Rechtsprechung
   EuG, 17.09.2007 - T-201/04   

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https://dejure.org/2007,1305
EuG, 17.09.2007 - T-201/04 (https://dejure.org/2007,1305)
EuG, Entscheidung vom 17.09.2007 - T-201/04 (https://dejure.org/2007,1305)
EuG, Entscheidung vom 17. September 2007 - T-201/04 (https://dejure.org/2007,1305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Microsoft / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Medienabspielprogramme mit Datenstrom-Kapazitäten - Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgestellt werden - Weigerung ...

  • EU-Kommission PDF

    Microsoft / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Medienabspielprogramme mit Datenstrom-Kapazitäten - Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgestellt werden - Weigerung ...

  • EU-Kommission

    Microsoft Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Microsoft / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Medienabspielprogramme mit Datenstrom-Kapazitäten - Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgestellt werden - Weigerung ...

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Microsoft gegen Europäische Kommission

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Microsoft in Höhe von 497 Millionen Euro ist rechtmäßig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Strafe für Microsoft

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerb in dynamischen Märkten zwischen Innovationsschutz und Machtmissbrauch // Zum Microsoft-Urteil des EuG vom 17.09.2007 (Torsten Körber, Jena)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Microsoft Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-3/37.792 Microsoft) betreffend die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver und für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-201/04
    Der Gerichtshof habe jedoch den Grundsatz aufgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht, einschließlich Art. 82 EG, im Licht der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge wie dem genannten Übereinkommen auszulegen sei (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).

    Das oben in Randnr. 781 angeführte Urteil Kommission/Deutschland sei im vorliegenden Fall irrelevant, da es nicht die Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags, sondern einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts betreffe.

    Das Gericht ist der Ansicht, dass sich Microsoft nicht mit Erfolg auf das oben in Randnr. 781 angeführte Urteil Kommission/Deutschland berufen kann.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-201/04
    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung "die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften [gehören], an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst" (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte aber wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 47; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf konkrete Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (Urteile Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 49, und Biret International/Rat, oben in Randnr. 801 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-201/04
    Nach der Rechtsprechung könne der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Passagen beigefügter Unterlagen untermauert und ergänzt werden (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17; Beschluss Koelman/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist.

    Insbesondere hat das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), entschieden, dass die in Rede stehenden Praktiken, d. h. der Kopplungsverkauf und die Weigerung, Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung standen, bei der Microsoft eine Hebelstrategie anwandte, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Client-PCs nutzte, um sie auf zwei andere benachbarte Märkte auszudehnen.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Es ist festzustellen, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

    Hiervon ausgehend und aufgrund der Feststellung, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erzeugte Datenverkehr nicht "wirksam zu ersetzen" und andere Verkehrsquellen nicht "wirtschaftlich tragfähig" gewesen seien, hat die Kommission den Datenverkehr von Google als für konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen (vgl. in diesem Sinne und in Analogie zu einem Computerbetriebssystem mit ähnlichen Merkmalen Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    In dieser Weise sei die Kommission in der Sache vorgegangen, in der ihre Entscheidung vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation (Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft) (ABl. 2007, L 32, S. 23) ergangen sei, wie das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), bestätigt habe.

    Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010).

    Entgegen den Ausführungen in Fn. 715 des angefochtenen Beschlusses sei der Sachverhalt daher nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), zugrunde gelegen habe.

    Dies sei der Ansatz in der Rechtssache gewesen, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei.

    In der oben angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, habe es sich bei den durch das wettbewerbswidrige Verhalten verdrängten Wettbewerbern vielmehr um in qualitativer und innovativer Hinsicht führende Unternehmen gehandelt, die eine große Zahl von Nutzern angezogen hätten, bevor sie von den in Rede stehenden Praktiken betroffen gewesen seien.

    Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass Google keine wettbewerbswidrige Strategie verfolgt habe, was den vorliegenden Fall von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Entscheidung 89/113/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) und das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen seien.

    Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, dass Google - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei - keine Zutrittsschranken in Bezug auf Verkehrsquellen errichtet habe, die Alternativen zu dem von ihren generischen Ergebnissen ausgehenden Verkehr seien, die Analyse der Kommission hinsichtlich des Bestehens solcher Schranken, die zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens von Google beigetragen haben sollen, nicht in Frage stellen.

    Die objektive Notwendigkeit kann sich aus legitimen geschäftlichen Erwägungen ergeben, z. B. zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb oder zur Berücksichtigung von Verhandlungen mit Kunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 184 bis 187, und vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 90), aber auch aus technischen Gründen, z. B. im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Leistung des Produkts oder der Dienstleistung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1146 und 1159).

