahndung eines Vorgehens zu erreichen, das ihre besonderen Rechte als europäischer Sozialpartner mißachtet habe, stehe ihr kein anderer Klageweg offen, schon gar nicht die hypothetischen Möglichkeiten der Untätigkeitsklage oder des Vorabentscheidungsverfahrens (Urteil Rat/Parlament, Randnr. 20).

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 17.06.1998 - T-135/96
    Nach ständiger Rechtsprechung setze die Zulässigkeit der von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage voraus, daß der angefochtene Rechtsakt unabhängig von seiner Form und seiner Bezeichnung in Wahrheit eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 147/83, Binderer/Kommission, Slg. 1985, 257, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 6, und vom 29. Juni 1989 in den Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil Alusuisse/Rat und Kommission, Randnr. 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

    Meiner Meinung nach ist die von der EPSU vorgenommene Lesart von Art. 155 Abs. 2 AEUV, die auf einem verfehlten Verständnis des Urteils des Gerichts vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96(35), beruht, aus den unten in den Nrn. 59 bis 72 dieser Schlussanträge dargelegten Gründen offensichtlich inkohärent und nicht mit dem Wortlaut der Bestimmung vereinbar.

    21 T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 84.

    35 EU:T:1998:128.

    56 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 84), in dem festgestellt worden ist, dass die Sozialpartner, wenn sie eine Vereinbarung treffen, deren Durchführung auf Unionsebene sie gemeinsam beantragen, einen gemeinsamen Antrag an die Kommission richten, die damit die Herrschaft über das Verfahren übernimmt und prüft, ob ein entsprechender Vorschlag an den Rat zu richten ist.

    58 T-135/96, EU:T:1998:128.

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 4 bis 11).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 83 bis 90).

    63 T-135/96, EU:T:1998:128.

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 110 bis 111).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 84 und 85).

    80 T-135/96, EU:T:1998:128.

    82 T-135/96, EU:T:1998:128.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

    Drittens habe das Gericht in den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils Rn. 84 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), falsch ausgelegt; aus ihr gehe hervor, dass sich die Befugnisse der Kommission im Rahmen des in den Art. 154 und 155 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf die Kontrolle der Repräsentativität der Sozialpartner, die die betreffende Vereinbarung unterzeichnet hätten, und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränkten, während in diesem Urteil von einer Kontrolle der Frage, ob es zweckmäßig sei, dem Rat einen Beschlussvorschlag zur Durchführung der Vereinbarung auf Unionsebene zu unterbreiten, keine Rede sei.

    Wie sich insbesondere aus Rn. 89 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), ergebe, seien die Befugnisse des Parlaments und der Sozialpartner verschieden und komplementär.

    Die Kommission weist das Vorbringen der EPSU zurück und schließt sich der Auslegung der Art. 154 und 155 AEUV sowie des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), durch das Gericht an.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass das Vorbringen, mit dem die EPSU dem Gericht vorwirft, es sei zu Unrecht von seiner eigenen, auf das Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), zurückgehenden Rechtsprechung abgewichen, da nach diesem Urteil die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Durchführung einer zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarung auf der Grundlage von Art. 155 Abs. 2 AEUV auf die Kontrolle der Repräsentativität ihrer Unterzeichner und der Rechtmäßigkeit ihrer Klauseln beschränkt seien und sich nicht auf die Kontrolle der Frage erstreckten, ob es zweckmäßig sei, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der Vereinbarung zu unterbreiten, auf einem Fehlverständnis des genannten Urteils beruht und daher unbegründet ist.

    Im Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), hat das Gericht nämlich im Anschluss an die Feststellung in dessen Rn. 84, dass die Kommission nach einem gemeinsamen Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer Vereinbarung auf Unionsebene die Herrschaft über das Verfahren übernehme, in Rn. 85 ausdrücklich entschieden, dass die Kommission "insbesondere" die Repräsentativität der Unterzeichner dieser Vereinbarung zu prüfen habe, sobald sie wieder in den Ablauf des Verfahrens eingreifen dürfe.

    Daraus folgt, dass die Wendung "prüft, ob ein entsprechender Vorschlag an den Rat zu richten ist" in Rn. 84 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), entgegen dem Vorbringen der EPSU nicht dahin ausgelegt werden kann, dass mit ihr die der Kommission im Rahmen der Phase der Durchführung einer Vereinbarung auf Unionsebene übertragenen Befugnisse allein auf die Kontrolle der Repräsentativität der Sozialpartner und der Rechtmäßigkeit der Klauseln der Vereinbarung beschränkt werden.

    Insoweit trägt die EPSU vor, die Auslegung des Gerichts, wonach die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarung vorlege, über ein weites politisches Ermessen verfüge, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, ihres Kontexts und ihres Gegenstands sowie des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128).

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

    Somit geht aus Art. 155 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV hervor, dass eine auf Unionsebene geschlossene Vereinbarung der Sozialpartner auf zwei verschiedene Arten durchgeführt werden kann, nämlich entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder in den durch Art. 153 AEUV erfassten Bereichen auf Unionsebene nach einem besonderen Verfahren, das zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 73).

    Sie hat dann zu prüfen, ob es angezeigt ist, dass sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der Vereinbarung auf Unionsebene unterbreitet (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 75, 76, 79 und 84).

    Wie sowohl die Kläger als auch die Kommission zutreffend ausgeführt haben, hat die Kommission insbesondere die Repräsentativität der Unterzeichner der Vereinbarung zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 85 und 88).

