Rechtsprechung
| EuG, 17.09.2007 - T-125/03; T-253/03 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Zulässigkeit
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Berufsgeheimnis für Syndikusanwälte in der EU
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER KOMMUNIKATION ZWISCHEN ANWALT UND MANDANT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSRECHT GELTEN
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
EU-Kommission muss bei Ermittlungen wegen Wettbewerbsverstößen die Vertraulichkeit der Kommunikation mit Anwälten beachten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
EU-Kommission muss bei Ermittlungen wegen Wettbewerbsverstößen die Vertraulichkeit der Kommunikation mit Anwälten beachten
- luther-lawfirm.com
, S. 5 (Kurzinformation)
Kein Legal Privilege für Unternehmensjuristen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
EuGH zum Schutz der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant im Wettbewerbsrecht
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant kann auch interne Unternehmensunterlagen umfassen
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Unternehmen und Syndikusanwalt mangels Geltung des Anwaltsprivilegs ("Akzo")
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Akzo Nobel Chemicals Ltd und der Akcros Chemicals Ltd gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juli 2003
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Der Vertraulichkeitsschutz der Anwaltskorrespondenz im europäischen Wettbewerbsverfahren" von RAin Dr. Claudia Seitz, original erschienen in: EuZW 2008, 204 - 208.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Akzo-Urteil des EuG (verbundene Rs. T-125/03 und 253/03) - Neues zum legal professional privilege" von Prof. Wolfgang Weiß, original erschienen in: EuR 2008, 546 - 557.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Das Berufsgeheimnis von Syndikusanwälten in Europa" von RA Christian Dahns, original erschienen in: NJW Spezial 2007, 526 - 527.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Der Syndikusanwalt nach dem Akzo-Nobel-Urteil des EuG - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Unternehmen" von Henning Schmidt und Frauke Pankau, original erschienen in: DB 2008, 2295 - 2299.
Verfahrensgang
- EuG, 30.10.2003 - T-125/03
- EuG, 26.02.2007 - T-125/03
- EuG, 17.09.2007 - T-125/03; T-253/03
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, II-3523
Wird zitiert von ... (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07
Rechtsmittel - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der …
Akzo und Akcros erhoben gemeinsam zwei Nichtigkeitsklagen zum Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht), von denen die eine gegen die Nachprüfungsanordnung(15) (Rechtssache T-125/03) und die andere gegen die Ablehnungsentscheidung(16) (Rechtssache T-253/03) gerichtet war.Im Hinblick auf beide Entscheidungen begehrten sie außerdem einstweiligen Rechtsschutz nach Art. 242 EG und Art. 243 EG (nunmehr Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV) (Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R).
Den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wies der Präsident des Gerichts am 30. Oktober 2003 zurück(17), dem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R gab er hingegen teilweise statt.
Der Präsident des Gerichts nahm ferner die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie B gewähren würde.
Außerdem nahm er die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie A gewähren würde.
Im Hauptsacheverfahren erließ das Gericht am 17. September 2007 das angefochtene Urteil, mit dem es die Nichtigkeitsklage von Akzo und Akcros gegen die Nachprüfungsanordnung (Rechtssache T-125/03) als unzulässig und ihre Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnungsentscheidung (Rechtssache T-253/03) als unbegründet abwies.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden vom Gericht erster Instanz folgende Vereinigungen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 zugelassen(20) : Conseil des barreaux européens (CCBE, Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union), Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (ARNOVA, niederländische Rechtsanwaltskammer), European Company Lawyers Association (ECLA, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen), American Corporate Counsel Association - European Chapter (ACCE, Amerikanischer Unternehmensberaterverband - europäische Sektion) und International Bar Association (IBA, Internationaler Rechtsanwaltsverband).
Bereits das Gericht hatte in erster Instanz die Anträge zweier weiterer Vereinigungen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Akzo und Akcros in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 abgelehnt(23) : European Council on Legal Affairs (Europäischer Rat für Rechtsangelegenheiten) und Section on Business Law of the International Bar Association (Sektion Wirtschaftsrecht des Internationalen Rechtsanwaltsverbands).
(7) - Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523).
(17) - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771).
Auch in Belgien erklärt sich der derzeitige Standpunkt der dortigen Wettbewerbsbehörde (vgl. oben Fn. 85) letztlich aus einer Orientierung an der Rechtsprechung der Unionsgerichte, namentlich am hier angefochtenen Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03.
- EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akcros) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht den Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit des Schriftwechsels mit dem internen Rechtsberater von Akzo zurückgewiesen hat.Gegenstand der beiden Klagen, die die Klägerinnen am 11. April und 4. Juli 2003 beim Gericht erhoben hatten, waren erstens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen Akzo und Akcros sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsanordnung (Rechtssache T-125/03) als unzulässig und die Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03) als unbegründet abgewiesen.
- LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 Sachlich umfasst ist schriftliche Korrespondenz, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt ist, sowie frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (…EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.;… EuG, Rs. T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163, Rz. 13; EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 117, 120 - nicht rechtskräftig;… vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 54).
Entsprechend muss sich bei den vorbereitenden Dokumenten aus deren Inhalt selbst oder aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Schriftstücke verfasst und aufgefunden wurden, dass sie allein zu dem Zweck erstellt worden sind, die rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte anzufordern (EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 123 f. - nicht rechtskräftig;… vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im zugehörigen Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06
Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Wettbewerb - Kartell …
(82) - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575, Randnrn. 29 bis 31), und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel und Akcros/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-0000). - LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12
Kartellrechtliches Ermittlungsverfahren
Eine weitere Konkretisierung des legal privilege ist durch das Urteil des EuG vom 17.09.2007 (Rs. T-125/03 und T-253/03 - M2 Chemicals Ltd und B Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523) erfolgt. - EuG, 08.11.2011 - T-25/10
Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinnstabilisatoren und …
Nach Ansicht der Kommission war jedoch die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 25 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (…ABl. 2003, L 1, S. 1) gemäß Art. 25 Abs. 6 dieser Verordnung infolge des Gerichtsverfahrens unterbrochen worden, das zum Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523), führte und in dem es um die Rechtmäßigkeit bestimmter Untersuchungsmaßnahmen ging, die die Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen vorgenommen hatte.
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