    Will die Kommission den Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen, so muss sie sodann dartun, dass die Sachargumente und Beweise, auf die sich das genannte Unternehmen beruft, nicht durchgreifen und dass die angeführte Rechtfertigung damit keinen Erfolg haben kann (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1144).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, 311/84">CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Ferner ist der Patentinhaber (primär) darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg 2007, II-3601 Rn 1144 - Microsoft/Kommission; Bardong in: Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Band 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 m.w.N.; Zuber in: Loewenheim u.a., a.a.O., Art. 2 VerfVO Rn. 8).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    a) Begriffe "missbräuchliche Praxis", "Verdrängungswirkung" und "Kopplungsgeschäft", insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T - 201/04, EU:T:2007:289).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass sich die Kommission zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Praktiken auf folgende Kriterien stützen kann (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 869):.

    Was insbesondere die vierte, oben in Rn. 284 genannte Voraussetzung der Einschränkung des Wettbewerbs betrifft, hat das Gericht in Rn. 867 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), auf die frühere Rechtsprechung hingewiesen, wonach "eine Verhaltensweise grundsätzlich nur dann als missbräuchlich angesehen [wird], wenn sie den Wettbewerb beschränken kann".

    Andererseits hat das Gericht in Rn. 868 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), festgestellt, dass die Kommission in der in jener Rechtssache angefochtenen Entscheidung "der Auffassung [war], dass sie sich angesichts der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles nicht - wie sonst normalerweise in den Fällen missbräuchlicher Kopplungsgeschäfte - auf die Erwägung beschränken dürfe, dass der gekoppelte Verkauf eines bestimmten Produkts und eines beherrschenden Produkts per se eine Ausschlusswirkung auf dem Markt habe", und dass sie "daher die konkreten Auswirkungen, die durch das fragliche Kopplungsgeschäft bereits auf dem [relevanten] Markt ... entstanden waren, sowie die mutmaßliche weitere Entwicklung dieses Markts einer näheren Prüfung [unterzog]" (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1035).

    Um zu erläutern, warum die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kopplungsgeschäfts auf dem in Rede stehenden Markt untersucht hatte, stellte das Gericht fest, dass die Kommission in der dort angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt hatte (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 977):.

    Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), um die Voraussetzungen darzulegen, die erforderlich sind, um die ersten Missbräuche festzustellen (Erwägungsgründe 741 und 742 des angefochtenen Beschlusses).

    Insbesondere zu der oben in Rn. 284 genannten vierten Voraussetzung hat die Kommission - nachdem sie im angefochtenen Beschluss ausgeführt hatte, dass nach der Rechtsprechung vor dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), der Nachweis wettbewerbswidriger Wirkungen in den "klassischen Fällen" des Kopplungsverkaufs nicht erforderlich gewesen sei - im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die vierte Voraussetzung für die Feststellung eines Kopplungsgeschäfts grundsätzlich erfüllt sei, wenn die fragliche Praxis "geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken" (vgl. 749. Erwägungsgrund und Fn. 813, die auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, [T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 867], verweisen).

    In dieser Hinsicht ist, wie später noch zu prüfen sein wird, in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Anwendung eines Kriteriums, das sie unter Bezugnahme auf Rn. 867 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), als "Eignung, den Wettbewerb zu beschränken" formulierte, im angefochtenen Beschluss auch darauf bedacht war, die verschiedenen Faktoren, die es ihrer Ansicht nach ermöglichten, die behaupteten Verdrängungswirkungen festzustellen, im Einklang mit Rn. 868 des genannten Urteils konkret darzulegen.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission daher, ebenso wie in der Entscheidung, zu der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist (siehe oben, Rn. 286), zu Recht festgestellt, dass eine sorgfältige Prüfung der konkreten Auswirkungen - oder eine nähere Untersuchung, wie die in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang verwendete Terminologie lautete - erforderlich ist, bevor der Schluss gezogen werden kann, dass die in Rede stehenden Kopplungsgeschäfte wettbewerbsschädlich waren.

    Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Beurteilung der ersten drei im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), genannten Voraussetzungen wird von Google als solche nicht in Frage gestellt.

    1) Zu den ersten drei im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T - 201/04, EU:T:2007:289), genannten Voraussetzungen.

    Dann hat die Kommission, wenn sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen will, darzutun, dass die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweise nicht stichhaltig sind und dass folglich die geltend gemachte Rechtfertigung nicht durchgreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 688 und 1144).

    So wirft die Kommission unter Verweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), und auf die Voraussetzungen, unter denen die Missbräuchlichkeit einer Bündelung von Produkten oder Verpflichtungen festgestellt werden kann, Google im Wesentlichen vor, eine wettbewerbswidrige Praxis angewandt zu haben, die darauf abziele, nicht kompatiblen Android-Forks den Absatzmarkt zu entziehen.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), führt die Kommission aus, zur Feststellung des zweiten Missbrauchs müsse erstens nachgewiesen werden, dass die VVF keinen Bezug zur Lizenz für den Play Store und Google Search aufwiesen, zweitens, dass Google auf dem Markt für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen und auf den Märkten für allgemeine Suchdienste eine beherrschende Stellung einnehme, drittens, dass der Play Store und Google Search ohne die Annahme der VVF nicht erhältlich seien, und viertens, dass die VVF geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken (Erwägungsgründe 1 011 ff. des angefochtenen Beschlusses).