    Der Rat hat seinerseits zu prüfen, ob die Kommission die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihr nach den Verträgen und insbesondere gemäß dem Dritten Teil, Titel X ("Sozialpolitik") des AEU-Vertrags obliegen, weil er andernfalls Gefahr liefe, einen Fehler zu bestätigen, der die Rechtmäßigkeit des von ihm letztlich erlassenen Rechtsakts beeinträchtigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 87).

    Das Demokratieprinzip kommt in erster Linie durch die Beteiligung des Parlaments am Entscheidungsprozess zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur hilfsweise, wenn das Parlament nicht beteiligt ist, kann die Wahrung des demokratischen Prinzips auf andere Weise durch Vermittlung der Sozialpartner sichergestellt werden, sofern letztere hinreichend repräsentativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat, T-135/96, EU:T:1998:128, Rn. 89).

  • EuG, 29.06.2006 - T-311/03

    Nürburgring / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    35 Die von der Hockenheim und der Zandvoort unterstützte Klägerin macht geltend, dass die Rechtsprechung Einzelnen die Möglichkeit einräume, eine Richtlinie in dem Fall anzufechten, dass eine Entscheidung nur dem äußeren Schein nach eine Richtlinie sei, weil die bloße Wahl der Form der Richtlinie die Einzelnen an der Ausübung der Klagerechte nicht hindern könne, die der Vertrag ihnen zur Verfügung stelle (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63).

    36 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 64).

    60 Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen kann, von ihr im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (oben in Randnr. 45 zitiertes Urteil Plaumann/Kommission, 238, oben in Randnr. 43 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 26).

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Nach diesem Prinzip seien die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 88).

    Auch wenn das Prinzip der Demokratie eine der Grundlagen der Europäischen Union bildet (Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 194, Randnr. 89), hindert es das Parlament nicht am Erlass interner Organisationsmaßnahmen, die es, wie Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale in die Lage versetzen sollen, seine institutionelle Aufgabe und die ihm vom Vertrag zugewiesenen Ziele so gut wie möglich zu erfüllen (vgl. oben, Randnrn. 124 bis 149).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Nach Ansicht des Parlaments und des Rates hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie sich im Hinblick auf die angefochtene Richtlinie in einer Situation befunden habe, die derjenigen der Klägerinnen in den Rechtssachen entspreche, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207), vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 28), und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat (C-309/89, Slg. 1994, I-1853), und die Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 67), und vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, Slg. 1998, II-2335), ergangen seien.

    Erstens sei die Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Folgen des Rechtsakts, den er zu erlassen beabsichtige, für die Situation bestimmter Einzelner zu berücksichtigen, geeignet, diese zu individualisieren (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 19, Sofrimport/Kommission, Randnr. 11, und Codorníu/Rat, Randnr. 20), wobei diese Verpflichtung ihren Ursprung entweder in einer besonderen Bestimmung des EG-Vertrags (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 67) oder in jeder anderen höherrangigen Rechtsnorm (Urteil UEAPME/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 90) wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundrechten haben könne.

    Was erstens ihr Vorbringen angeht, von den streitigen Bestimmungen individuell betroffen zu sein, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund mehrerer höherrangiger Rechtsnormen einschließlich ihrer Grundrechte verpflichtet gewesen sei, die besondere Situation der Hersteller von Roheisen oder Stahl im Binnenmarkt, insbesondere ihre eigene, zu berücksichtigen (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 19, Sofrimport/Kommission, Randnr. 11, und UEAPME/Rat, Randnr. 90).

  • EuG, 25.04.2006 - T-310/03

    Kreuzer Medien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG -

    38 Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass Richtlinien in Artikel 230 Absatz 4 EG zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand einer Klage genannt seien, dass dies für sich genommen aber kein Argument sei, Klagen gegen eine Richtlinie für unzulässig zu erklären, und dass ein Einzelner aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung gleichwohl gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie klagen könne, wenn der Fall eines Formenmissbrauchs vorliege, wenn also eine Entscheidung in die Form einer Verordnung oder einer Richtlinie gekleidet werde (vgl. zu Verordnungen Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, und zu Richtlinien Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63).

    40 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in 38, Randnr. 64).

  • EuG, 21.03.2003 - T-167/02

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

    Die Klägerin bringt vor, Artikel 230 EG behandele zwar die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich, doch sei der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Einzelner auch einen generellen Rechtsakt wie eine Richtlinie anfechten könne, wenn dieser ihn unmittelbar und individuell betreffe (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335), was hier der Fall sei.

    Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies für sich allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).

    Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69).

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

    Die Klägerin rügt schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96 (UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 89), dass der angefochtene Beschluss jeder demokratischen Kontrolle entzogen geblieben sei.

    Unter diesen Umständen hätte der Rat die besondere Lage der ÜLG berücksichtigen müssen (Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 90).

  • EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

    Rothley u.a. / Parlament

    25 bis 30, sowie des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90).
  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuG, 06.09.2004 - T-213/02

    SNF / Kommission

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuG, 06.05.2003 - T-321/02

    Vannieuwenhuyze-Morin / Parlament und Rat

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuG, 26.02.2002 - T-17/00

    EUROPÄISCHE ABGEORDNETE ERREICHEN NICHT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES BESCHLUSSES DES

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2005 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2000 - T-268/99

    'Fédération nationale d''agriculture biologique des régions de France u.a. / Rat'

  • EuG, 10.07.2000 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

  • EuG, 07.10.2009 - T-380/06

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Änderung

  • EuGH, 26.03.2009 - C-146/08

    Efkon / Parlament und Rat - Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuG, 07.02.2001 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

  • EuG, 27.06.2001 - T-166/99

    Andres de Dios u.a. / Rat

  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

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