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht außerdem der Auffassung, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen jeweils schon Gegenstand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission waren, die auch bereits vom Unionsrichter überprüft wurde, sei es im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), oder im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die jeweils Klarstellungen zu den bei der Beurteilung dieser verschiedenen Verhaltensweisen heranzuziehenden Analysekriterien enthielten.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Die Klägerin macht geltend, die verhängte Geldbuße stehe außer Verhältnis zu anderen Fällen aus jüngster Zeit, u. a. der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, Slg. 2007, II-3601), ergangen sei.

    Was nämlich erstens die Rechtssache angeht, in der das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Rn. 1613 angeführt) ergangen ist, hebt die Klägerin lediglich den Unterschied hervor, der zwischen dieser Rechtssache und der vorliegenden bestehe.

  • EuG, 14.09.2017 - T-751/15

    Contact Software / Kommission

    Drittens habe die Kommission nicht dargelegt, inwiefern sie aus dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), habe ableiten können, dass kein eigener Markt für Schnittstelleninformationen abzugrenzen sei.

    Wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend gemacht hat, war es insoweit nicht notwendig, näher zu erläutern, auf welche Weise sie das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), verstanden hatte.

    Zu dem Argument, das die Klägerin aus dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), abzuleiten versucht, ist festzustellen, dass es eine Anmerkung der Kommission im angefochtenen Beschluss betrifft, wonach "ein solcher gesonderter Markt für Schnittstelleninformationen in der Rechtssache[, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist], nicht angenommen wurde".

    Zutreffend ist, dass das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 335), ausgeführt hat, dass "bei der Entscheidung darüber, ob eine Weigerung, Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen zu gewähren, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unerlässlich sind, als missbräuchlich angesehen werden kann, zwei Märkte zu unterscheiden [sind], und zwar zum einen der Markt für die fraglichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen, auf dem das Unternehmen, das die Weigerung ausspricht, eine beherrschende Stellung einnimmt, und zum anderen ein benachbarter Markt, auf dem die fraglichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung verwendet werden".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), die in der Entscheidung, um die es in jenem Urteil ging, festgehaltene Beurteilung der Kommission bestätigt hat, wonach Microsoft ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Personalcomputer von Endnutzern missbraucht hatte.

    Die Kommission hatte in dem Fall zu dem das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 23 und 103), ergangen ist, keinen gesonderten Markt für die Schnittstelleninformationen abgegrenzt.

    Sie bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Kommission hätte die Lage der Endkunden nicht berücksichtigen dürfen, habe das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), nicht berücksichtigt und hätte sich nicht ausschließlich auf Informationen auf ihrer Website stützen dürfen.

    Zudem habe das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), bei der Untersuchung der Frage, ob Schnittstelleninformationen unerlässlich für die Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt seien, auf eine zweistufige Prüfung abgestellt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, sei die Kommission übrigens davon ausgegangen, dass Wettbewerber nur dann wirksam am Wettbewerb teilnehmen könnten, wenn sie den gleichen Interoperabilitätsgrad wie Microsoft mit der eigenen Software erreichten, was auf den Punkt gebracht einem Interoperabilitätsgrad von 100 % entspreche.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Lieferverweigerung seitens eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: erstens, wenn die Weigerung Erzeugnisse oder Dienstleistungen betrifft, die für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem benachbarten Markt unerlässlich sind, zweitens, wenn die Weigerung geeignet ist, jeglichen wirksamen Wettbewerb auf diesem benachbarten Markt auszuschließen, und drittens, im Fall von Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Weigerung das Auftreten eines neuen Produkts verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332).

    Wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, lässt sich dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), nicht entnehmen, dass eine direkte Lizenzierung von Schnittstelleninformationen an Wettbewerber - im Gegensatz zur Endkundenlizenzierung - für einen wirksamen Wettbewerb unerlässlich wäre.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Es ist nicht Sache des Gerichts, die Gründe und Argumente, auf die sich der Rechtsbehelf möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Gericht im vorliegenden Fall die Anlagen A 2 und A 3 zur Klageschrift nur insoweit berücksichtigen, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Klägerinnen in der Klageschrift ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 99).

    Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann jedoch nach Ansicht des Gerichtshofs unter außergewöhnlichen Umständen auch ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen (Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 691).

    Zudem lässt die These der Kommission, die dazu führt, den Patentinhaber zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung für das gesamte Gebiet zu zwingen, in dem die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Vergleichsvereinbarung gelten, die Rechte des geistigen Eigentums des Patentinhabers und insbesondere dessen Ermessensspielraum bei der Lizenzerteilung außer Acht (vgl. zu einem Fall, in dem sich der Patentinhaber in einer beherrschenden Stellung befand, Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 331).

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die die Klageschrift ergänzen soll (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Insoweit hat er zu prüfen, ob die Kommission ihre Beurteilung auf zutreffende, zuverlässige und kohärente Beweise gestützt hat, die alle bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehenden relevanten Daten einschließen und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 482 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    43 bis 45, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335).

    Vorab ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission muss sich jedoch darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 87 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 88 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 89 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Eine solche Gefahr der Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs ist von der Kommission nachzuweisen (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.

    (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 688).

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    EU 2009 C 45/07 Rn. 49, 52; EuG, Urteil vom 17. September 2007 - T-201/04, Slg 2007, II-3601 Rn. 857 - Microsoft; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 274, 286; Bulst in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 223).

    bb) Der Tatbestand setzt voraus, dass das Unternehmen ein Produkt, für dessen Markt es über eine beherrschende Stellung verfügt, mit einem separaten Produkt koppelt und seinen Abnehmern nicht die Möglichkeit gibt, das Kopplungsprodukt ohne das gekoppelte Produkt zu beziehen (EuG, Slg 2007, II-3601 Rn. 842 - Microsoft; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, aaO, Art. 102 AEUV Rn. 274, 286;Bulst in Bunte, aaO, Art. 102 AEUV Rn. 223).

    Zwei getrennte Güter liegen vor, wenn angesichts der Verbrauchernachfrage jeweils ein getrennter Markt aktuell oder potenziell besteht (EuG, Slg 2007, II-3601 Rn. 917 - Microsoft; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, aaO, Art. 102 AEUV Rn. 283).

    Die Kartellrechtswidrigkeit der Kopplung liegt gerade darin, dem Vertragspartner eine Wahlmöglichkeit zu nehmen (EuG, Slg 2007, II-3601 Rn. 652 - Microsoft).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Zwar kann der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Verweisung auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 99).

    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 688).

    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39; Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 95).

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurück.

    Mit Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, Slg. 2007, II-3601), erklärte das Gericht Art. 7 der Entscheidung von 2004 für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

    Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die oben in Randnr. 139 erwähnten drei kumulativen Bedingungen erfüllt waren und die Weigerung von Microsoft, Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen zu gewähren und ihre Nutzung zu gestatten, daher missbräuchlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnrn.

    Microsoft trägt vor, infolge der Nichtigerklärung von Art. 7 der Entscheidung von 2004 durch das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) seien sämtliche Handlungen des unabhängigen Überwachungsbeauftragten rechtswidrig, wie etwa die Anforderung und Entgegennahme von Dokumenten und anderen Materialien, die unmittelbar von Microsoft stammten, und die Erstellung der Berichte auf der Grundlage dieser Dokumente und Materialien.

    Die Kommission habe somit nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) nachzukommen.

    Zu ergänzen ist noch, dass die Kommission den einzig möglichen Weg gewählt hat, um im Rahmen von Art. 233 EG die Situation an das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) anzupassen, und zwar, indem sie gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 von Microsoft verlangt hat, der Kommission alle Dokumente und anderen Materialien zu übermitteln, zu denen der unabhängige Überwachungsbeauftragte unmittelbar Zugang gehabt hatte.

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

  • VK Bund, 18.02.2016 - VK 2-137/15

    Nachprüfungsverfahren: Direktvergabe wegen Ausschließlichkeitsrechten

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuG, 24.04.2024 - T-514/14

    Hispavima / Kommission

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 19.11.2008 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 08.10.2013 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuG, 18.11.2020 - T-735/18

    Aquind/ ACER

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

  • EuG, 20.03.2024 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuG, 21.02.2024 - T-29/14

    Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - U (Kart) 6/18
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

  • LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09

    Anspruch des Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von 29

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 23.10.2013 - T-566/11

    Viejo Valle / OHMI - Établissements Coquet () und sous-tasse avec des stries)

  • EuG, 11.01.2024 - T-1058/23

    Fass/ Deutschland und Kommission - Untätigkeitsklage - Verstoß gegen

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuGH, 03.05.2012 - C-290/11

    Comap / Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-645/11

    Heath / EZB

  • EuG, 04.11.2009 - T-212/03

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.09.2021 - T-337/18

    Laboratoire Pareva/ Kommission - Biozidprodukte - Wirkstoff PHMB (1415; 4.7) -

  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

  • EuG, 03.03.2016 - T-675/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 26.09.2011 - T-74/11

    Omnis Group / Kommission

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